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LSG Bayern, Beschluss vom 04.04.2016 - 10 AL 47/16
Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers; Erfordernis der rechtzeitigen Antragstellung des Leistungsempfängers
1. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt.
2. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht.
3. Nach der Rechtsprechung des BVerwG hängt das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nicht davon ab, dass der Leistungsempfänger rechtzeitig einen Antrag an den Erstattungsverpflichteten gestellt hat, zumindest wenn die Dispositionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsempfängers nicht durch das Antragserfordernis geschützt werden soll.
Normenkette:
SGB X § 104
,
SGG § 144 Abs. 2
,
SGG § 144
Vorinstanzen: SG Nürnberg 14.01.2016 S 1 AL 412/15
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.01.2016 - S 1 AL 412/15 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 8.233,00 EUR festgesetzt.

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