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LSG Bayern, Urteil vom 11.05.2016 - 19 R 405/14
Eingliederungsleistungen Funktionelle Zuweisung eines Klageverfahrens Anknüpfung an ein fiktives Mindestentgelt Sozialpolitisch gewünschte Absicherung des behinderten Menschen
1. Entscheidend für die funktionelle Zuweisung eines Klageverfahrens ist nicht die Frage, ob eine Vorschrift aus dem Bereich des SGB VI, SGB V oder SGB XI zu prüfen ist, sondern aus welchem Rechtsverhältnis die streitige Rechtsfrage herrührt.
2. Hierfür ist auf das streitige Leistungsverhältnis abzustellen.
3. Für den Beitrag, der sich aufgrund der Differenz zwischen dem tatsächlichen Entgelt des behinderten Menschen und dem fiktiven Entgelt auf der Grundlage von 80 % der monatlichen Bezugsgröße ergibt, ordnet § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI eine Erstattungspflicht des Bundes an, weil es sich bei der Anknüpfung an ein fiktives Mindestentgelt um eine sozialpolitisch gewünschte Absicherung des behinderten Menschen in der gesetzlichen Rentenversicherung mit daraus resultierenden Ansprüchen im Alter, bei Tod und ggf. bei Erwerbsminderung handelt.
Normenkette:
SGB VI § 179 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 02.04.2014 S 3 R 5/13
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.04.2014 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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