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LSG Bayern, Beschluss vom 09.03.2017 - 12 KA 91/16
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Teilnahme der Hochschulambulanzen an der vertragsärztlichen Versorgung Gesetzliche Ermächtigung Erweiterter Ermächtigungsumfang
1. Die Teilnahme der Hochschulambulanzen an der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt im Unterschied zur früheren Rechtslage nicht mehr durch einseitigen Ermächtigungsbeschluss des Zulassungsausschusses, sondern kraft Gesetzes.
2. Dabei umfasst diese gesetzliche Ermächtigung wie die bisherige Ermächtigung durch die Zulassungsausschüsse die ärztliche Behandlung für die Zwecke der Forschung und Lehre.
3. Darüber hinaus wurde der Ermächtigungsumfang ergänzt um die Behandlung von Versicherten, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung an einer Hochschulambulanz bedürfen.
4. Die Ermächtigung gilt für Ambulanzen, Institute und Abteilungen einer Hochschulklinik (Hochschulambulanzen).
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB V § 97 Abs. 4
,
SGB V § 117 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 05.10.2016 S 38 KA 652/16 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Oktober 2016, S 38 KA 652/16 ER wird zurückgewiesen.
II.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

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