Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt
des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Bg).
Der Bf, der zusammen mit seiner 2003 geborenen Tochter eine Bedarfsgemeinschaft bildet, erhält laut Bescheid vom 10.02.2014
in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.02.2014 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014.
Nachdem der Bf am 19.02.2014 eine Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben und stattdessen um den Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes
gebeten hatte, erließ der Bg einen Eingliederungsverwaltungsakt mit einer Gültigkeitsdauer vom 19.02.2014 bis einschließlich
18.08.2014. Hiergegen legte der Bf am 22.02.2014 Widerspruch mit der Begründung ein, der Verwaltungsakt enthalte rechtswidrige
Inhalte. Über diesen Widerspruch ist bislang nicht entschieden.
Am 25.02.2014 stellte der Bf beim Sozialgericht München Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs
gegen den Eingliederungsverwaltungsakt. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei aus zahlreichen Gründen rechtswidrig.
Mit Beschluss vom 6. März 2014 wies das Sozialgericht München den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Unter Berücksichtigung
des § 39 Nr. 1 SGB II müsse die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine mit gewichtigen Argumenten zur begründenden Ausnahme bleiben. Eine solche
Ausnahme sei hier nicht gegeben, da der Eingliederungsverwaltungsakt nicht offenbar rechtswidrig sei:
Der BG habe durch Eingliederungsverwaltungsakt entscheiden dürfen. Denn nach beiden beim BSG vertretenen Rechtsauffassungen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 13/09 R einerseits und BSG, Urteil vom 14.02.2013, Az.: B 14 AS 195/11 R andererseits) sei ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt jedenfalls dann zulässig, wenn der Grundsicherungsträger
- wie hier - zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu schließen. Die Geltungsdauer
des Eingliederungsverwaltungsaktes von 6 Monaten entspreche im Übrigen dem Regelfall des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die einzelnen im Eingliederungsverwaltungakt enthaltenen Regelungen seien nicht offenbar rechtswidrig:
- Soweit der Bg sich im Eingliederungsverwaltungsakt verpflichtet habe, auf vorherigen Antrag des Bf Bewerbungsbemühungen
durch Erstattung der Kosten für das Erstellen und Versenden schriftlicher Bewerbungen zu fördern, sei diese Verpflichtung
nicht zu unbestimmt. Zwar bestünden bei dieser Formulierung grundsätzlich Bedenken bezüglich der Bestimmtheit, da für den
Leistungsberechtigten nicht eindeutig erkennbar sei, in welcher Höhe genau Bewerbungskosten erstattungsfähig seien. Allerdings
sei auch hier zu berücksichtigen, dass zum einen der Bg mit der gewählten Formulierung bereits das ihm zustehende Ermessen
bezüglich einer Kostenübernahme zu Gunsten des Bf ausgeübt sowie zumindest keine Obergrenze für die Kostenerstattung festgelegt
habe und zum anderen im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 19.02.2014 dem Bf sowohl das Antragsformular für die Erstattung
der Bewerbungskosten ausgehändigt als auch erläutert wurde, dass Bewerbungskosten in Höhe von 5,- EUR pro nachgewiesener schriftlicher
Bewerbung erstattet würden. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Bg zur Abhilfeprüfung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens.
- Soweit der Bg sich im Eingliederungsverwaltungsakt verpflichtet habe zur Unterbreitung geeigneter Vermittlungsvorschläge,
handelt es sich zwar um eine Pflichtleistung des Leistungsträgers und nicht um eine Ermessensleistung. Entgegen der Ansicht
des Bf könnten aber Regelungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung auch in zulässiger Weise Pflichtleistungen sein.
Pflichtleistungen, auf die ein Anspruch bestünde, hätten bei Aufnahme in den Eingliederungsverwaltungsakt dabei nur klarstellenden
Charakter, weil die Eingliederungsvereinbarung Rechte eines Betroffenen nicht verkürzen könne.
- Auch sei es zulässig, im Eingliederungsverwaltungsakt gesetzlich bereits normierte Regelungen zum Leistungswegfall bei Ortsabwesenheit
(§ 7 Abs. 4a SGB II), zu den Anzeige- und Bescheinigungspflichten bei Arbeitsunfähigkeit (§ 56 SGB II) und zu den allgemeinen Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten nach §
60 SGB I aufzunehmen; dies stelle keine zusätzliche Belastung eines Leistungsberechtigten dar und sei unschädlich. Zudem seien hier
im Eingliederungsverwaltungsakt keine weitergehenden Aktionsmöglichkeiten des Bg an die sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten
geknüpft.
- Die Verpflichtung des Bf zur Bewerbung auf durch den Bg ihm vorgelegte Vermittlungsvorschläge binnen 3 Tagen und mit einer
entsprechenden Rückantwort an den Bg zu reagieren, sei ebenfalls möglich. Die Aufzählung möglicher Verpflichtungen im Rahmen
des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergebe, nicht abschließend. Eine unzumutbare Belastung des Bf entstehe durch diese
konkrete Verpflichtung nicht. Vielmehr sei eine zeitnahe Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge eine Selbstverständlichkeit.
- Auch die im Eingliederungsverwaltungsakt enthaltene Verpflichtung des Bf zur Teilnahme an der Trainingsmaßnahme bei der
Kolpingakademie betreffend eine Schulung zur besseren Bewerbung, sei zulässig. Insbesondere sei hierbei die familiäre Situation
des Bf - nämlich die derzeit nicht vorhandene Betreuungsmöglichkeit seiner schulpflichtigen Tochter am Nachmittag und in den
Schulferien - vom Bg ausreichend berücksichtigt worden. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Bf zur Abhilfeprüfung im
Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Hiernach erfolgte die Zuweisung zu der Maßnahme anstelle der möglichen 8 Wochen in Hinblick
auf die Faschings- und Osterferien nur für 4 Wochen und dies lediglich vormittags und für Zeiten außerhalb der Ferien. Zudem
habe der vom Bf vorgelegte Lebenslauf Optimierungspotential für Bewerbungen erkennen lassen, so dass insoweit trotz Absolvierung
einer ähnlichen Maßnahme vor Jahren durch den Bf von einem gewissen Mindesterfolg der Maßnahme bezüglich der Verbesserung
seiner Bewerbungschancen auf freie Stellen im Bürobereich auszugehen sei. Soweit er eine entsprechende Verlängerung der Maßnahme
bei der Kolpingakademie um Zeiten der krankheitsbedingten Abwesenheit im Eingliederungsverwaltungsakt vorgesehen sei, sei
zu berücksichtigen, dass die Maßnahme ohnehin auf 4 Wochen verkürzt worden sei und die Verlängerung im Hinblick auf den angestrebten
Maßnahmeerfolg sinnvoll sei.
- Auch sei es nicht zu beanstanden, dass dem Bf im Eingliederungsverwaltungsakt auferlegt worden sei, sich grundsätzlich um
die Ausweitung der werktäglichen Kinderbetreuung für seine schulpflichtige Tochter zu bemühen. Nach der gesetzlichen Regelung
habe der Leistungsträger darauf hinzuwirken, dass Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung der Kinder angeboten
wird. Ein Leistungsberechtigter könne sich also nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass er aufgrund der Erziehung seiner
Kinder nicht arbeiten könne. Dementsprechend sehe § 16a Nr. 1 SGB II Leistungen zur Übernahme der Kosten für eine Kinderbetreuung vor, wenn dies zur Eingliederung in Arbeit erforderlich sei.
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II schließe weder die Möglichkeit der Erziehungsberechtigten aus, die Regelannahme in Hinblick auf die Gefährdung der Erziehung
des Kindes im Einzelfall zu entkräften, noch werde der Bf durch den Eingliederungsverwaltungsakt unmittelbar verpflichtet,
seine Tochter nachmittags betreuen zu lassen. Trotz der ihm auferlegten Bemühungen der Ausweitung des Nachmittags- und Ferienbetreuung
seiner Tochter werde ihm nicht die Möglichkeit abgeschnitten darzulegen und nachzuweisen, dass hierdurch im Einzelfall eine
Kindeswohlbeeinträchtigung eintrete. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Bg dem Bf keine Verpflichtung zum Nachweis
seiner Bemühungen nach einer Ausweitung der Kinderbetreuung auferlegt habe, an deren Nichtvorlage Sanktionen geknüpft würden.
- Ob die Rechtsfolgenbelehrung teilweise unzutreffend bzw. ungenügend sei, wie der Bf darlegt, könne dahingestellt bleiben.
Soweit Rechtsfolgenbelehrungen fehlerhaft wären, wäre dies allein für die Frage der Rechtmäßigkeit etwaiger Sanktionen, die
wegen des Verstoßes gegen den Eingliederungsverwaltungsakt ausgesprochen würden, erheblich und würden zu deren Rechtswidrigkeit
führen (BayLSG, Beschluss vom 05.06.2013, Az.: L 11 AS 272/13 B ER).
- Soweit der Bf vortrage, der Anspruch einer leistungsberechtigten Person gegenüber dem Leistungsträger auf Nacherfüllung
mit Fristsetzung sei fehlerhaft nicht im Eingliederungsverwaltungsakt enthalten, sei dieses Vorbringen für die Kammer nicht
nachvollziehbar. Für ein derartiges generelles Nacherfüllungsrecht des Leistungsträgers und einen damit korrespondierenden
Anspruch eines Leistungsberechtigten fehle es bereits an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage im SGB II. Jedenfalls sei die Vereinbarung bzw. Begründung eines Anspruchs auf Nacherfüllung weder Wirksamkeits- noch Rechtmäßigkeitsvoraussetzung
für eine Eingliederungsvereinbarung bzw. einen Eingliederungsverwaltungsakt. Auch würden damit nicht die Rechte des Bf, sondern
jene des Bg gestärkt bzw. erweitert.
Im Ergebnis kam das Sozialgericht dann bei seiner Interessenabwägung dazu, dass die Interessen des Bf nicht überwiegen und
Belastungen durch den Eingliederungsverwaltungsakt nicht erkennbar seien. Einstweiliger Rechtsschutz habe grundsätzlich nicht
die Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun hätten (BayLSG, Beschluss vom
20.12.2012, Az.: L 7 AS 862/12 B ER). Für vorbeugenden Rechtsschutz sei deshalb ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere
beinhalte, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könne. Insoweit sei auch zu berücksichtigen,
dass regelmäßig nachträglicher Rechtsschutz gegen Sanktionen aufgrund eines Verstoßes gegen eine sich aus dem Eingliederungsveraltungsakt
ergebend Pflicht möglich und ausreichend sei.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Beschwerde begründet er u.a. mit folgenden Punkten:
- Die zu erstattenden Bewerbungskosten seien im Eingliederungsverwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt benannt worden.
- Die Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen sei Kernaufgabe der Jobcenter und bedürfe keiner Regelung im Eingliederungsverwaltungsakt.
- Nach Art.
6 GG hätten die Eltern über Pflege und Erziehung der Kinder zu entscheiden und nicht der Bg. Eine Pflicht zur Fremdbetreuung sei
daraus nicht ableitbar. Ein Sanktionstatbestand "Weigerung, Kinder fremdbetreuen zu lassen" gebe es nicht. Die dahingehende
Regelung in dem Eingliederungsverwaltungsakt sei nichtig.
- Die Verlängerung der Maßnahme bei K. im Krankheitsfalle widerspreche den Angaben zur Maßnahme. So sei die Dauer der Maßnahme
mit einem Anfangs- und Enddatum festgelegt.
- Die Sinnhaftigkeit der Maßnahme bei K. sei zu bezweifeln. Er habe bereits an ähnlichen Maßnahmen teilgenommen.
- Zur Ortsabwesenheit seien keine Angaben im Eingliederungsverwaltungsakt erforderlich, da die Regelung hierüber bereits in
§ 7 Abs. 4a SGB II verankert sei.
- Auch die Verpflichtung zur Anzeige von Veränderungen sei bereits gesetzlich vorgeschrieben in §
60 SGB I und bedürfe keiner Regelung im Eingliederungsverwaltungsakt.
- Das gleiche gelte für die Meldung bei Arbeitsunfähigkeit, die in § 56 SGB II geregelt sei.
- Der Anspruch einer leistungsberechtigten Person gegenüber dem Leistungsträger auf Nacherfüllung mit Fristsetzung sei nicht
im Eingliederungsverwaltungsakt aufgeführt.
- Der Eingliederungsverwaltungsakt enthalte formale Mängel, da dort bisweilen formuliert sei "die Eingliederungsvereinbarung".
Außerdem sei fälschlich die Rede von "Kunden", "Vertragspartnern" und "Vereinbarung". Dieser achtlose Umgang mit sog. Kunden
sei menschenunwürdig.
- Die Rechtsfolgenbelehrung sei unzutreffend, weil die bloße Nennung einer prozentualen Minderung unter Verweis auf den maßgebenden
Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht den Anforderungen an die Rechtsprechung des BSG genüge.
Wenn nur eine Regelung im Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig sei, sei insgesamt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
gegen den gesamten Eingliederungsverwaltungsakt auszusprechen.
Der Bg hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Neu gegenüber dem Vorbringen in erster Instanz lediglich, dass der Bf im Beschwerdeverfahren erstmals Formulierungen im Eingliederungsverwaltungsakt
wie zB "Kunde", "Eingliederungsvereinbarung", "Vereinbarung" und "Vertragspartner" rügt. Hierbei handelt es sich offensichtlich
um Formulierungen, die für den Verwaltungsakt aus dem ursprünglich als Eingliederungsvereinbarung gedachten Text übernommen
worden sind. An der Verständlichkeit und Regelungswirkung des Eingliederungsverwaltungsaktes entstehen hierdurch jedoch keine
Zweifel. Dies hat auch der Bf deutlich zu erkennen gegeben, indem er den Eingliederungsverwaltungsakt gerade als solchen Verwaltungsakt
angreift.
Das übrige Vorbringen des Bf bei seiner Beschwerdebegründung entspricht inhaltlich seinem Vorbringen in der ersten Instanz.
Die Beschwerde wird insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen
und es wird gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf eine weitere Begründung verzichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.