I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2011 - S 7 AL 47/10 - abgeändert und die Berufung zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvereinbarung unter Freistellung
von der Arbeit und Zahlung voller Bezüge bis zu dessen Ende.
Das Sozialgericht (SG) weicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG - (Urteile vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R -, vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R -, vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R - und vom 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R -, alle veröffentl. in juris) bewusst ab. Es vergleicht lediglich die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses
durch Vertrag mit den Verhältnissen bei einer ansonsten drohenden (rechtmäßigen) Arbeitgeber-Kündigung zum gleichen Zeitpunkt,
obwohl in dieser Fallgestaltung der Nachweis des besonderen Interesses an der Auflösungsvereinbarung regelmäßig nicht erforderlich
sein soll (vgl. u.a. BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - Rdnr 20/21 der Veröffentlichung in juris). Es stellt dabei
den Rechtssatz auf, dass jede aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an der Lösung des Arbeitsverhältnisses nur dann nicht zu
einer Sperrzeit führe, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen werden könne und es nicht zumutbar sei, die Arbeitgeberkündigung
abzuwarten (Seite 5 des Urteils des SG). Dieser Rechtssatz weicht von der o.g. Rechtsprechung ab. Dabei verkennt das SG auch, dass die Nachweispflicht für das Fehlen eines wichtigen Grundes beim Beklagten liegt.
Nach alledem war die Berufung zuzulassen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, nachdem über die Kosten im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).