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LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2012 - 2 P 81/10
Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung; Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands für das An- und Ablegen von Orthesen
1. Zur Erforderlichkeit eines zeitlichen Zusammenhangs des Tragens von Orthesen mit Katalogverrichtungen "Aufstehen", Zu-Bett-Gehen" oder "Gehen".
2. Dient das Tragen von Orthesen nur einer angestrebten Verbesserung des Gangbildes und konnte die Versicherte ohne Orthesen selbstständig gehen, scheidet eine Berücksichtigung im Rahmen der Pflegeversicherung aus.
3. Das An- und Ablegen von Orthesen kann grundsätzlich nur dann im Rahmen der Pflegeversicherung berücksichtigt werden, wenn es im Zusammenhang mit einer grundpflegerischen Maßnahme wie insbesondere dem üblichen An- oder Ausziehen steht. Der zeitliche Bedarf für das An- und Ablegen der Orthesen ist zu berücksichtigen, wenn es sich um eine mit der Grundpflege zeitlich notwendig zusammenhängende Maßnahme der Behandlungspflege gehandelt hat. Für den Zusammenhang mit einer Maßnahme der Grundpflege ist nach der Rechtsprechung des BSG eine gleichzeitige Durchführung von Grundverrichtung und medizinischer Hilfeleistung erforderlich. Dabei ist es ausreichend, dass medizinische Gründe dafür sprechen, das An- und Ausziehen zusammen mit dem An- und Auskleiden im zeitlichen Zusammenhang mit der Verrichtung "Aufstehen" und "Zu-Bett-Gehen" durchzuführen. Nicht ausreichend ist, dass für das Anlegen der Orthesen ein teilweises Ent- und wieder Ankleiden erforderlich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
Vorinstanzen: SG München 30.06.2010 S 19 P 125/08
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juni 2010 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 27. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2008 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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