LSG Bayern, Beschluss vom 23.02.2015 - 11 AS 73/15
Keine Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Verweisung eines Rechtsstreits
1. Die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit ist gemäß §
98 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
2. Ausnahmen sind nach Einführung der Anhörungsrüge nicht mehr zuzulassen.
Vorinstanzen: SG Nürnberg 14.01.2015 S 16 AS 1412/14 ER
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.01.2015 S 16 AS 1412/14 ER wird verworfen.
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Gründe
I.
Mit Beschluss vom 14.01.2015 hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das zuständige Sozialgericht A-Stadt verwiesen.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie sei mit der Verweisung nicht einverstanden.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §
98 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Ausnahmen sind nach Einführung der Anhörungsrüge nicht mehr zuzulassen
(vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. §
98 Rdnr. 7 a) und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).