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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2015 - 8 AL 2518/14
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Rücknahme eines rechtswidrigen Erstattungsbescheides im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren bei unterbliebener Aufhebung des Bewilligungsbescheides
Ob ein treuwidriges Verlangen einer Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X vorliegt, wenn die begehrte Aufhebung eines Erstattungsbescheides nur auf eine formale Rechtswidrigkeit gestützt werden kann und materiell-rechtlich tatsächlich kein Anspruch auf die Sozialleistung (hier Alg) bestanden hatte, kann für den Fall offen bleiben, in dem die Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheids auf der unterbliebenen Aufhebung des (hier Alg-)Bewilligungsbescheides beruht. Denn § 50 SGB X ergibt die materielle-rechtliche Anspruchsgrundlage für das Behaltendürfen der gegebenenfalls auch rechtswidrig gewährten Leistung.
Normenkette:
BGB § 242
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 44 Abs. 2
,
SGB X § 45 Abs. 2
,
SGB X § 45 Abs. 4 S. 2
,
SGB X § 50 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 30.04.2014 S 6 AL 3033/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30.04.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

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