Gründe:
I. Der 1964 geborene Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung im Sinne von §
86b Abs.2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Leistungen nach dem
Zivildienstgesetz (
ZDG) i.V.m. den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Der Bf hat mit Antrag vom 12.01.2009 gegenüber dem Beschwerdegegner (Bg) geltend gemacht, er leide schädigungsbedingt an einer
Leistenhernie rechts. Der Bg hat die entsprechenden Ermittlungen nach dem
ZDG eingeleitet. Eine versorgungsärztliche Untersuchung hat noch nicht stattgefunden. Der Antrag des Bf vom 12.01.2009 ist noch
nicht verbeschieden.
Gleichzeitig hat der Antragsteller (Ast) mit am 12.01.2009 beim Sozialgericht München (SG) eingegangenen Schriftsatz beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Entschädigungsrente für seine Zivildienstbeschädigung
einzuweisen.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 04.02.2009 - S 33 VK 2/09 ER - abgelehnt. Es liege
weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Es sei im vorliegenden Fall nicht überwiegend wahrscheinlich, dass
der Ast Anspruch auf Beschädigtenversorgung im Zusammenhang mit einer Zivildienstbeschädigung gemäß §
47 Abs.1
ZDG i.V.m. den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) habe. Vor Einholung der vom Antragsgegner (Ag) angekündigten ärztlichen Stellungnahme könne vielmehr keine Aussage über
das etwaige Bestehen eines solchen Anspruchs getroffen werden. Eine vom Ast angesprochene Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen
Erschwerung seines Anspruchs auf finanzielle Entschädigung sei nicht ersichtlich, da eine etwaige Beschädigtenversorgung gemäß
§ 60 Abs.1 Satz 1 BVG jedenfalls mit dem Antragsmonat beginnen würde. Falls sich herausstellen sollte, dass der Ast Antrag auf Beschädigtenversorgung
habe, wären ihm entsprechende Leistungen somit - ggf. rückwirkend - ab dem Antragsmonat Januar 2009 zu gewähren. Weitere Gründe,
die eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich und auch vom Ast nicht
vorgetragen worden.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 06.02.2009 ging am 09.02.2009 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) ein. Zur Begründung
verwies der Bf darauf, dass sein Facharzt Dr. H. bereits ein spezielles Gutachten an den Bg gefaxt habe.
Von Seiten des BayLSG wurden die
ZDG-Akten des Bg und die erstinstanzlichen Eil-Akten beigezogen.
Der Bg beantragte mit Schriftsatz vom 09.03.2009,
die Beschwerde des Bf gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.02.2009 - S 33 VK 2/09 ER - als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die gemäß §§
172 ff.
SGG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß §
86b Abs.2
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Vorliegend kommt eine Regelungsanordnung im Sinne von §
86b Abs.2 Satz 2
SGG in Betracht. Insoweit liegt jedoch weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor, wie das SG mit Beschluss vom 04.02.2009 - S 33 VK 2/09 ER - zutreffend ausgeführt hat. Denn ausweislich der beigezogenen Akten des Bg
ist bei dem Bf während der stationären Behandlung vom 25.04. bis 30.04.1990 eine Herniotomie inquinal rechts durchgeführt
worden. Der Chirurg Dr. H. hat mit Bericht vom 04.07.1990 bestätigt, dass die Operation und der postoperative Verlauf komplikationslos
gewesen seien. Eine Arbeitsunfähigkeit habe vom 23.04. bis 27.05.1990 bestanden. Dementsprechend hat das Bundesamt für den
Zivildienst mit Bescheid vom 11.07.1990 den Antrag des Bf vom 04.05.1990 auf Anerkennung der während des Zivildienstes aufgetretenen
Gesundheitsstörung als Zivildienstbeschädigung nach §
47 ZDG sowie die Zahlung eines Ausgleichs nach §
50 ZDG abgelehnt.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von §
142 Abs.2 Satz 3
SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.
Nach alledem ist die Beschwerde des Bf vom 06.02.2009 zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist endgültig (§§
177,
183,
193 SGG).