Gründe:
I. In einem vor der 39. Kammer des Sozialgerichts München geführten Verfahren (S 39 KA 5064/06) wandten sich die Kläger, die als Vertragszahnärzte in Bayern tätig sind, gegen die auf der Grundlage des Honorarverteilungsmaßstabes
erfolgte Rückbelastung im Jahre 2000. Auf Hinweis des Kammervorsitzenden, wonach der Widerspruch auch als Antrag im Rahmen
einer im HVM enthaltenen Härtefallregelung anzusehen sei, schlossen die Beteiligten einen Vergleich. Die Beklagte verpflichtete
sich, über den Widerspruch unter Härtefallgesichtspunkten eine erneute Entscheidung zu treffen. Mit Schreiben vom 21.09.2006
wandte sich die Beklagte daraufhin an den Bevollmächtigten der Kläger und gab Gelegenheit, noch einmal Härtefallgesichtspunkte
i.S. einer existenziellen Gefährdung der Praxis darzulegen. Im Übrigen sei eine zeitnahe mündliche Verhandlung nicht realisierbar
und erscheine darüber hinaus auch nicht zwingend angezeigt. Gleichwohl kam es am 09.10.2006 zu einer Entscheidung der Widerspruchstelle
der Beklagten. Dieser reduzierte die Rückbelastung im Rahmen einer Härtefallentscheidung um 1/3 und wies den Widerspruch im
Übrigen zurück. Die als Bescheid ausgefertigte Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers jedoch erst als
Anlage eines Kurzbriefes vom 14.12.2006 übersandt.
Mit Schreiben vom 17.11.2006, eingegangen am 23.11.2006, hatten die Prozessbevollmächtigten der Kläger jedoch Untätigkeitsklage
wegen Nichtentscheidung über den Widerspruch erhoben. Nach Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung wurde die Untätigkeitsklage
für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 29.11.2007 hat das Sozialgericht München die Gerichtskosten hälftig den Klägern und der Beklagten auferlegt.
Ferner wurde ausgesprochen, dass die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
Gegen die Teilkostenauferlegung wenden sich Kläger und Beschwerdeführer mit ihrer am 22.01.2008 eingegangenen Beschwerde und
beantragen,
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 29.11.2007 die Kostentragungspflicht der Beklagten aufzubürden.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beklagten sei es besonders daran gelegen gewesen, den Klägern Gelegenheit zu geben, Härtefallgesichtspunkte vorzutragen.
Nur dadurch sei es zu der streitgegenständlichen Situation gekommen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte un der Akten des Sozialgerichts München
und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
II. Die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung war als unzulässig zu verwerfen. Nach § 197a GKG werden die Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch
der Beklagte zu den in §
183 SGG genannten Personen gehört. Die §§
154 bis
162 der
VwGO sind entsprechend anzuwenden. Nach §
161 Abs.2
VwGO entscheidet bei Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens
durch Beschluss, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Nach §
158 Abs.2
VwGO ist die Entscheidung über die Kosten nicht anfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist.
Damit erweist sich ist eine Beschwerde gegen einen eine isolierte Grundentscheidung betreffenden Beschluss des Sozialgerichts
als unzulässig (vgl. Beschluss des Senats vom 03.08. 2005, L 12 B 263/03 R m.w.N., ebenso LSG NRW, Beschluss vom 28.04.2003, L 11 B 8/03 R; Hessisches LSG, Beschluss vom 29.03 2004, L 14 B 55/03 P).
Der Senat verkennt nicht, dass aufgrund der Abweichung zu den Kostengrundentscheidungen gemäß §§
183,
193 SGG, die beschwerdefähig sind, gelegentlich vertreten wird, § 193a Abs.1 Satz 1 enthalte im Ergebnis keine Verweisung auf §
158 Abs.2
VwGO (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 28.07.2005 L 4 B 7/05, Juris; Meyer-Ladewig
SGG, § 193a Rn. 21 m.w.N. ebenso LSG NRW vom 25.08.2003, L 5 B 25/02 KR, Breithaupt 2003, 877; LSG Niedersachsen Bremen vom 06.10.2004 L 3 B 79/03 KA Breithaupt 2005, 446). Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung folgt der Senat dieser Ansicht nicht.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).