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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.2011 - 6 U 806/11
Bemessung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer HWS-Distorsion und mehreren Arbeitsunfällen
1. Zur MdE-Bewertung bei einer HWS-Distorsion und mehreren Arbeitsunfällen.
2. Die Bemessung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung hängt von zwei Faktoren ab, den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 56 Abs. 1
,
SGB VII § 56 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 20.01.2011 S 1 U 3807/09
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: