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LSG Bayern, Beschluss vom 29.03.2010 - 2 U 48/09
Festsetzung des Gegenstandswerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Der Begriff des Unternehmers ist nicht in jedem Fall gleichzusetzen mit dem Begriff des Arbeitgebers. Zumindest dann, wenn der Unternehmer Arbeitnehmer beschäftigt und für diese Beiträge zu entrichten hat, ist dies ein Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 3 BRAGebO. Dort wird festgelegt, dass die Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert zu erfolgen hat, wenn es sich um ein Verfahren aufgrund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BRAGO § 116 Abs. 1
,
BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
,
BRAGO § 8 Abs. 2
,
RVG § 60
,
RVG § 61
,
SGG § 183
,
SGGÄndG 6 Art. 17 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG München 17.12.2008 S 9 U 646/00
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 17.12.2008 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Gegenstandswert für die anwaltschaftliche Tätigkeit für die Zeit vom 19.02.2004 bis 07.12.2004 auf 71.240,21 Euro angehoben wird.

Entscheidungstext anzeigen: