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LSG Bayern, Urteil vom 05.04.2016 - 5 KR 392/12
Sozialrechtliche Versicherungspflicht Jahresentgelt Laufende und einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung
1. Maßgeblich für das entsprechende Jahresentgelt ist der Begriff des Arbeitsentgelts nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 SGB IV.
2. Zu berücksichtigen sind danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
3. Dafür, dass der Gesetzgeber für Beitragspflicht sowie Versicherungsfreiheit einen unterschiedlichen Entgeltbegriff verwenden wollte, findet sich eine Stütze weder im insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes noch an anderer Stelle.
Normenkette:
SGB IV § 14 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Regensburg 04.09.2012 S 14 R 8069/10
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 04.09.2012 wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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