LSG Bayern, Beschluss vom 23.02.2015 - 10 AL 246/14
Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR (§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG), ist die Berufung zulässig, ohne dass auf das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde und auf die
Erfolgsaussichten der Klage einzugehen ist.
Vorinstanzen: SG Bayreuth 29.10.2014 S 10 AL 54/13
Tenor
I.
Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.10.2014 - S 10 AL 54/13 - abgeändert. Die Berufung ist zulässig.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe
Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16.07.2012 bis 24.09.2012 in Höhe von 17,16 EUR täglich. Damit
übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR (§
144 Abs
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), ohne dass auf das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde und auf die Erfolgsaussichten der Klage
einzugehen ist.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).