Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 28.03.2011 hat.
Nach der Entscheidung des Senates vom 28.11.2012 hat der Kläger vom 01.10.2008 bis 27.03.2011 mangels Erwerbsfähigkeit keinen
Anspruch auf Alg II (S 13 AS 150/09; L 11 AS 315/11; B 4 AS 86/13 B).
Den für die Zeit ab 28.03.2011 gestellten Antrag auf Alg II lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2011 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2011 ebenfalls mangels Vorliegens von Erwerbsfähigkeit ab.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren begeht. Er sei z.Zt. allerdings
aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, sich mit dem Fall zu befassen. Auf die Frage des SG nach seinen Gesundheitszustand hat der Kläger erklärt, hinsichtlich seines Bewegungsapparates habe sich sein Zustand verschlechtert.
Man müsse sich eingehender mit dem Sachverhalt befassen als im Verfahren S 13 AS 150/09 geschehen.
Mit Beschluss vom 30.01.2014 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Im Urteil des Senates vom 28.11.2012
(L 11 AS 315/11) sei nach Beiziehung umfänglicher Gutachten festgestellt worden, dass der Kläger nicht in der Lage sei, irgendeine Tätigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund einer psychischen Störung auszuüben. Seit der Bestandskraft dieses Urteils habe
es keinen Hinweis auf eine wesentliche Änderung hinsichtlich dieser Einschätzung gegeben.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die in der Entscheidung des Senates vom 28.11.2012
erfolgte Einschätzung hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit sei unzutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger ist PKH für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu bewilligen.
Es besteht zur Zeit keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Die zulässige Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) ist nicht begründet. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
114 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für
die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R (Rn.26) - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht
den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder
zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich
ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. §
73a Rn.7). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch
von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch
nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die
durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 (Rn. 29) - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist
es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten
ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).
Vorliegend fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der - insbesondere
psychische - Gesundheitszustand des Klägers seit der Entscheidung des Senates am 28.11.2012 gebessert haben könnte. Der Kläger
macht hierzu keine Ausführungen; vielmehr bestreitet er lediglich weiterhin das Vorliegen einer psychisch bedingten Erwerbsminderung.
Mangels Anhaltspunkte für eine Besserung seines Gesundheitszustandes besteht derzeit kein Anlass für das SG, weitere Ermittlungen vorzunehmen (Einholung von Befundberichten) bzw. anschließend ein weiteres medizinisches Fachgutachten
einzuholen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§177
SGG).