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LSG Bayern, Urteil vom 27.03.2012 - 11 AS 774/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erstattung von Reisekosten für eine Vorsprache beim Jobcenter
1. Kommt ein Bezieher von Alg II einer Einladung des Jobcenters zur Vorsprache im Sinne von § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III nach, ist das Ermessen des Jobcenter für die Erstattung der Reisekosten regelmäßig auf Null reduziert. Dies gilt auch - sofern man ein solches annehmen wollte - im Hinblick auf die Höhe der entstandenen Kosten.
2. Die notwendigen Reisekosten bei der Benutzung des eigenen Pkw bemessen sich regelmäßig anhand von § 5 Abs. 1 BRKG (0,20 EUR je gefahrenem Kilometer).
3. Maßgeblich ist die verkehrsgünstigste - nicht zwingenderweise die kürzeste - Strecke, wenn nachvollziehbare Gründe für deren Benutzung vorliegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BRKG § 5 Abs. 1
,
SGB II § 59
,
SGB III § 309 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 309 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Würzburg 19.07.2010 S 16 AS 378/10
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.07.2010 aufgehoben. Der Bescheid vom 21.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2010 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere 3,26 EUR zu zahlen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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