Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1958 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben den Beruf der Fleischereiverkäuferin erlernt (Prüfung 1977). Sie war anschließend
von 1978 bis 1979 als Montagearbeiterin bei der Firma G. beschäftigt und von 1980 bis 1996 als Zuschneiderin. Von 1996 bis
1998 war sie erneut als Montiererin tätig und anschließend als Haushaltshilfe (in Teilzeit, 20 Wochenstunden). Von Juli 2005
an bestand Arbeitsunfähigkeit und ab Oktober 2006 Arbeitslosigkeit.
Ein erster Rentenantrag der Klägerin von März 1999 ist von der Beklagten mit Bescheid vom 12.04.1999 und Widerspruchsbescheid
vom 09.08.1999 abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Klage hat die Klägerin am 16.08.2000 zurückgenommen.
Am 06.05.2002 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ sie untersuchen
durch die Sozialmedizinerin Dr.M. und den Nervenarzt Dr.N., die zu dem Ergebnis kamen, dass die Klägerin im erlernten Beruf
als Metzgereiverkäuferin wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mittelschwere Tätigkeiten, z.B. als Fabrikarbeiterin
oder Haushaltshilfe vollschichtig verrichten könne.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 14.08.2002 ab, da bei der Klägerin weder eine teilweise noch eine volle
Erwerbsminderung vorliege.
Den dagegen am 28.08.2002 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 09.04.2003 zurück. Die Klägerin sei nach
den ärztlichen Feststellungen in der Lage, unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mittelschwere Arbeiten
im Wechselrhythmus ohne ständige Zwangshaltung und Zeitdruck mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die Klägerin
sei auf das gesamte Tätigkeitsfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 30.04.2003 Klage beim Sozialgericht N. erhoben. Sie ließ vorbringen, die Anamnese
und ihre Beschwerden seien unvollständig dargestellt. Sowohl der Allgemeinarzt Dr.P. wie auch der Orthopäde Dr.F. hätten bereits
ein erheblich gemindertes berufliches Leistungsvermögen festgestellt, das jedenfalls unter sechs Stunden liege. Im Übrigen
sei die Klägerin als Fachkraft für Musterzuschnitte (Zuschneiderin) tätig gewesen und demnach dem Bereich des Facharbeiters
mit Berufsausbildung, jedenfalls aber dem oberen Bereich der angelernten Arbeiter zuzuordnen.
Das SG hat Befundberichte über die Klägerin eingeholt von dem Orthopäden Dr.F. vom 01.09.2003 und dem Allgemeinarzt Dr.P. vom 04.11.2003.
Auf Veranlassung des SG hat der Orthopäde Dr.L. das Gutachten vom 03.02.2004 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstattet. Er hat als Diagnosen
genannt:
Rezidivierendes myofasciales Schmerzsyndrom der HWS mit demonstrierter Bewegungseinschränkung, ohne Radikulärsymptomatik,
bei radiologisch und kernspintomografisch altersentsprechendem Befund,
Lumbalsyndrom mit myofascialer Schmerzausstrahlung mit demonstrierter Bewegungseinschränkung, Bauchmuskelinsuffizienz, ohne
Radikulärsymptomatik, bei altersentsprechendem Befund,
Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung.
Die Klägerin könne zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich leichte und gelegentlich
auch mittelschwere Tätigkeiten im Gehen, Stehen und in wechselnder Stellung, im Freien und in geschlossenen Räumen ausüben.
Dies gelte für die Tätigkeit einer Haushaltshilfe wie auch für Arbeiten einer Montiererin, Sortiererin, Etikettiererin, Stanzerin,
Verpackerin, Pförtnerin etc.
Der vom Sachverständigen ausgesprochenen Empfehlung entsprechend veranlasste das SG eine weitere Begutachtung der Klägerin durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.W ... In dem Gutachten vom 07.07.2004
hat dieser aus seinem Fachgebiet folgende Diagnosen genannt:
- Anhaltende somatoforme Funktionsstörung,
- asthenische Grundpersönlichkeit,
- degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne radikuläre Symptomatik,
- Verdacht auf Migräne,
- Zustand nach HWS-Beschleunigungstrauma 1992.
Die Klägerin könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von mehr als sechs Stunden täglich verrichten. Arbeiten
im Wechselrhythmus und Tätigkeiten in geschlossenen Räumen seien zu bevorzugen. Eine Tätigkeit als Haushaltshilfe sei noch
zumutbar, desgleichen Tätigkeiten als Pförtnerin oder Sortiererin.
Sowohl Dr.L. wie auch Dr.W. haben zu ihren Gutachten ergänzende Stellungnahmen vom 08.03.2004 und vom 11.01.2005 abgegeben.
Sie sind insgesamt bei der von ihnen vorgenommenen Leistungseinschätzung verblieben.
Mit Urteil vom 17.02.2005 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung - abgewiesen.
Das SG hat sich in der Leistungsbeurteilung auf die ärztlichen Sachverständigen Dr.L. und Dr.W. gestützt, die die Klägerin für fähig
erachtet haben, einer Erwerbstätigkeit in Vollschicht nachzugehen. Es hat der Klägerin auch keinen qualifizierten Berufsschutz
zugebilligt, diese vielmehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen; unabhängig davon könne sie aber aus medizinischen
Gründen auch noch die erlernte Tätigkeit als Verkäuferin im Fleischerhandwerk mehr als sechs Stunden täglich ausführen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 22.03.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Diese
machte im Wesentlichen geltend, das Gutachten von Dr.W. hätte nicht als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung dienen
dürfen.
Das Gericht hat einen Befundbericht der Allgemeinärztin Dr.H. vom 28.11.2005 zum Verfahren beigezogen.
Ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wurde von der Klägerin zurückgenommen.
Auf Antrag der Klägerin hat der Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie T. M. das Gutachten vom 27.11.2006 nach ambulanter Untersuchung
der Klägerin erstattet. Der Sachverständige hat eine generalisierte Angststörung diagnostiziert. Eine wirksame Behandlung
dieser Störung sei bislang nicht erfolgt; es sei lediglich zu somatischen Behandlungsansätzen gekommen, die jedoch erwartungsgemäß
keine Besserung der Beschwerden erbringen konnten. Aus fachärztlicher Sicht werde die Einleitung stationärer Reha-Maßnahmen
empfohlen. Eine aktuelle quantitative Einschränkung der individuellen Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben liege nicht vor;
die Erwerbsfähigkeit müsse jedoch gegenwärtig als erheblich gefährdet eingestuft werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei die
Klägerin noch in der Lage, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Montiererin oder Haushaltshilfe zu verrichten.
Die Beklagte hat sich zu dem Gutachten geäußert: Sie gehe nach wie vor von einer vollschichtigen beruflichen Leistungsfähigkeit
der Klägerin aus; nach Abschluss des Berufungsverfahrens sei sie bereit, die vom Sachverständigen angesprochene Frage einer
stationären Reha-Maßnahme erneut zu prüfen.
Auch die Klägerin hat sich - nach Wechsel ihres Bevollmächtigten - zum Gutachten geäußert: Dieses genüge nicht den gebotenen
Anforderungen.
Auf weiteren Antrag gemäß §
109 SGG hat der Orthopäde Dr.F. das Gutachten vom 12.06.2007 nach Untersuchung der Klägerin erstattet. Er hat als Diagnosen seines
Fachgebiets genannt:
Cervico-brachiales und cervico-cranielles Syndrom mit intermittierenden Blockierungszeichen der Halswirbelsäule,
funktionelle Störungen beider Schultergelenke im Rahmen eines PHS-Syndroms,
myofasciales Belastungssyndrom der Wirbelsäule bei Fehlstatik der oberen BWS und der unteren LWS, initiale degenerative Veränderungen
im Bereich der HWS und LWS,
chondropathische Reizzustände beider Kniegelenke bei Patellafemuralgelenksdysplasie der Kniescheibengelenke Wiberg II.
Aufgrund der myofascialen Dysbalancen seien überwiegend leichte körperliche Tätigkeiten, nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten
zumutbar; vorstellbar sei eine Arbeitstätigkeit für drei bis weniger als sechs Stunden täglich. Zusätzliche Pausen nach zwei
Stunden Arbeitszeit von je einer halben Stunde seien erforderlich, Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht. Heben und
Tragen von Lasten über 15 kg solle die Klägerin vermeiden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien Tätigkeiten bei wechselnder
Ausgangsposition vorstellbar, sowohl abwechselnd sitzend und im Stehen und Gehen, z.B. Bürotätigkeiten, Telefonistin.
In Kenntnis dieses Gutachtens hält die Klägerin ihren Rentenanspruch für voll begründet.
Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin noch in der Lage ist, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
im Umfang von sechs Stunden täglich zu verrichten, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Die orthopädischen Diagnosen rechtfertigten
auch nicht die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat angeregt, Dr.F. anzuhören zur Frage, warum die orthopädischen Diagnosen die Einlegung
von betriebsunüblichen Pausen erforderten und auch dazu, wie sich das Leistungsvermögen der Klägerin im Jahre 1992 dargestellt
habe. Im Übrigen sei durch das Gutachten von Dr.F. bewiesen, dass die Klägerin nur noch über ein stark reduziertes Restleistungsvermögen
verfüge.
Das Gericht hat eine weitere Begutachtung der Klägerin angeordnet durch den Orthopäden Dr.M., N ... Die Klägerin hat ihre
Mitwirkung hierzu verweigert, Schriftsatz vom 31.01.2008, und hat in der mündlichen Verhandlung erneut erklärt, dass sie sich
der Untersuchung durch Dr.M. nicht unterziehen wird.
Ihr war am 01.02.2008 mitgeteilt worden, dass die von ihr vorgebrachten Gründe nach Auffassung des Gerichts nicht die Verweigerung
der Begutachtung rechtfertigen; die Klägerin wurde auf die im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Beweislastverteilung
hingewiesen.
Die Klägerin beantragt,
Das Urteil des Sozialgerichts N. vom 17.02.2005 wird aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 14.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2003 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung, hilfsweise der teilweisen Erwerbsminderung, hilfsweise
der teilweisen Erwerbsminderung wegen Vorliegens von Berufsunfähigkeit, ab Antragstellung anzuerkennen und entsprechende Rente
in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des SG N. vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet.
Aus der Beweiserhebung im Berufungsverfahren ergibt sich insoweit nichts anderes. Es wurden die Gutachten des Psychiaters
T. M. und der Orthopäden Dr.F. erstattet, beide auf Antrag der Klägerin. Während der Psychiater noch keine quantitative Einschränkung
der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin gesehen hat, hat der Orthopäde Dr.F. das Leistungsvermögen der Klägerin auf
drei bis unter sechs Stunden täglich eingeschätzt und zudem Arbeitspausen von ca. 30 Minuten nach jeweils zwei Stunden für
erforderlich gehalten. Eine Begründung für diese Leistungsminderung hat er nicht abgegeben; die Antworten zur Leistungsfähigkeit
und zur Pausenregelung stehen als Einzelsätze im Raum und waren für das Gericht insgesamt nicht überzeugend. Mit Ausnahme
von ihm angenommener funktioneller Störungen beider Schultergelenke und Reizzuständen beider Kniegelenke hat Dr.F. die gleichen
Befunde erhoben wie vorher Dr.L. im Gutachten vom Februar 2004, ohne sich jedoch mit dessen abweichender Leitungsbeurteilung
auseinanderzusetzen.
Die Klägerin musste sich bereits durch die Anordnung einer weiteren Begutachtung von Amts wegen durch Dr.M., aber auch durch
die schriftlichen Mitteilungen des Senats vom 01.02.2008 und vom 12.03.2008 und schließlich auch durch die Ausführungen in
der mündlichen Verhandlung darüber im Klaren sein, dass die Begutachtung durch Dr.F. vom Gericht nicht als hinreichende Grundlage
für eine abschließende Entscheidung über den Rentenanspruch angesehen wurde. Der Klägerin war und ist es zuzumuten, dass sie
die von Dr.F. angenommene Leistungseinschränkung durch einen vom Gericht bestimmten Sachverständigen überprüfen lässt. Dies
gilt umso mehr, als die Ausführungen des Dr.F. auch deshalb Anlass zu Zweifeln geben, weil dieser Arzt die Klägerin seit längerem
behandelt, weil er bereits im Verfahren vor dem SG N. aus dem Jahr 1990 als Sachverständiger - auf Antrag der Klägerin - tätig war und weil er sich schließlich im Attest vom
27.03.2002 (gegenüber der Beklagten) zur Leistungsfähigkeit der Klägerin im Sinne einer Reduzierung geäußert hat. Dies hat
auch der damalige Bevollmächtigte der Klägerin so gesehen, wenn er im Schriftsatz vom 02.06.2003 (an das Sozialgericht) Dr.F.
insoweit zitiert hat, dass dieser bei der Klägerin ein Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden festgestellt habe.
Die Nichterweislichkeit einer Erwerbsminderung der Klägerin aufgrund Verletzung der notwendigen und ihr zumutbaren Mitwirkungspflicht
in Form der Teilnahme an der angeordneten Begutachtung geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu ihren Lasten.
Mit der Verweigerung der Begutachtung durch Dr.M. war im Falle der Klägerin gerade nicht feststellbar, ob die Voraussetzungen
für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen.
Dem Sozialgericht ist schließlich darin zuzustimmen, dass die Klägerin nach ihrem Berufsweg auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
verweisbar ist. Da bei ihr weder eine schwere spezifische Behinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
nachzuweisen war, bedarf es auch nicht der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit.
Die Berufung der Klägerin war nach alledem zurückzuweisen mit der Folge, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten
nicht zu erstatten haben.