Gründe:
I. Streitig ist die Einstellung der Leistungen an den Antragsteller (Ast) ab 08.08.2008.
Der Ast bezieht seit 01.12.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Rahmen einer aus ihm, seinem Sohn und seiner am 10.12.2007 aus der Türkei zugezogenen
Tochter T. bestehenden Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid vom 31.03.2008 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) Alg II für die
Zeit vom 01.04.2008 bis 30.09.2008 an die Bedarfgemeinschaft. Ab 01.06.2008 belief sich die Leistung auf 1.079,38 EUR.
Nach Kenntniserlangung vom Aufenthalt der Tochter T. in der Türkei hörte die Ag den Ast zur Einstellung der Leistungen wegen
ungenehmigter Ortsabwesenheit der Tochter an und teilte ihm gleichzeitig mit, dass die Leistungen an die Tochter vorläufig
gemäß §
40 Abs.1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit §
333 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) eingestellt würden. Der Ast gab im Rahmen der Anhörung an, seine Tochter halte sich seit 19.05.2008 in der Türkei auf und
werde dort gegen ihren Willen festgehalten.
Mit Bescheid vom 09.07.2008 - gerichtet an den Ast - bewilligte die Ag dem Ast sowie dessen Sohn Leistungen für die Zeit ab
01.07.2008 bis 30.09.2008 in Höhe von 722,77 EUR. Für die Tochter würden vorerst keine Leistungen mehr gewährt werden. Mit
weiteren Bescheiden vom 21.07.2008, ebenfalls gerichtet an den Ast, hob die Ag die Bewilligung von Alg II gegenüber der Tochter
ab 19.05.2008 und gegenüber dem Ast und dessen Sohn vollständig ab 08.08.2008 wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheit auf.
Am 28.07.2008 legte der Ast dagegen Widerspruch ein.
Wegen der Aufhebung der Leistung ab 08.08.2008 hat der Ast einstweiligen Rechtsschutz sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) beim Sozialgericht Nürnberg (SG) begehrt. Mit Beschlüssen vom 15.08.2008 hat das SG die Anträge zurückgewiesen. Die vollständige Leistungsaufhebung ab 08.08.2008 gegenüber dem Ast sei nach summarischer Prüfung
rechtmäßig, sodass kein Anordnungsanspruch vorliege. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht sei auch PKH nicht zu bewilligen.
Gegen beide Beschlüsse hat der Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Tochter sei gegen ihren Willen
in der Türkei festgehalten worden. Der Ast hätte daher in die Türkei reisen müssen. Die Ortsabwesenheit sei genehmigungsfähig
gewesen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Ast ist PKH für das Verfahren vor dem SG mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen. Nach §
73a Abs.1
SGG iVm §
114 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsfolgen oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist vorliegend nicht gegeben.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senates in dem Beschluss vom heutigen Tag - L 11 B 782/08 AS ER - Bezug genommen. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar
(§
177 SGG).