Gründe:
I. Im streitgegenständlichen Klageverfahren wendet sich die Beschwerdeführerin (Bf) gegen einen Widerspruchsbescheid der Beschwerdegegnerin
(Bg) vom 26.10.2007, mit dem der Widerspruch vom 17.08.2007 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Im Rahmen einer Kostensenkungsaufforderung bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Satz 1 SGB II übersandte
die Bg ein Schreiben vom 07.08.2007, in dem sie ankündigte, dass die unangemessenen Unterkunftskosten nochmals längstens bis
zum 30.09.2007 berücksichtigen werden. Außerdem wurde die Bf gebeten, zum Nachweis ihrer Bemühungen bei der Wohnungssuche
mitzuteilen, mit welchen Vermietern sie Kontakt aufgenommen habe. Vorsorglich wies die Bg noch darauf hin, dass sowohl die
Anmietung einer Wohnung mit Einbauküche als auch die Anmietung einer Erdgeschoss- oder Souterrainwohnung grundsätzlich zumutbar
seien.
Gegen dieses Schreiben legte die Bf am 17.08.2007 Widerspruch ein. Mit dem Widerspruch wendete sie sich gegen die Behauptung,
sie hätte sich nicht um Wohnraum in passender Größe gekümmert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2007 wies die Bg den Widerspruch zurück, da mit Bescheid vom 20.06.2007 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.09.2007 bewilligt worden seien. In diesem
Bescheid sei erneut darauf hingewiesen worden, dass die Kosten für die Unterkunft unangemessen hoch seien. Außerdem sei die
Bf aufgefordert worden, sich um eine günstigere Wohnung zu kümmern. Das Schreiben vom 07.08.2007 sein ein Informationsschreiben
gewesen, in dem lediglich verdeutlicht werden sollte, dass die von der Bf genannten Einschränkungen bei der Wohnungssuche
nicht berücksichtigt werden könnten. Dieses Schreiben stelle keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X (Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch) dar. Mit diesem Schreiben werde keine Entscheidung getroffen, es sollte lediglich klar gestellt
werden, welche Kriterien die Bg bei einer Entscheidung für die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.10.2007
heranziehen werde. Eine endgültige Entscheidung sei jedoch erst mit Bescheid vom 10.9.2007 getroffen worden. Daher sei der
Widerspruch gegen das Schreiben vom 07.08.2007 gemäß §
78 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht statthaft.
Am 29.10.2007 erhob die Bf Klage zum Sozialgericht München gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.10.2007. Zur Begründung trug
sie vor, dass es an "anständigen" kleinen Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt fehle.
Mit Schreiben vom 08.01.2008 beantragte die Bf die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 06.06.2008 ab. Es führte aus,
dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, da das Schreiben vom 07.08.2007 keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X darstelle.
Gegen diesen Beschluss hat die Bf Beschwerde eingelegt und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Fachanwaltes
für Sozialrecht zu gewähren und zugleich die Revision nach Kassel zuzulassen. Zur Begründung hat die Bf sinngemäß ausgeführt,
es sei notwendig, dass sie in B-Stadt wohnen bleibe. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass sich ihre Klage gegen die
Aufforderung, Absagebriefe vorzulegen, richte.
Beigezogen wurden die Akten des Sozialgerichts und der Bg, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§
172,
173, 174
SGG), aber in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag der Bf auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG, §
114 ff.
Zivilprozessordnung -
ZPO -). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter
Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen
Rechtsanwalt vertreten ist (§
121 Abs.
2 Satz 1
ZPO).
Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Schreiben der Bg vom 07.08.2007 keinen Verwaltungsakt im Sinne
des § 31 SGB X darstellt. Die Bg hat den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen. Nach § 31 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines
Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Das Schreiben vom 07.08.2007 stellt lediglich eine allgemeine Information ohne Regelungs- und Entscheidungsgehalt dar und
hat keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entwickelt. Mit diesem Schreiben wollte die Bg lediglich darüber informieren,
welche Entscheidungsmaßstäbe sie in der Zukunft bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und der Frage
der zur Verfügung stehenden Unterkunftsalternativen gemäß § 22 SGB II heranziehen werde. Aus diesem Grund stellt das Schreiben
eine bloße Information, ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen, dar. Als reines Informationsschreiben ist es nicht anfechtbar.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine selbständige Überprüfung von einzelnen Elementen eines Verwaltungsaktes im Vorfeld,
vor Erlass des endgültigen Verwaltungsaktes, ebenfalls nicht zulässig ist, da eine sog. Elementenfeststellungsklage nicht
dazu in der Lage ist den Rechtstreit im Ganzen zu erledigen. Erst mit Bescheid vom 10.09.2007 wurde eine Entscheidung mit
Rechtswirkung nach außen im Sinne des § 31 Abs. 1 SGB X über die Kosten der Unterkunft und Heizung getroffen.
Da das Schreiben vom 07.08.2007 keinen Verwaltungsakt darstellt und auch eine Elementenfeststellungsklage unzulässig ist,
ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 06.06.2008 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§
183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§
127 Abs.
2 ZPO i.V.m. den §§ 73a, 177
SGG).