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LSG Bayern, Beschluss vom 10.09.2010 - 11 AS 484/10
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsanspruch bei vorbeugender Unterlassungsklage im Hauptsacheverfahren
Eine Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 S. 2 SGG setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützen - voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (hier für ein Anliegen des Antragstellers, für das er in einem Hauptsacheverfahren allenfalls eine vorbeugende Unterlassungsklage erheben kann, für die ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich ist). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg 16.06.2010 S 13 AS 849/10 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Nürnberg vom 16.06.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: