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LSG Bayern, Beschluss vom 14.09.2010 - 7 AS 591/10
Ermittlung des Beschwerdewertes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Der Beschwerdewert ergibt sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus der Summe des Bedarfs, sondern aus dem, was der Beschwerdeführer beim Sozialgericht erfolglos beantragt hat und im Beschwerdeverfahren weiter geltend macht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
Vorinstanzen: SG München 28.07.2010 S 8 AS 1785/10 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: