Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe
wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) und die Beteiligten auf Rechtsmittel gegen das in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2008 verkündete Urteil verzichtet
haben (§
136 Abs.
4 SGG).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass bezüglich des Unfallereignisses Zweifel bleiben. Wenn beim Nachweis des Unfallereignisses
Beweisschwierigkeiten dergestalt auftreten, dass das Geschehen von Dritten nicht wahrgenommen werden konnte, kann den damit
verbundenen Beweisschwierigkeiten im Rahmen der Beweiswürdigung dadurch Rechnung getragen werden, dass nicht der genaue Unfallhergang
bewiesen sein muss, wenn die sonst nachgewiesenen Umstände überwiegend auf einen Versicherungsfall hinweisen und die ernsthafte
Möglichkeit anderer Geschehensabläufe ausgeschlossen erscheint (vgl. Kasseler Kommentar, §
8 SGB VII Rdnr. 259 m.w.N.).
Die Zweifel gründen sich hier im Wesentlichen auf den Zeitabstand zwischen dem angegebenen Ereignis und der erstmaligen Geltendmachung
gegenüber der Beklagten sowie die wechselnden Angaben des Klägers zum Unfallgeschehen. Im Hinblick auf die verschiedenen vorgetragenen
Varianten zum Unfallhergang ist die volle Überzeugung, dass am 1. Dezember 1997 ein Arbeitsunfall eingetreten ist, nach Lage
der Akten nicht zu gewinnen. Zudem bleibt fraglich, ob die Treppe, auf der sich der Unfall ereignete, wesentlich betrieblichen
Zwecken (des landwirtschaftlichen Betriebes) diente. Auch fällt auf, dass die LKK von einem Privatunfall ausging und keinen
Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend machte. Dass der Kläger, der seit Juli 1996 als Rentner im Betrieb seines
Sohnes beschäftigt war und bereits wegen eines Arbeitsunfalles vom 20. Juli 1996 an einem umfangreichen Verwaltungs- und Klageverfahren
beteiligt war, den Unfall vom 1. Dezember 1997 nicht gemeldet haben sollte, da er annahm, er sei als Rentner nicht bei betrieblichen
Tätigkeiten unfallversichert, ist völlig unwahrscheinlich. In Widerspruch dazu hat er auch angegeben, er habe angenommen,
der häusliche Sturz sei nicht versichert.
Es ist kein Nachweis gegeben, dass sich am 1. Dezember 1997 ein Arbeitsunfall des Klägers ereignet hätte.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.