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LSG Bayern, Beschluss vom 10.08.2016 - 15 SF 160/16
Rechtmäßigkeit einer Gerichtskostenfeststellung im Sinn eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG im sozialgerichtlichen Verfahren Auslegung gerichtlicher Schreiben
Bei der Auslegung gerichtlicher Schreiben sind die gleichen Maßstäbe zu Grunde zu legen, wie sie auch für die Auslegung von Prozesserklärungen der Beteiligten gelten. Danach ist Maßstab der Auslegung der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist. Verbleiben Zweifel, ist im Rahmen der Auslegung sicherzustellen, dass dem Begehren des Beteiligten nach Rechtsschutz möglichst umfassend Rechnung getragen wird, um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden.
»1. Zur Auslegung gerichtlicher Schreiben.
2. Hat der Hauptsacherichter nicht die Erhebung von Gerichtskosten im Wege eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG, sondern die Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung im Sinn des § 12a GKG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GKG verfügt, bindet dies auch im Kostenansatzverfahren. Eine Erhebung von Gerichtskosten im Wege eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG ist daher aufzuheben.«
Normenkette:
GKG § 12 Abs. 1
,
GKG § 12a
,
GKG § 19
,
GKG § 66 Abs. 1
,
GVG §§ 198 ff
,
SGG § 197a
,
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
Tenor
Die Anforderung von Gerichtskosten mit Schreiben vom 25. Januar 2016 wird aufgehoben.

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