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LSG Bayern, Urteil vom 14.03.2018 - 19 R 134/17
Rentenversicherung Zuschlag wegen Kindererziehung Rücknahme eines Verwaltungsakts Anzuwendendes Recht Keine Prüfung der anzuwendenden Rechtsnormen auf Verfassungsmäßigkeit
1. Die Frage, ob bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht richtig angewandt worden ist, beurteilt sich nach Maßgabe der Rechtsnormen, die bei Erlass des zu überprüfenden Verwaltungsaktes zu beachten waren.
2. Eine Prüfung der anzuwendenden Rechtsnormen auf Verfassungsmäßigkeit ist anders als im Rechtsbehelfsverfahren nicht angezeigt; solange die streitige Rechtsnorm im Zeitpunkt des Erlasses des zu überprüfenden Verwaltungsaktes anwendbar war, ist auch dieser Verwaltungsakt rechtmäßig.
3. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist insoweit rechtswidrig im Sinne der Vorschriften über die Rücknahme ein Verwaltungsakt, der auf einer später vom Bundesverfassungsgericht rückwirkend für nichtig erklärten Gesetzesvorschrift beruht.
4. Dies trifft für § 307d SGB VI nicht zu.
Normenkette:
SGB VI § 307d Abs. 1
,
SGB X § 44
Vorinstanzen: SG Bayreuth 21.02.2017 S 16 R 409/16
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.02.2017 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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