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LSG Bayern, Beschluss vom 29.03.2010 - 1 R 153/10
Übernahme der für ein Gutachten verauslagten Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren durch die Staatskasse
Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 Abs. 1 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" ist gerechtfertigt, wenn das Gutachten die Aufklärung objektiv gefördert hat und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung gewonnen hat. Dabei spielt weder der Ausgang des Verfahrens noch die Frage eine Rolle, ob das Gutachten die Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil gefördert und damit dem Rechtsfrieden gedient hat. Entscheidend ist vielmehr, ob durch das Gutachten beispielsweise neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Leistungsbeurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Prozessbeteiligten überzeugendere Grundlage gestellt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 109 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 04.02.2010 S 6 R 1108/08
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 4. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

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