Gründe:
I. Der Streit der Beteiligten ist um die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II) für den Monat Mai 2008 im Rahmen einer Klage gegangen.
Mit Bescheid vom 25.01.2008 bewilligte die (Beklagte und jetzige) Beschwerdegegnerin dem (Kläger und jetzigen) Beschwerdeführer
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (347,- EUR) und Kosten für Unterkunft und Heizung (302,50 EUR) in Höhe von insgesamt
649,50 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 02.04.2008 wurde die Regelleistung für den Zeitraum Mai bis Juli 2008 um 30 v.H. (104,-
EUR) abgesenkt. Gegen letzteren Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2008 Widerspruch und teilte gleichzeitig
mit, dass er, sollte er am 01.05.2008 nicht das vollständige Arbeitslosengeld II überwiesen bekommen haben, eine einstweilige
Anordnung beim Sozialgericht Regensburg erwirken werde. Mit auf den 06.05.2008 datiertem und bei der Beschwerdegegnerin am
07.05.2008 eingegangenem Telefax nahmen die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers Bezug auf den vom Beschwerdeführer erhobenen
Widerspruch, baten um eine dienstaufsichtsrechtliche Würdigung des Verhaltens des für den Beschwerdeführer zuständigen Sachbearbeiters
und teilten mit, dass für Mai 2008 keine, auch keine gekürzten Leistungen an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden seien
und daher gleichzeitig Klage zum Sozialgericht erhoben worden sei. Am selben Tag hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht
Regensburg beantragt, die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für Mai 2008 Leistungen
in Höhe von 347,- EUR auszuzahlen. Am 13.05.2008 hat er Klage auf Zahlung von 545,- EUR für den Monat Mai 2008 erhoben und
die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
hat die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 13.05.2008, eingegangen beim Sozialgericht am 14.05.2008, mitgeteilt, dass
dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit Wirkung vom 08.05.2008 ein Betrag von 545,50 EUR für den Monat Mai 2008 angewiesen
worden sei, und ihre Akten vorgelegt. Ausweislich des vom Beschwerdeführer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegten
Kontoauszugs ist dieser Betrag am 15.05.2008 auf seinem Konto gutgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit
Schreiben vom 27.05.2008 den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Sein Antrag, der Beschwerdegegnerin seine außergerichtlichen
Kosten aufzuerlegen, ist vom Sozialgericht mit Beschluss vom 06.06.2008 abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer hat daraufhin
seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe weiterverfolgt.
Mit Beschluss vom 10.12.2008 hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da es der Klage an hinreichenden
Erfolgsaussichten gefehlt habe. Die Klage sei von Anfang an mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig gewesen, da der Beschwerdeführer
bereits im vorläufigen Rechtsschutzantrag die Zahlung für Mai 2008 begehrt habe. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung
über den Prozesskostenhilfeantrag (gerichtliche Entscheidung) sei die Klageforderung zudem bereits erfüllt gewesen bzw. habe
die Erfüllung unmittelbar bevorgestanden.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 10.12.2008.
Er hat die Beschwerde damit begründet, dass im Klageverfahren von Anfang an Erfolgsaussichten bestanden hätten; das gleichzeitig
anhängige Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz stehe dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen, da hinsichtlich des, die
im Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachte Zahlung übersteigenden Betrages schon kein Antrag rechtshängig
gewesen sei. Auch sei das Begehren im einstweiligen Rechtsschutz nicht identisch mit dem Begehren in der Hauptsache. Hätte
die Beschwerdegegnerin am 08.05.2008 mitgeteilt, dass die Leistung angewiesen sei, wäre es nicht zur Klage gekommen. Die Erledigung
der Hauptsache vor Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag schließe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aus.
Auch nach den Erledigungserklärungen hätten noch Erfolgsaussichten in Bezug auf die beantragte Kostenentscheidung bestanden.
Die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch des Beschwerdeführers erst nach Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erfüllt; dies
hätte im Regelfall eine Kostenentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers herbeiführen müssen. Auch wenn das Sozialgericht
anders entschieden habe, ändere dies nichts daran, dass der Antrag, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
an sich Erfolg versprochen hätte.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass zum maßgeblichen
Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren nicht bestanden haben und daher die Gewährung von Prozesskostenhilfe
abzulehnen gewesen ist.
Abzustellen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist nach der Überzeugung des Senats auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife
über den Prozesskostenhilfeantrag.
Eine gesetzliche Regelung, welcher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten maßgeblich ist, gibt es nicht. In Rechtsprechung
und Literatur werden zum maßgeblichen Zeitpunkt drei unterschiedliche Ansichten vertreten: Eine Meinung hält allein den Zeitpunkt
der gerichtlichen Entscheidung für maßgeblich, eine weitere geht grundsätzlich vom Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
aus, sieht aber Ausnahmen vor, in denen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag abzustellen
ist, und die dritte, der sich auch der Senat anschließt, sieht in jedem Fall den Zeitpunkt der Entscheidungsreife als maßgeblich
an.
Sofern die Ansicht vertreten wird, dass maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten allein die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Entscheidung des Gerichts (vgl. Peters, Sautter, Wolff,
SGG, Stand 1/2008, §
73a, Ziff. 2.g)2. m.w.N.), gegebenenfalls sogar des Beschwerdegerichts seien (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht -
OVG -, Beschluss vom 17.01.2005, Az.: 2 PA 108/05, m.w.N.), müssten alle Änderungen berücksichtigt werden, die bis zur Entscheidung
über den Prozesskostenhilfeantrag eintreten.
Dieser Meinung kann sich der Senat nicht anschließen. Denn dann liefe ein Antragsteller auf Prozesskostenhilfe trotz zunächst
bestehender hinreichender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens und trotz Bestehens von Bedürftigkeit Gefahr, dass
die Erfolgsaussichten aufgrund nachträglich eintretender Änderungen abweichend beurteilt würden und er die dann möglicherweise
bereits angefallenen Kosten für seinen anwaltlichen Beistand selbst tragen müsste, wobei die Inanspruchnahme anwaltlicher
Hilfe trotz des noch offenen Prozesskostenhilfeantrags umso nachvollziehbarer wird, umso länger im Verfahren über den Prozesskostenhilfeantrag
im Widerspruch zu dem für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu beachtenden Beschleunigungsgebot (vgl. Bundesverfassungsgericht
- BVerfG -, Beschlüsse vom 14.10.2003, Az.: 1 BvR 901/03, und vom 19.12.2007, Az.:1 BvR 1984/06, 1 BvR 1985/06, 1 BvR 2131/07, 1 BvR 2132/07, 1 BvR 2139/07) nicht entschieden wird. Es ist anzunehmen, dass eine solche bei Klageerhebung bestehende und für den Antragsteller nicht
beeinflussbare Gefahr der Kostentragung für nicht wenige Antragsteller einen erheblichen Hinderungsgrund darstellen würde,
gerichtliche Hilfe in Anspruch zunehmen. Denn ein Unbemittelter wird es sich - noch viel mehr als ein nicht auf Prozesskostenhilfe
angewiesener Rechtsschutzsuchender - eingehend überlegen, ob er gerichtliche Hilfe mit anwaltlicher Unterstützung - bis zur
Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag auf eigenes Kostenrisiko - in Anspruch nehmen will, und eher von der Anrufung
des Gerichts absehen, da er aufgrund seiner schlechten finanziellen Verhältnisse durch die drohende Belastung mit Anwaltskosten
deutlich mehr in seiner Lebensführung betroffen wäre als ein Prozessführer, dem ausreichende Mittel zur Prozessfinanzierung
zur Verfügung stehen. Dies hätte eine verfassungsrechtlich nicht zu legitimierende Ungleichbehandlung Unbemittelter im Vergleich
zu Bemittelten zur Folge, was einen Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art.
3 Abs.
1 i.V.m. Art.
20 Abs.
3 Grundgesetz -
GG -) darstellen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88). Ebenso wäre die durch Art.
19 Abs.
4 GG garantierte Effektivität des Rechtsschutzes für den Personenkreis der Unbemittelten in Frage gestellt, da durch die Verzögerung
der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag Rechtsnachteile für den Unbemittelten entstehen würden (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 17.03.1988, Az.: 2 BvR 233/84; Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2008, Az.: L 28 B 1966/08 AS ER, L 28 B 1978/08 AS PKH). Insofern fehlt auch der von Peters, Sautter, Wolff (vgl. aaO., § 73a, Ziff. 2.g)2.) propagierten Ansicht, dass der
maßgebliche Zeitpunkt nur der Entscheidungszeitpunkt sein könne, weil gegen eine Vorverlegung des maßgeblichen Zeitpunkts
das Gesetz spreche, dass eine Vorverlegung dazu führen könne, dass Prozesskostenhilfe in Fällen bewilligt würde, in denen
die Rechtsverfolgung aussichtslos sei, die Legitimation. Denn damit würde der verfassungsrechtliche Hintergrund der Prozesskostenhilfe
missachtet. Schließlich verkennt diese Meinung auch, dass die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Blick
auf die über Art.
19 Abs.
4 GG verfassungsrechtlich fundierte Funktion der Prozesskostenhilfe einem besonderen Beschleunigungsgebot unterliegt und daher
das entscheidende Gericht gehalten ist, über einen Prozesskostenhilfeantrag unverzüglich zu entscheiden.
Dass - anders als für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten - für die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen,
d.h. der Bedürftigkeit, der Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (durch das Erstgericht, bei Durchführung
eines Beschwerdeverfahrens der Zeitpunkt der Entscheidung durch das Beschwerdegericht, vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom
29.08.2008, Az.: L 7 B 662/08 AS PKH) maßgeblich ist, nicht aber der Zeitpunkt der Entscheidungsreife durch das Erstgericht, stellt kein Argument dafür
dar, den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
festzulegen. Denn wie sich aus der Regelung in §
120 Abs.
4 Zivilprozessordnung (
ZPO), wonach eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich sogar nach erfolgter Bewilligung
relevant ist, ergibt, sind Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Prozesskostenhilfeantragstellers zu jedem
Zeitpunkt, also auch noch nach der Beschlussfassung über den Prozesskostenhilfeantrag, vom Gericht zu beachten. Dies bedeutet,
dass es sich verbietet, bei der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einen früheren Zeitpunkt
als den der gerichtlichen Entscheidung, z.B. auf den der Entscheidungsreife, abzustellen. Auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten
kann dies aber mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht übertragen werden.
Sofern die Ansicht vertreten wird, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich der
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei und ein früherer Zeitpunkt allenfalls dann maßgeblich sei, wenn sich die Entscheidung
über den Antrag verzögert habe, also das Gericht nicht rechtzeitig über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden habe (vgl.
OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 04.02.2005, Az.: 1 O 386/04 und 1 O 388/04), und eine Änderung zum Nachteil des Antragsstellers eingetreten sei (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
73a, Rn. 7d), kann auch dies nicht völlig überzeugen. Zwar ist der Ansatzpunkt unzweifelhaft richtig, dass Verzögerungen, die
der Prozesskostenhilfeantragsteller nicht zu vertreten hat, keinen sachlichen Grund darstellen können, den Anspruch des Antragstellers
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu schmälern und ihn schlechter zu stellen als im Falle einer rechtzeitigen Entscheidung
über das Gesuch, und daher nicht zu seinen Lasten gehen dürfen (vgl. Verwaltungsgerichtshof - VGH - Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2004, Az: 12 S 2793/04). Denn damit würde die Möglichkeit geschaffen, dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit auch für Unbemittelte Rechnung zu tragen.
Entgegen zu halten ist dieser Ansicht aber Folgendes:
Zum einen ist weder dem Recht der Prozesskostenhilfe noch der Rechtssystematik überhaupt ein überzeugender Grund zu entnehmen,
warum von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis dahingehend auszugehen sein sollte, dass der Zeitpunkt der Entscheidungsreife nur
im Ausnahmefall maßgeblich sein sollte. Denn wenn davon ausgegangen wird, dass nachträglich, d.h. nach Entscheidungsreife,
eintretende und für den Prozesskostenhilfeantragsteller negative Veränderungen oder Erkenntnisfortschritte keine Berücksichtigung
finden, lässt sich daraus nur ableiten, dass in jedem Fall auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen ist; irgendein
nachvollziehbarer Grund, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, ist nicht zu finden. Ein Bedürfnis
für die Annahme eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist nicht ersichtlich, da mit dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife ein
für alle Situationen geeigneter maßgeblicher Zeitpunkt zur Verfügung steht, sodass keine Notwendigkeit erkennbar ist, in bestimmten
Fällen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Dass dies im ganz seltenen Ausnahmefall - nämlich wenn
der gerichtlichen Inanspruchnahme zunächst die hinreichenden Erfolgsaussichten gefehlt haben, sich aber bis zur zeitlich verzögerten
Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nachträglich Veränderungen ergeben, die dann hinreichende Erfolgsaussichten
begründen würden, was nach der dargestellten Meinung, nach der nur Änderungen zum Nachteil, nicht aber zum Vorteil des Prozesskostenhilfeantragstellers
nicht zu berücksichtigten wären, zur Gewährung von Prozesskostenhilfe führen würde - zu Lasten des Prozesskostenhilfeantragstellers
gehen würde, ist mit gutem Grund hinzunehmen. Denn dem Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe liegt der Gedanke zugrunde, dass
Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden soll, wenn auch ein vernünftig denkender Bemittelter, also auf eigene Kosten, die
gerichtliche Hilfe in gleicher Weise in Anspruch nehmen würde. Davon kann in dem Fall, dass sich die hinreichenden Erfolgsaussichten
erst später ergeben, aber nicht ausgegangen werden, sodass eine Berücksichtigung von nachträglich zu Gunsten des Prozesskostenhilfeantragstellers
eintretenden Veränderungen einen Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu Lasten der Gruppe der Bemittelten darstellen
würde. Zum anderen stellt sich die Frage, wie in Fällen der Verzögerung der Zeitpunkt des Verzögerungsbeginns festgestellt
werden könnte und ob und inwieweit dieser Zeitpunkt vom Zeitpunkt der Entscheidungsreife abweichen würde (vgl. Peter Schmidt,
in: Eyermann,
VwGO, 12. Aufl., §
166, Rn. 39).
Es kann daher aus den aufgezeigten Gründen und aus dem Aspekt der Rechtssicherheit heraus bei der Entscheidung über die hinreichenden
Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags nur auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife ankommen (so auch Peter Schmidt,
aaO., § 166, Rn. 40; Knittel, in; Hennig,
SGG, Stand 2/2009, § 73a, Rn. 15; Kopp,
VwGO, 14. Aufl., §
166, Rn. 14a; Bayer. Verwaltungsgerichtshof - BayVGH -, Beschluss vom 02.07.2007, Az.: 19 C 07.1311; LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 18.11.2008, Az.: L 28 B 1966/08 AS ER, L 28 B 1978/08 AS PKH; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2004, Az: 12 S 2793/04).
Entscheidungsreife ist nicht schon mit Eingang des vollständigen, also bewilligungsreifen Antrags (d.h. eines Antrag in der
in §
117 Abs.
1 ZPO vorgegebenen Form mit Einreichung der gemäß §
117 Abs.
2 ZPO erforderlichen Erklärung samt den nötigen Belegen) gegeben, sondern tritt erst ein, wenn dem Prozessgegner angemessene Zeit
zur Stellungnahme (§
118 Abs.
1 Satz 1
ZPO) gegeben worden ist und gegebenenfalls das Gericht im gesonderten Verfahren nach §
118 Abs.
2 ZPO den Beteiligten Gelegenheit gegeben hat, ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen. Wegen des verfassungsrechtlich
(Art.
103 Abs.
1 GG) garantierten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs kann nur in besonderen Ausnahmefällen (§
118 Abs.
1 Satz 1
ZPO: "aus besonderen Gründen unzweckmäßig") von der Anhörung des Prozessgegners abgesehen werden. Grundsätzlich wird aber die
Anhörung des Prozessgegners im sozialgerichtlichen Verfahren schon deshalb unverzichtbar sein, da ohne Äußerung des Prozessgegners
und dessen Akten eine Beurteilung der Erfolgsaussichten ausschließlich auf die Angaben des Prozesskostenhilfeantragstellers
gestützt werden könnte und damit ein Prozesskostenhilfeantragsteller durch unzutreffende oder beschönigende Angaben die Gewährung
von Prozesskostenhilfe und damit eine unberechtigte Prozessfinanzierung auf Staatskosten erreichen könnte, was nicht Sinn
und Zweck der Regelungen zur Prozesskostenhilfe ist. Zudem ist kaum ein Grund ersichtlich, warum es einem Antragssteller nicht
zumutbar sein sollte, für eine ohnehin nur kurze Zeit mit der Ungewissheit der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu leben.
Dass diese vorübergehende Ungewissheit einen Unbemittelten von der Erhebung der Klage oder der Einlegung der Berufung abhalten
würde, ist mehr als unwahrscheinlich. Angesichts des im Sozialrecht geltenden Grundsatzes der Amtsermittlung geht der Unbemittelte
bei der Anrufung des Gerichts ohne anwaltlichen Beistand kein erhöhtes Risiko ein, das die Einbindung eines Rechtsanwalts
erforderlich machen würde. Zudem ist bei Beachtung des Beschleunigungsgebots gewährleistet, dass der Unbemittelte im Weiteren,
sofern angezeigt, alsbald die über die Prozesskostenhilfe sicherzustellende fachkundige Unterstützung erhält.
Eine gesetzliche Regelung zur Länge der zu gewährenden Frist zur Stellungnahme und zur Aktenvorlage und damit zur Zeitdauer
bis zum Eintritt der Entscheidungsreife gibt es nicht. Die Frist ist daher so lange zu bemessen, dass dem Prozessgegner unter
zumutbaren Umständen eine Äußerung und die Aktenvorlage möglich sind. Diese Dauer hängt von den Umständen des Einzelfalls
und der Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens ab, wird also in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes knapper zu bemessen
sein als im entsprechenden Hauptsacheverfahren.
Verzögert sich die Entscheidung des Gerichts, weil der Prozessgegner seine Stellungnahme nicht zeitgerecht abgibt und/oder
die Akten nur verzögert vorlegt, wird durch diese vom Prozessgegner zu vertretende Verzögerung der Zeitpunkt der Entscheidungsreife
nicht weiter hinausgeschoben. Die wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zur gewährende Gelegenheit zur Stellungnahme
(§
118 Abs.
1 S. 1
ZPO) setzt keine tatsächlich erfolgte Äußerung voraus. Eine vom Prozessgegner wegen verspäteter Aktenvorlage eingetretene Verzögerung
führt nicht zu einem späteren Eintritt der Entscheidungsreife, da das Verhalten des Prozessgegners auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe
keinen Einfluss hat. Zwischenzeitlich eintretende Ereignisse, wie z.B. die Erledigung der Hauptsache, können in einem derartigen
Fall, in dem der Prozessgegner die Ursache für die Verzögerung gesetzt hat, daher nicht zu Lasten des Prozesskostenhilfeantragstellers
Berücksichtigung finden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 02.07.2007, Az.: 19 C 07.1311).
Für den Senat steht daher fest, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne
des §
114 ZPO vorliegen, der Zeitpunkt der Entscheidungsreife ist.
Ausgehend von dieser Maßgabe kann sich der Senat der vom OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern im Beschluss vom 03.06.2005,
Az.: 1 O 55/05, vertretenen Ansicht, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende
Erledigungserklärungen grundsätzlich nicht mehr erfolgen kann, nicht anschließen. Denn das OVG hat seiner Entscheidung die
- aus Sicht des Senats unhaltbare - Prämisse zugrunde gelegt, dass bei Entscheidungen über Prozesskostenhilfeanträge maßgeblich
für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei und nur in Ausnahmefällen aus Billigkeitserwägungen
heraus der Zeitpunkt der Entscheidungsreife in Betracht komme, wobei es derartige Billigkeitsgesichtspunkte in Fällen der
übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht für denkbar gehalten hat. Dabei hat es eine Parallele zum Fall der Klagerücknahme
vor Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gezogen, bei dem aufgrund der im Beschluss zitierten weiteren Rechtsprechung
auch über Billigkeitserwägungen Prozesskostenhilfe nicht mehr zugesprochen werden könne. Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe
- die Aufbringung der für die Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel im Wege einer sozialen Hilfeleistung - könne ab Beendigung
des Rechtsstreits durch die Klagerücknahme nicht mehr greifen. Sofern das OVG darauf hingewiesen hat, dass es ein Kläger im
Falle einer Klagerücknahme regelmäßig in der Hand habe, den Prozess vor der unanfechtbaren Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag
nicht zu beenden, handelt es sich bei diesem vom OVG aufgezeigten Weg lediglich um einen Ausweg aus einer durch die eigene
Argumentation geschaffenen Sackgasse, der ohnehin nicht in jedem Fall erfolgversprechend beschritten werden könnte. Denn auch
wenn der Rechtssuchende, nachdem der bevorstehende Ausgang der Verfahrens durch einvernehmliche Lösung oder Rücknahme offensichtlich
ist, vor der Beendigung des Rechtsstreits auf der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bestehen würde, müsste -
folgt man der Argumentation des OVG - die Gewährung von Prozesskostenhilfe doch im Regelfall abgelehnt werden. Denn zumindest
im Fall der anstehenden Klagerücknahme wäre Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
regelmäßig die fehlenden Erfolgsaussichten auch für das Gericht erkennbar wären bzw. in Fällen der erkennbar bevorstehenden
übereinstimmenden Erledigungserklärungen das Rechtsschutzbedürfnis und damit ebenfalls die Erfolgsaussichten zu verneinen
wären. Im Übrigen würde es in einem Fall, wie er der Entscheidung des OVG zugrunde gelegen hat, vom Zufall abhängen, ob Prozesskostenhilfe
gewährt wird oder nicht. Denn würde ein Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden,
würde diese Entscheidung möglicherweise anders ausfallen, als wenn die Entscheidung erst verzögert und nach den übereinstimmenden
Erledigungserklärungen erfolgen würde. Ein solches Abweichen der Entscheidungen lässt sich aber sachlich nicht rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall ist die Klage am 13.05.2008 erhoben worden. Da bereits am 14.05.2008 die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin
vom 13.05.2008 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die auch die erforderlichen Informationen für das Klageverfahren
beinhaltet hat, samt den Verwaltungsakten beim Sozialgericht eingegangen ist, ist das Sozialgericht ab dem 14.05.2008 in der
Lage gewesen, über den Antrag auf Prozesskostenhilfe auch im Klageverfahren zu entscheiden; ein Hinausschieben des Zeitpunkts
der Entscheidungsreife allein aus dem Gesichtspunkt heraus, dass sich die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin rein formal
nur auf das weitere Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz bezogen hat, wäre formalistisch und von der Sache her nicht zu
begründen. Entscheidungsreife ist somit am 14.05.2008 eingetreten.
Zu diesem Zeitpunkt kann von einer Zulässigkeit des Klageverfahrens nicht (mehr) ausgegangen werden. Mit der beim Sozialgericht
am 14.05.2008 eingegangenen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 13.05.2008 ist gleichzeitig bekannt geworden, dass die
vom Beschwerdeführer mit der Klage begehrte Zahlung bereits angewiesen worden war (und am folgenden Tag auch beim Beschwerdeführer
eingegangen ist). Damit ist zumindest am 14.05.2008 mit der Information über die erfolgte Zahlungsanweisung durch die Beschwerdegegnerin
das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen und die Klage unzulässig geworden. Nicht zugestimmt werden kann dem Beschwerdeführer,
wenn er meint, dass erst mit Eingang der Zahlung am 15.05.2008 das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Wegen des Grundsatzes
der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bindung an Recht und Gesetz ist, vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls,
die hier nicht vorliegen, davon auszugehen, dass einer entsprechenden Auskunft der Verwaltung (hier: Mitteilung der am 08.05.2008
erfolgten Zahlungsanweisung) Glauben zu schenken ist.
Ob für die Klage bei ihrer Einreichung noch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers bestanden hat, kann mangels Entscheidungserheblichkeit
dahingestellt bleiben. Denn entscheidend für die Frage der hinreichenden Erfolgsaussichten ist allein die Sach- und Rechtslage
zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife (zu dem die Klage unzulässig gewesen ist), nicht aber die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
des Eingangs der Klage. Denn wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs wird - wie oben ausgeführt - der maßgebliche Zeitpunkt
zur Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht durch Erhebung der Klage festgelegt; erst muss die Möglichkeit gegeben sein, dass
sich der Prozessgegner zum Klagebegehren äußert. Dies führt auch dann zu keiner unzumutbaren Belastung für einen Kläger, wenn
sich zwischenzeitlich das Klageverfahren aufgrund tatsächlicher Umstände (z.B. Erfüllung des Begehrens durch den Prozessgegner)
erledigt. Sofern in einem solchen Fall Anlass bestanden hat, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wird dies regelmäßig
im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein und es werden dem Prozessgegner die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen
sein. Hat hingegen kein Anlass für die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bestanden, wird auch davon auszugehen sein, dass
hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne der Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben. Von Auswirkung auf die Bewilligung
der Prozesskostenhilfe kann die Kostenentscheidung aber nicht sein; ein Korrektiv für rechtlich unzutreffende, aber nicht
beschwerdefähige Kostengrundentscheidungen stellt die Prozesskostenhilfe nicht dar. Ob im vorliegenden Fall die Entscheidung
des Sozialgerichts, der Beschwerdegegnerin außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers nicht aufzuerlegen, zutreffend
war oder nicht, ist daher kein für die jetzt zu treffende Beschwerdeentscheidung relevanter Aspekt. Zweifel an der Richtigkeit
der Kostengrundentscheidung könnten jedenfalls deshalb in Betracht gezogen werden, weil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
ein geringerer Forderungsbetrag geltend gemacht worden ist und daher das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - trotz
der Besonderheit, dass es in beiden Verfahren um Leistungen für den Monat Mai 2008 gegangen ist - nicht dem Rechtsschutzbedürfnis
im Klageverfahren entgegengestanden ist. Auch stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nicht gehalten gewesen wäre,
den Beschwerdeführer umgehend über die angewiesene Zahlung zu informieren. Zwar wäre dadurch das zeitgleich mit der Mitteilung
der nicht erfolgten Zahlung eingeleitete Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr zu verhindern gewesen, sehr
wohl aber die sechs Tage danach erhobene Klage. Dies könnte dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer Anlass zur Klageerhebung
gesehen hat und zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihm das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden kann. Mangels Entscheidungserheblichkeit
bedürfen diese Fragen aber keiner endgültigen Klärung. Über die Frage der Prozesskostenhilfe kann eine - möglicherweise aus
Sicht des Beschwerdeführers und seiner Bevollmächtigten gewünschte - faktische Korrektur einer gerichtlichen Entscheidung
zur Kostentragung nicht herbeigeführt werden und die Befriedigung einer anwaltlichen Gebührenforderung nicht bewirkt werden,
die der Beschwerdeführer wegen seiner beengten finanziellen Verhältnisse möglicherweise (derzeit) nicht erfüllen kann.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife war die Klage jedenfalls unzulässig (geworden). Die für die Gewährung von
Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten zum maßgeblichen Zeitpunkt können daher nicht bejaht werden.
Darauf, ob - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen noch Erfolgsaussichten
in Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Kostengrundentscheidung bestanden haben, kommt es im Rahmen der Prüfung,
ob Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, aus mehreren Gründen nicht an:
Zum einen ist die Frage der hinreichenden Erfolgsaussichten - wie oben ausführlich dargestellt - zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife
zu beurteilen. Entscheidungsreife ist vorliegend am 14.05.2008 mit Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und der
Verwaltungsakten eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt lagen noch keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen vor. Schon aus
diesem - zeitlichen - Gesichtspunkt heraus verbietet es sich, die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen
hinreichenden Erfolgsaussichten auf die noch ausstehende Kostenentscheidung zu beziehen; zum maßgeblichen Zeitpunkt war der
Rechtsstreit auf die Gewährung von Leistungen für den Monat Mai 2008 gerichtet, so dass sich die Erfolgsaussichten auch an
diesem Klageziel zu orientieren haben. Zum anderen sind - wie ebenso bereits oben dargelegt - nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife
eintretende Änderungen ohne Bedeutung für die Erfolgsaussichten im Sinne des Prozesskostenhilferechts. Weiter ist zu bedenken,
dass ein zu Beginn des Verfahrens gestellter Prozesskostenhilfeantrag dem Ziel und Zweck dient, ein geltend gemachtes materielles
Recht zu verwirklichen. Dass nach der Erledigung des Verfahrens letztlich vom Gericht auch eine Regelung zur Tragung der durch
das gerichtliche Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten getroffen wird, stellt lediglich eine Nebenfolge dar, die
aber nicht das wesentliche Ziel der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ist. Es verbietet sich daher auch aus diesem Gesichtspunkt
heraus, bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten wesentlich auf die am Ende des gerichtlichen Verfahrens stehende Regelung
der Kostentragung abzustellen. Schließlich kann nicht aus einer, am Ende des Verfahrens zu treffenden und damit im Regelfall
auf der Grundlage deutlich weitergehender Erkenntnisse als zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags
beruhenden Entscheidung der Rückschluss auf die Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag,
also zu einem Zeitpunkt der tendenziell nahe am Beginn des Verfahrens liegt, gezogen werden. Beides ist voneinander unabhängig.
Wenn sich das LSG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 10.06.2008, Az.: L 5 ER 91/08 AS, L 5 B 107/08 AS, auf den sich auch der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 06.03.2009 beruft, bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten
darauf stützt, dass das dortige Gerichtsverfahren, soweit nach der Erledigung der Hauptsache noch eine Kostengrundentscheidung
zu treffen gewesen sei, deshalb Aussicht auf Erfolg gehabt habe, weil es nahe gelegen habe, die dortige Antragsgegnerin zur
Erstattung jedenfalls eines Teils der außergerichtlichen Kosten zu verurteilen, kann sich der Senat dieser Argumentation nicht
anschließen. Denn darauf, ob im Rahmen der Kostengrundentscheidung möglicherweise eine für den die Prozesskostenhilfe beantragenden
Verfahrensbeteiligten zumindest teilweise positive Entscheidung zu erwarten ist, kann es nicht ankommen. Bei der genannten
Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz liegt der Eindruck sehr nahe, dass das LSG Rheinland-Pfalz über den Weg der Gewährung
von Prozesskostenhilfe eine aus seiner Sicht unzutreffende, aber einem Rechtsmittel nicht zugängliche Kostengrundentscheidung
der Vorinstanz korrigieren wollte und den unbemittelten Prozessbeteiligten von den ihm entstandenen Anwaltskosten entlasten
wollte. Darauf deutet auch hin, dass das LSG Rheinland-Pfalz ausdrücklich erläutert hat, dass es nahe gelegen hätte, die damalige
Antragsgegnerin zur Erstattung jedenfalls eines Teils der außergerichtlichen Kosten zu verurteilen, wohingegen das Sozialgericht
eine Erstattungspflicht der Antragsgegnerin mit gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
3 SGG unanfechtbarem Beschluss abgelehnt hat. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist jedoch kein zulässiges Instrument der Beschwerdeinstanz
zur Korrektur von Kostengrundentscheidungen der Vorinstanz, die aufgrund einer gesetzgeberischen Grundentscheidung einem Rechtsmittel
nicht (mehr) zugänglich sind.
Es ist daher für die Frage, ob dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, ohne jede Bedeutung, ob die vom Sozialgericht
Regensburg getroffene Kostengrundentscheidung rechtlich nachvollziehbar ist oder nicht.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe
nicht zu gewähren war.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).