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LSG Bayern, Beschluss vom 09.03.2017 - 7 AS 167/17
SGB-II-Leistungen Mehrbedarfsleistungen wegen cranio-mandibulärer Dysfunktion Medizinische Indikation Verfassungsrechtlich garantiertes Existenzminimum
1. Um nicht das Tor zu einer beliebigen mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, kommt die Übernahme von Kosten für gesundheitsbedingte Mehrbedarfe im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II von vornherein nur dann in Betracht, wenn vor Beginn und während der betreffenden Behandlungsmaßnahme ein hinreichender Anlass zu der betreffenden Intervention, d.h. einer Indikation, anhand der medizinischen Unterlagen nachvollziehbar festgestellt werden kann.
2. Inwieweit im Einzelnen nicht von der Leistungspflicht der GKV abgedeckte Kosten für medizinisch notwendige Gesundheitspflege, z.B. für OTC-Präparate, dem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums unterfallen, in der Regelleistung nach dem SGB II oder SGB XII abgebildet sind oder Mehrbedarfsleistungen auslösen, unterliegt dabei der Beurteilung der für die Grundsicherung und Sozialhilfe zuständigen Senate des BSG.
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Augsburg 30.12.2016 S 14 AS 1445/16 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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