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LSG Bayern, Urteil vom 15.09.2010 - 13 R 780/09
Bewertung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Fremdrentenrecht; Einstufung eines Bergarbeiters in Leistungsgruppen
Während § 22 FRG in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung auf dem Eingliederungs- bzw. Integrationsprinzip beruht, wonach den Berechtigten aufgrund von Einstufungen in Leistungsgruppen fiktive Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen wurden, erfolgte das Rentenüberleitungsgesetz vom 25.7.1991 die Bewertung nicht mehr auf der Basis der Einkommensverhältnisse im Bundesgebiet, sondern derjenigen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unter Anknüpfung an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle der bisherigen Leistungsgruppen traten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI sowie die diesen Gruppen in der Anlage 14 zugewiesenen Durchschnittsverdienste, unterteilt nach Wirtschaftsbereichen. Dementsprechend nimmt § 22 Abs. 1 S. 1 FRG auf § 256b Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 SGB VI Bezug, wonach für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen sind, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben. Die Ersetzung der bisherigen Bewertung nach Leistungsgruppen durch die nach Qualifikationsgruppen führt im Regelfall zu einer Absenkung der zugewiesenen Verdienste. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
FANG Art. 6 § 4 Abs. 3
,
FRG § 15 Abs. 1 S. 1
,
FRG § 19 Abs. 3
,
FRG § 22 Abs. 1 S. 1
,
FRG Anl. 1
,
SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1 Halbs. 1
,
SGB VI Anl. 13
,
SGB VI Anl. 14
,
SGB X § 44
Vorinstanzen: SG München 29.07.2009 S 4 KN 80/08
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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