Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Unterhaltsleistung im Sinne des § 66 SGB VII
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Witwenrente gemäß §
66 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII).
Die 1953 geborene Klägerin ist die frühere Ehegattin des R. A., der am 24.12.2003 einen für ihn tödlich verlaufenden Arbeitsunfall
erlitt. Die beiden hatten am 30.04.1976 in Italien geheiratet. Die Ehe wurde durch seit 06.04.1977 rechtskräftigtes Urteil
des Landgerichtes N. vom 06.04.1977 geschieden, wobei beide Parteien für Schuld an der Scheidung erklärt wurden. Anlässlich
der nicht öffentlichen Sitzung vor dem Landgericht N. wurde am 06.04.1977 eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Parteien
gegenseitig auf Unterhalt für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft einschließlich des Notbedarfes verzichten würden.
Seit August 1977 lebten die Klägerin und ihr früherer Ehegatte wieder in einem gemeinsamen Haushalt zusammen, wobei die Haushaltsführung
allein der Klägerin oblag und auch von dieser allein vorgenommen wurde, wobei gemeinsam die Kosten für Lebensmittel, Kleidung,
Versicherung, Gas, Strom usw. getragen wurden und wobei der frühere Ehegatte aufgrund seines höheren Einkommens ca. 70 % der
Kosten getragen hat. Außerdem hat die Klägerin nach ihren eigenen Angaben vom April 2004 von ihrem früheren Ehegatten ein
monatliches Taschengeld von 500,00 EUR erhalten.
Mit Bescheid vom 26.07.2004 lehnte die Beklagte den Antrag vom 05.02.2004 auf Gewährung von Witwenrente ab, da mit Scheidungsurteil
vom 06.04.1977 auf Unterhalt verzichtet worden sei und aufgrund der Einkommensverhältnisse eine Unterhaltsbedürftigkeit nicht
bestanden habe, da die Klägerin in der Vergangenheit den gemeinsamen Haushalt fast zu 100 % geführt habe. Bei dieser Sachlage
sei weder von einer direkten noch indirekten Unterhaltszahlung durch den früheren Ehegatten auszugehen.
Den hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vom 16.08.2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2005 als unbegründet
zurück. Zur Begründung wurde unter Wiederholung der Gründe aus dem Bescheid vom 26.07.2004 ausgeführt, dass nach allgemeiner
Lebenserfahrung davon ausgegangen werden müsse, dass die Leistungen des früheren Ehegatten an die Klägerin mit Rücksicht auf
deren Gegenleistungen gewährt worden seien und dass Anhaltspunkte dafür, dass der frühere Ehegatte der Klägerin gegenüber
Geldleistungen auch ohne eine Gegenleistung gewährt hätte, nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 16.02.2005 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.
Mit Urteil vom 25.10.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der frühere Ehegatte der Klägerin keinen Unterhalt geleistet
habe und dass auch keine Unterhaltsbedürftigkeit bestanden habe.
Gegen das am 16.12.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.12.2005 Berufung eingelegt.
Der Senat hat am 27.05.2008 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme durchgeführt. In diesem Termin
wurden die Töchter der Klägerin und ihres früheren Ehegatten, Frau S. A. sowie Frau C. A. als Zeuginnen vernommen. Beide gaben
übereinstimmend an, dass die Klägerin von ihrem früheren Ehegatten ein monatliches Taschengeld in Höhe von 400,00 bis 500,00
EUR erhalten habe. Dieses Taschengeld sei nicht von einer Gegenleistung der Klägerin abhängig gewesen, sie hätte darüber frei
verfügen können, z.B. zum Friseur gehen, Kleider oder Geschenke für die Kinder zu kaufen bzw. die Kinder öfters zum Essen
einzuladen können und es sei nicht für den Haushalt oder zur Befriedigung des laufenden Lebensbedarfs vorgesehen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.10.2005 und des Bescheides der Beklagten vom 26.07.2004
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2005 zu verurteilen, auf den Antrag vom 05.02.2004 hin Witwenrente ab
24.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.10.2005 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, insbesondere der Niederschrift über den Termin
zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 27.05.2008 sowie der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Sie ist aber nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente gemäß §
66 SGB VII hat.
Gemäß §
66 Abs
1 SGB VII erhalten frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, auf
Antrag eine Rente entsprechend §
65 SGB VII, wenn die Versicherten ihnen während des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleistet haben oder dem früheren Ehegatten
im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand.
Da die Klägerin und ihr früherer Ehegatte nach der im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Landgericht N. am 06.04.1977
getroffenen Vereinbarung gegenseitig auf Unterhalt für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft einschließlich des Notbedarfes
verzichtet haben, besteht kein Anspruch auf Gewährung von Witwenrente an den früheren Ehegatten gemäß §
66 Abs
1 Satz 1 Alternative 2
SGB VII.
Auch hat der frühere Ehegatte der Klägerin nach Auffassung und zur Überzeugung des Senates an diese im letzten Jahr vor dem
Tod keinen den Voraussetzungen des §
66 Abs
1 Satz 1 Alternative 1
SGB VII genügenden Unterhalt geleistet.
Zum einen haben die beiden gemeinsamen Töchter der Klägerin und ihres früheren Ehegatten im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes
und zur Beweisaufnahme am 27.05.2008 übereinstimmend erklärt, dass der frühere Ehegatte, ihr Vater, der Klägerin, der Mutter,
im Monat ca. 400,00 bis 500,00 EUR Taschengeld zur freien Verfügung gezahlt habe, dass dieses Geld nicht für den Haushalt
und zur Befriedigung des laufenden Lebensbedarfes vorgesehen war, dieses Taschengeld nicht von einer Gegenleistung abhängig
gewesen sei und die Klägerin über dieses Geld frei verfügen konnte, z.B. zum Friseur gehen, Kleider oder Geschenke für die
Kinder kaufen bzw. die Kinder öfter zum Essen einladen konnte. Damit erfolgten die Zahlungen des früheren Ehegatten der Klägerin
an diese nicht zur Deckung des Lebensbedarfes der Klägerin, im Gegenteil, das vorbeschriebene Gesamtbild der Zahlungen rechtfertigt
nicht die Annahme einer auf Dauer angelegten Gewährung von Unterhalt, die nach dem Tod des Versicherten, des früheren Ehegatten,
durch die Hinterbliebenenrente fortzuführen bzw. zu ersetzen wäre.
Zum anderen läge selbst dann, wenn man die Zahlungen des früheren Ehegatten als Unterhalt, als Zahlungen für den Haushalt
bzw. zur Befriedigung des laufenden Lebensbedarfes ansehen würde, keine Unterhaltsleistung im Sinne des §
66 Abs
1 Satz 1 Alternative 1
SGB VII vor. Dies ist darin begründet, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. Urteile vom 28.11.1963
-12 RJ 98/62 = SozR Nr 16 zu § 1265
RVO; vom 29.08.1968 - 12 RJ 48/66) für den Fall, dass geschiedene Eheleute wieder in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, ohne nochmals geheiratet zu
haben und eine Unterhaltspflicht des Mannes gegenüber seiner früheren Ehefrau weder nach dem Ehegesetz noch aus sonstigem
Grund vorliegt, der Mann seiner früheren Ehefrau jedenfalls dann keinen Unterhalt leistet, wenn der Wert des Beitrages, den
er zu dem gemeinsamen Haushalt beisteuert, nicht höher ist als der Wert des Beitrages der Frau mit Einschluss des Wertes der
Haushaltsführung. Vorliegend hat nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin der frühere Ehegatte 70 % der Kosten an Strom,
Gas, Wasser, Versicherungen, Essen, Kleidung usw. getragen, die Klägerin 30 %. Außerdem war die Klägerin zu 100 % mit der
Haushaltsführung beauftragt und hat den Haushalt auch zu 100 % allein geführt. Somit war nach Auffassung und zur Überzeugung
des Senates der Wert des Beitrages, den der frühere Ehegatte zu dem gemeinsamen Haushalt beigesteuert hat, in keinem Fall
höher als der Wert des Beitrages der Klägerin einschließlich des Wertes der Haushaltsführung.
Nach alledem ist nicht davon auszugehen, dass der frühere Ehegatte der Klägerin dieser im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt
geleistet hat und dass damit die Voraussetzung des §
66 Abs
1 Satz 1 Erste Alternative
SGB VII gegeben waren bzw. sind.
Somit war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG).