Förderung einer Heilpraktikerausbildung für einen behinderten Menschen als besondere Leistung der beruflichen Eingliederung
Tatbestand:
Streitig sind die Kosten der Förderung des Besuchs einer Heilpraktikerschule als Leistung zur beruflichen Eingliederung Behinderter.
Die im Jahre 1976 geborene Klägerin, die über keinen beruflichen Abschluss verfügt, ist körperlich behindert. Sie leidet unter
den Folgen einer angeborenen Spina bifida und ist darüber hinaus erheblich sehbehindert.
Die Klägerin erwarb die mittlere Reife; den anschließenden Besuch einer Fachoberschule brach sie vorzeitig ab. Vom 08.09.1997
bis 31.07.1998 absolvierte sie einen von der Beklagten geförderten Lehrgang im Werkstattverbund der Bayerischen Landesschulen
für Blinde und Körperbehinderte. Ab 01.08.1998 bezog die Klägerin Arbeitslosenhilfe, seit September 1998 besuchte sie in Eigeninitiative
und mit dem Endziel einer Betätigung auf dem Gebiet der sog. Kinesiologie eine allgemein zugängliche Heilpraktikerschule.
Die allgemeine Ausbildung zur Heilpraktikerin beendete die Klägerin im Jahr 2001, ohne einen Abschluss zu erreichen. Mit Bescheid
vom 03.01.2002 lehnte das Landratsamt F. die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung
ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Den Antrag auf Förderung der Ausbildung in der Heilpraktikerschule lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.10.1998 ab. Die
nicht zu einem Berufsabschluss führende schulische Ausbildung sei nicht förderungsfähig. Die Klägerin sei aus gesundheitlichen
Gründen für den Beruf der Heilpraktikerin nicht geeignet. Zudem könnten Heilpraktiker nicht im notwendigen Umfang auf Arbeitnehmertätigkeiten
zurückgreifen. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.02.2000).
Das Sozialgericht München (SG) hat auf die Klage der Klägerin die Beklagte mit Urteil vom 31.10.2001 verurteilt, die beim Zentrum für Naturheilkunde in
A-Stadt im September 1998 begonnene Ausbildung der Klägerin zur Heilpraktikerin als Leistung zur beruflichen Eingliederung
Behinderter dem Grunde nach zu fördern.
Im anschließenden Berufungsverfahren hat das Bayer. Landessozialgericht (LSG) eine Auskunft des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker,
Landesverband Bayern eV und ein nervenfachärztliches Gutachten von Dr. K. eingeholt. Sodann hat es die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen (Urteil vom 30.11.2004, L 8 AL 54/02) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin benötige wegen Art und Schwere ihrer Behinderung Leistungen
zur Förderung der beruflichen Eingliederung. Es sei zum einen auch eine berufliche Eingliederung in eine selbstständige Tätigkeit
zulässig, zum anderen sei nach der eingeholten Auskunft auch die Ausübung des Berufs im Angestelltenverhältnis möglich. Die
Klägerin sei für den angestrebten Beruf der Heilpraktikerin auch geeignet. Dass sie diesen Beruf auf Grund ihrer Behinderung
unstreitig nicht im gesamten beruflichen Spektrum ausüben könne, sei hinzunehmen, weil keine Ausbildung möglich sei, bei der
diese Einschränkungen nicht gegeben wären. Dem Anspruch lasse sich nicht entgegen halten, dass die Klägerin im Jahr 2001 die
Prüfung nicht bestanden habe, weil es maßgebend auf die zu Beginn der Maßnahme zu stellende Prognose ankomme. Zu Beginn der
Maßnahme habe es noch keine speziell auf Behinderte ausgerichtete Heilpraktikerschule gegeben und eine andere Form der Eingliederung
sei nicht denkbar. Deshalb müsse ausnahmsweise auch eine schulische Ausbildung gefördert werden, die Behinderten wie Nichtbehinderten
zugänglich sei.
Auf die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten hob das Bundessozialgericht dieses Urteil und das Urteil des SG vom 31.10.2001 auf und verwies die Sache an das LSG zurück (Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R, dazu im Einzelnen unter
II).
Das LSG hat weitere Ermittlungen durchgeführt und Stellungnahmen der Regierung von Oberbayern, der Landeshauptstadt A-Stadt
und der Beteiligten, eine ergänzende Stellungnahme des Dr. K. und ein Gutachten des Prof. Dr. D. von der Neurologischen Klinik
der L.-Universität A-Stadt eingeholt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, ihre Prognoseentscheidung, die Eignung für die angestrebte Ausbildung zur Heilpraktikerin
fehle, habe sich dadurch als richtig erwiesen, dass die Klägerin die Prüfung nicht bestanden habe. Auch komme kein Anspruch
auf allgemeine Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in Betracht, weil es sich bei dem Besuch der Heilpraktikerschule
um keine Weiterbildungsmaßnahme gehandelt habe. Denn die Klägerin habe noch keine berufliche Tätigkeit ausgeübt und keine
Zeiten einer Berufsausbildung zurückgelegt, sondern vielmehr mit dem Besuch der Heilpraktikerschule einen erstmaligen beruflichen
Abschluss angestrebt, was nur als "Ausbildung" bewertet werden könne. Zudem gäbe es keine Möglichkeit einer Zulassung zur
Ausübung der Heilpraktikertätigkeit begrenzt auf Kinesiologie. Auch wenn in Zukunft mit der Erweiterung von begrenzten Erlaubnissen
für Heilhilfsberufe gerechnet werden müsse, setzten diese eine staatlich anerkannte Ausbildung mit bestandener Prüfung voraus.
Für die Klägerin käme aber eine Zulassung zur allgemeinen Heilpraktikertätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 31.10.2001 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.10.1998
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2000 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 26.03.2010 hat der Klägerbevollmächtigte sein Klagebegehren auf die Erstattung
der durch die Ausbildung entstandenen Kosten beschränkt.
Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die gerichtlichen Akten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§
143,
151 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG -), ein Ausschließungsgrund (§
144 Abs.
1 SGG) liegt nicht vor.
Die Berufung ist nur zum Teil begründet, da das SG der Klage zum überwiegenden Teil zu Recht stattgegeben hat. Denn die angefochtene Verwaltungsentscheidung (Bescheid vom 01.10.1998,
Widerspruchsbescheid vom 14.02.2000), mit der die Beklagte eine Förderung des Besuchs der Heilpraktikerschule dem Grunde nach
abgelehnt hat, ist teilweise rechtswidrig. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf die begehrte Förderung als allgemeine
Leistung der beruflichen Eingliederung (dazu unter 1 und 2), wohl aber als besondere Leistung der beruflichen Eingliederung
(dazu unter 3).
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Förderung der Heilpraktikerausbildung,
die von der Klägerin ab 22.09.1998 aufgenommen worden war, obwohl die Beklagte eine Förderung des Besuchs der Heilpraktikerschule
abgelehnt hat. Verfahrensgegenstand ist damit der Bescheid vom 01.10.1998 und der Widerspruchsbescheid vom 14.02.2000 (§
95 SGG). Die Klägerin macht ihr Begehren im Wege der statthaften Anfechtungs- und Leistungsklage geltend. Sie hat einen Anspruch
auf Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter betreffend die Schulungsmaßnahme in Bezug auf den Beruf der Heilpraktikerin
(Förderung der Heilpraktiker"ausbildung"). Dieser Anspruch besteht jedoch nur bis zur Bekanntgabe des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids
des Landratsamts F. vom 03.01.2002 (dazu unter 4).
Zunächst ist für alle im Folgenden genannten Rechtsgrundlagen festzustellen, dass für die Klägerin grundsätzlich Leistungen
zur Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter (§§
97 ff
SGB III) in Betracht kamen (dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 14). Nach §
422 Abs.
1 Nr.
3 SGB III in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. 03.1997 (BGBl I S 594) sind bei Änderungen des
SGB III die im Zeitpunkt des Maßnahmebeginns geltenden gesetzlichen Regelungen anzuwenden sind (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005,
B 11a AL 23/05 R juris Rn. 13; BSGE 89, 192 = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2; BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 16; BSG, Urteil vom 20.03.1986, 11b RAr 4/85). Das sind hier die am 22.09.1998
geltenden Regelungen (zu den in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn.
15), da die Schulungsmaßnahme in Bezug auf den Beruf der Heilpraktikerin zu diesem Zeitpunkt begonnen hat.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Förderungsleistungen als Berufsausbildungsförderung als (wegen der in
§
98 Abs.
2 SGB III getroffenen Regelung vorrangig zu prüfende) allgemeine Leistung der beruflichen Eingliederung gemäß §§
98 Abs.
1 Nr.
1,
100 Nr.
5 SGB III iVm §§
59 ff
SGB III, da sich die Heilpraktikerausbildung als Ausbildungsmaßnahme darstellt, die nach den Vorschriften über die allgemeinen Leistungen
der beruflichen Eingliederung nicht zu den förderungsfähigen Ausbildungen gehört (§
60 SGB III).
Damit kommt nur eine Förderung als (nicht förderungsfähige) Ausbildungsmaßnahme (und nicht als Weiterbildungsmaßnahme) in
Betracht, da es sich um den ersten Berufsabschluss handelt und die Maßnahme ihrem objektiven Charakter nach auch nicht zumindest
auf bereits erworbenen Kenntnissen aufbaut (zur Abgrenzung BSG SozR 3-4100 § 42 Nr. 4).
Die Einordnung als Ausbildungsmaßnahme (im Sinne der §§
59 ff
SGB III) oder als Weiterbildungsmaßnahme (im Sinne des §
77 SGB III) ist unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2;
Urteil vom 04.02.1999, B 7 AL 12/98 R = SozR 3-4100 § 42 Nr. 4 sowie SozR 4100 § 40 Nr. 12). Ausbildung kann nur die erste zu einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren
Abschluss führende Maßnahme der beruflichen Bildung sein; alle späteren Schritte sind demgemäß Fortbildung oder Umschulung
(vgl. noch zu § 40 AFG BSG, Urteil vom 04.02.1999, B 7 AL 12/98 R juris Rn 18; BSG vom 21.6.1977, 7/12/7 RAr 109/75 = BSGE 44, 54 = SozR 4100 § 36 Nr. 16 mwN).
Hiervon ausgehend ist der Senat davon überzeugt, dass die im September 1998 aufgenommene Maßnahme in der Heilpraktikerschule
nach den objektiven Kriterien für die Klägerin eine Ausbildungsmaßnahme im Sinne des
SGB III ist. Denn es handelt sich um eine erste Maßnahme der beruflichen Bildung im vorgenannten Sinn. Die Klägerin verfügte im September
1998 weder über eine Berufsausbildung noch über praktische Erfahrungen hinsichtlich einer Tätigkeit, die einer Berufsausbildung
gleichzustellen wären. Auch eine Stufenausbildung (dazu BSG, Urteil vom 04.02.1999, B 7 AL 12/98 R juris Rn. 19) hatte die Klägerin offensichtlich nicht durchlaufen. Insbesondere diente der von der Klägerin im Zeitraum vom
08.09.1997 bis 28.07.1998 durchgeführte "F1"-Lehrgang nicht der Erlangung eines Berufsabschlusses oder einer ersten Stufe
der Heilpraktikerausbildung. Wie sich zur vollen Überzeugung des Senats aus den Akten der Beklagten, aber auch aus den Einlassungen
der Klägerin selbst ergibt, ging es in diesem Lehrgang darum, gezielte Hilfen für Behinderte zu geben, um in eine Ausbildung
integriert werden zu können bzw. - wie in den Akten formuliert - zur "Erkundung" der Ausbildungsmöglichkeiten und zur "Arbeitserprobung".
Es handelt sich mithin um ein Instrumentarium zur Ermöglichung der Aufnahme einer Ausbildung und nicht selbst um eine Ausbildung.
Diese Qualifizierung des "F1"-Lehrgangs wird gestützt durch den Gesprächsvermerk der Beklagten vom 07.07.1997; daraus ergibt
sich, dass der Lehrgang auch der Stabilisierung der Klägerin diente, was - jenseits einer darin zum Ausdruck kommenden Motivation
der Beteiligten für die Durchführung des Lehrgangs - auch als objektives Kriterium für die Qualifizierung als eine die Ausbildung
erst vorbereitende Maßnahme spricht. Auch die in diesem Lehrgang vorgenommene Differenzierung in eine Orientierungs- und eine
Vertiefungsphase und die in der letztgenannten Phase erfolgte Förderung von Büro-Dienstleistungen zeigen in einem solchen
objektiven Sinne, dass der Lehrgang noch keine Ausbildung beinhaltete, sondern Perspektiven für eine erst noch aufzunehmende
Ausbildung, etwa als Telefonistin, eröffnen sollte. Auch dass in dem nach dem Lehrgang erfolgten Gespräch vom 23.09.1998,
dessen Inhalt sich zweifelsfrei aus einem Aktenvermerk ergibt, über eine erst noch durchzuführende Ausbildung (und zwar zur
Telefonistin) gesprochen wurde, dient als zusätzlicher Beleg für die dargestellten objektiven Kriterien. Eine spezielle Ausrichtung
auf den Heilpraktikerberuf enthielt der "F1"-Lehrgang ohnehin nicht.
Die Ausbildungsmaßnahme Heilpraktikerausbildung gehört als allgemeine Leistung der beruflichen Eingliederung aber nicht zu
den in §
60 SGB III genannten förderungsfähigen Ausbildungen. Da sich die Heilpraktikerausbildung mithin als nach den Vorschriften über allgemeine
Leistungen der beruflichen Eingliederung nicht förderungsfähige Ausbildungsmaßnahme darstellt, hat die Klägerin keinen Anspruch
gemäß §§
98 Abs.
1 Nr.
1,
100 Nr.
5 SGB III iVm §§
59 ff
SGB III.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch als allgemeine Leistung der beruflichen Eingliederung nach §§
98 Abs.
1 Nr.
1,
100 Nr.
6 SGB III iVm §§
77,
81,
153 SGB III.
§
100 Nr. 6
SGB III setzt das Vorliegen einer Weiterbildungsmaßnahme voraus. Da es sich nach dem oben unter 1. Gesagten um eine (wenngleich nicht
nach §
60 SGB III förderungsfähige) Ausbildung und damit nicht um eine Weiterbildung handelt, hat die Klägerin mithin keinen Anspruch auf die
begehrten Förderungsleistungen als Unterhaltsgeld zuzüglich der Weiterbildungskosten als allgemeine Leistung der beruflichen
Eingliederung nach §§
98 Abs.
1 Nr.
1,
100 Nr.
6 SGB III iVm §§
77,
81,
153 SGB III. Daher kann hier dahinstehen, dass zwar §
77 Abs.
3 SGB III bis zu der hier noch nicht zu berücksichtigenden Änderung der Vorschrift ab 01.01.1999 (durch das Gesetz zu Korrekturen in
der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998, BGBl I S 3843) keine Öffnungsklausel für Arbeitnehmer
enthielt, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, und dass diese Regelung für den Bereich der beruflichen
Rehabilitation durch §
101 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung des AFRG modifiziert wurde, wonach eine berufliche Weiterbildung als allgemeine Leistung auch dann gefördert werden konnte, wenn der
Behinderte als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen war (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005,
B 11a AL 23/05 R juris Rn 19; BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 Rn. 13).
3. Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf die begehrten Förderungsleistungen als besondere Leistung der beruflichen Eingliederung.
Der Klägerin steht ein Rechtsanspruch auf eine Förderung durch besondere Leistungen zu (vgl. §
3 Abs.
5 SGB III), da die Voraussetzungen für die Gewährung von allgemeinen Leistungen der beruflichen Eingliederung nicht vorliegen. Die
Klägerin hat einen solchen Anspruch auf die begehrten Förderungsleistungen als Erstattung der Teilnahmekosten als besondere
Leistung der beruflichen Eingliederung gemäß §§
98 Abs.
1 Nr.
2,
102 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2,
103 SGB III iVm §§
160 ff, 104 ff, 109 ff
SGB III. Dabei können auch die Teilnahmekosten für eine Maßnahme übernommen werden (§
103 Nr. 3
SGB III). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen zur vollen Überzeugung des Senats vor. Insbesondere fehlte es zum maßgeblichen
Zeitpunkt der Beantragung der Förderungsleistungen weder an der rechtlichen Zulässigkeit einer auf einen bestimmten Teilbereich
begrenzten Heilpraktikertätigkeit (dazu unter a) noch an der rechtlichen Zulässigkeit bzw. praktischen Möglichkeit einer Ausübung
der Heilpraktikertätigkeit in abhängiger Beschäftigung (dazu unter b). Auch die sonstigen Voraussetzungen der oben genannten
Vorschriften und die Eignung der Klägerin für die Ausbildung zur Heilpraktikerin im Sinne der §§
98 ff.
SGB III lagen vor (dazu unter c).
a. Der Klage ist der Erfolg nicht deshalb zu versagen, weil die Klägerin die beabsichtigte berufliche Tätigkeit von vorneherein
beschränkt und dementsprechend auch nur eine auf das Gebiet der Kinesiologie eingeschränkte Erlaubnis angestrebt hat. Denn
eine Heilpraktikererlaubnis kann auch beschränkt erteilt werden. Weder das Heilpraktikergesetz noch die zu seiner Durchführung
ergangene Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz verbieten die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis. Die Klägerin
hätte bei einem erfolgreichen Abschluss der Bildungsmaßnahme die für eine (selbstständige oder abhängige) berufliche Betätigung
als Heilpraktikerin erforderliche Erlaubnis zumindest für den abgrenzbaren Teilbereich "Kinesiologie" erlangen können.
Rechtsgrundlage einer der Klägerin zu erteilenden eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis ist § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes
über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HPG - vom 17.02.1939, RGBl I S 251 m.sp.Änd.,
bereinigte Fassung: BGBl III 2122-2) i.V.m. § 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18.02.1939,
RGBl I S 259, bereinigte Fassung: BGBl III 2122-2-1, hier in der vom 01.04.1970 bis zum 30.04.2002 geltenden Fassung durch
das Gesetz vom 25. Juni 1969, BGBl I S 582645 - DV-HPG -).
Nach diesen Bestimmungen bedarf derjenige, der die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, dazu der Erlaubnis
(§ 1 Abs. 1 HPG). Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit
zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste
von anderen ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2 HPG). Nach § 2 Abs. 1 der DV-HPG wird die Erlaubnis u.a. nicht erteilt, wenn dem Antragsteller
infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die
für die Berufsausbildung erforderliche Eignung fehlt (Buchst. g), oder wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und
Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine
Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde (Buchst. i).
Die Heilpraktikertätigkeit mit Schwerpunkt Kinesiologie ist Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HPG. Das Gesetz
macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um rein körperliche oder aber um solche auch oder
ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebenso wenig stellt es auf die Behandlungsweise ab. Vielmehr liegt stets dann Heilkunde
im Sinne des HPG vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt,
sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der
Behandlung begonnen werden darf (BVerwG, Urteil vom 14.10.1958, 1 C 25.46 - Buchholz 418.04 Nr. 3 = NJW 1959, 833; vom 28.09.1965, 1 C 105.63 - Buchholz 418.04 Nr. 7) und die Behandlung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann (BVerwG, Urteil vom 25.06.1970,
1 C 53.66 - Buchholz 418.04 Nr. 10 = BVerwGE 35, 308). Hiernach ist die Heilpraktikertätigkeit Heilkunde, einerlei, ob sie in freier Praxis oder in abhängiger Stellung, etwa
im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Betrieb, ausgeübt wird (vgl. für die Psychotherapie BVerwG, Urteil vom
10.02.1983, 3 C 21/82 juris Rn. 19). Denn sie betrifft das Erkennen und die Behandlung von Erkrankungen (vgl. § 1 Abs. 2 HPG).
Die nach § 1 Abs. 1 HPG erforderliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde darf nach Auffassung des Senats auch
gegenständlich beschränkt für bestimmte Fachgebiete erteilt werden, wenn und soweit dort mit gesetzlicher Billigung eine Ausdifferenzierung
der Berufsbilder zu verzeichnen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006, 6 A 10271/06 juris Rn. 28). Zwar sehen das HPG und seine Durchführungsverordnungen für Heilpraktiker nicht ausdrücklich eine beschränkbare
Erlaubnis vor (dazu OVG der Freien Hansestadt, Urteil vom 20.12.2005, 1 A 260/04 juris Rn. 26). Daraus folgt jedoch kein diesbezügliches Verbot. Die teleologische und der Bedeutung des Grundrechts auf Berufsfreiheit
Rechnung tragende Auslegung des Gesetzes gebietet vielmehr die Möglichkeit einer beschränkten Erlaubnis gerade in den Fällen,
in denen ein Erlaubnisbewerber wegen eines Versagungsgrundes, der sich nur auf einen Teil der Heilpraktikertätigkeiten auswirkt,
keine uneingeschränkte Erlaubnis erhalten kann.
Es ist kein Grund erkennbar, der eine auf den Bereich Kinesiologie beschränkte Heilpraktikererlaubnis ausschließt. Anders
verhielte es sich nur, wenn der Bereich der Kinesiologie gegenständlich nicht abgrenzbar wäre, so dass die nur eingeschränkt
zulässige Tätigkeit des Heilpraktikers nicht wirksam überwacht werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Schon der vom
Senat eingeholten Auskunft des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker vom 28.04.2003 kann entnommen werden, dass eine Abgrenzbarkeit
des Bereichs der Kinesiologie zu bejahen ist. Der Fachverband hält Methoden aus dem Bereich der manuellen Therapie für möglich
und nennt konkrete Betätigungsfelder einer kinesiologisch orientierten Tätigkeit. Der Sachverständige Dr. K. nimmt in seinem
Gutachten vom 12.09.2003 die vom Fachverband beschriebenen Tätigkeiten in Bezug und hält ein insofern abgegrenztes Wirken
der Klägerin für möglich. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.06.2008 konkretisiert er die Abgrenzung des möglichen
Betätigungsfelds. Die Klägerin kann demnach als Heilpraktikerin neurologische und neuromuskuläre Erkrankungen, Tumore, entzündliche
und degenerative Erkrankungen wie Fehlbildungen nicht diagnostizieren. Dazu sei die Methode der Kinesiologie ungeeignet. Die
Klägerin ist nach den Ausführungen des Sachverständigen aber in der Lage, mit der Technik der Kinesiologie Gelenkblockierungen
und deren muskuläre reflektorische Fixierungen zu untersuchen und auch zu behandeln. Auch Professor Dr. D. geht in seinem
Gutachten vom 26.02.2009 ohne weiteres von einer Abgrenzbarkeit einer auf die Kinesiologie beschränkten Tätigkeit aus. Bei
der Kinesiologie kommt es laut Prof. D. darauf an, durch manualtherapeutische Maßnahmen (Berührung und Bewegung von Muskelgruppen
der Patienten) Verspannungen beziehungsweise muskuläre Inbalancen zu erkennen. Diagnosen im Sinne der Schulmedizin werden
demnach mit der Kinesiologie aber nicht gestellt. Prof. D. gibt sogar zu erkennen, dass gegebenenfalls eine über die Kinesiologie
hinausgehende Tätigkeit nicht ausgeschlossen wäre, indem er ausführt, dass die Klägerin mit manuellen Techniken, insbesondere
der Kinesiologie, eigenverantwortlich das gesamte Spektrum der Erkrankung des Bewegungsapparates diagnostizieren könne. Der
Senat ist aufgrund dieser einstimmigen fachkundigen Stellungnahmen davon überzeugt, dass für Sachkundige eine Abgrenzung der
Tätigkeiten, die ein nur für Kinesiologie zugelassener Heilpraktiker durchführen darf, von denen, die ihm verboten sind, möglich
ist. Etwaige Erschwernisse bei der Erlaubniserteilung und Aufsicht, die sich aus der nur einen Teilbereich der Heilpraktikertätigkeit
betreffenden Erlaubnis ergeben könnten, müssten im Hinblick auf Art.
12 Abs.
1 GG hingenommen werden (dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.1997, 9 S 558/97 juris Rn. 19; vgl. ferner für die Zulässigkeit einer beschränkten Erlaubnis für Heilberufe auch OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2005,
1 A 260/04; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2006, 1 L 395/04 juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, 3 C 34.90, BVerwGE 91, 356; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2006, 6 A 10271/06; vgl. auch VG Koblenz vom 19.06.2000, 3 K 155/00.KO; abweichend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009, 9 S 1413/08 - Ablehnung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis wegen fehlender Abgrenzbarkeit der Physiotherapie -, BayVGH, Beschluss
vom 23.09.2008, 21 ZB 08.784 -grundsätzlich keine Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf bestimmte Therapieformen).
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat seine frühere Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 21.05.1964, I B 183.63, Buchholz 418.4 Heilpraktiker Nr. 6; Urteil vom 25.06.1970, I C 53.66, BVerwGE 35, 306, 316; Urteil vom 10.02.1983, 3 C 21.82, NJW 1984, 1414, 1415), die gegen eine beschränkte Erlaubnis sprach, ausdrücklich aufgegeben (vgl. Urteil vom 21.01.1993, 3 C 34.90 NJW 1993, 2395, 2397). Die vom BVerwG für die beschränkte Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten angestellten Überlegungen
gelten auch für die Heilpraktikertätigkeit. Auch hier besteht Anlass, die Vorschriften des vorkonstitutionellen Heilpraktikergesetzes
im Wege der Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten anzupassen. Auch hier haben sich, wie auf dem Sektor der Heilberufe
insgesamt, die Berufsbilder seit dem Erlass des HPG in damals nicht voraussehbarer Weise ausdifferenziert. Seit dem Erlass
des HPG im Jahre 1939 haben sich auf dem Sektor der Heilberufe erhebliche Änderungen ergeben. Zum Beispiel hat sich die nichtärztliche
Psychotherapie zu einem selbständigen Zweig der Heilkunde entwickelt, der in der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung
eine wichtige Rolle einnimmt (vgl. dazu Psychotherapeutengesetz vom 16.06.1998, das die neuen Heilberufe des Psychologischen
Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geschaffen hat, und OVG der Freien Hansestadt Bremen,
Urteil vom 20.12.2005, 1 A 260/04 juris Rn 28). Der Senat hält eine Übertragung dieser Überlegungen auf den Bereich der auf die Kinesiologie beschränkten Heilpraktikertätigkeit
für geboten. Auch hier ermöglicht die beschränkte Erlaubnis die Differenzierung, die innerhalb der Heilkunde eingetreten ist,
zumal auch Art.
12 GG eine Übertragung der zur Psychotherapie angestellten Überlegungen auf jenen Bereich gebietet. Es wäre unverhältnismäßig und
mit der im
Grundgesetz verankerten Berufsfreiheit (Art.
12 Abs.
1 GG) nicht vereinbar, Personen, die sich allein in diesem selbständigen Zweig der Heilkunde betätigen wollen, einen entsprechend
beschränkten Berufszugang zu versagen.
Dies entspricht auch dem Zweck der Heilpraktikererlaubnis, die nicht als eine "kleine" Approbation verstanden werden darf.
Bei der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten, der der Bewerber um eine Heilpraktikererlaubnis sich zu unterziehen hat,
geht es um eine bloße Unbedenklichkeitsprüfung, die aus Gründen der Gefahrenabwehr im Interesse des Patientenschutzes durchgeführt
wird (BVerwG, Urteil vom 21.12.1995, 3 C 24.94, BVerwGE 100, 221; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 20.12.2005, 1 A 260/04, juris Rn. 26). Die Erlaubnis ist danach nur zu versagen, wenn die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergibt, dass
die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde (§ 2 Abs.
1 Buchst. i der 1. DVO-HPG). Die Kenntnis- und Fähigkeitenüberprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HPG ist im Gegensatz
zu den wissenschaftlich-fachlichen Berufszugangsprüfungen etwa wie Abitur oder Staatsexamen bei Ärzten keine zwingende berufseröffnende
Voraussetzung für die Ausübung des Heilpraktikerberufs (vgl. dazu auch Stellungnahme des Referats für Gesundheit und Umwelt
A-Stadt vom 05.03.2007). Die Überprüfung zielt nicht auf den Nachweis einer Fachqualifikation ab, weil für den Heilpraktikerberuf
keine bestimmte fachliche Ausbildung vorgeschrieben ist. Sie endet auch nicht mit der Vergabe von Prüfungsnoten, die wie bei
den wissenschaftlich-fachlichen Berufszugangsprüfungen auf ein bestimmtes Leistungsprofil - etwa auf den Durchschnitt der
zu erwartenden Leistungen - bezogen sind. Die Überprüfung ist keine formalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinn (vgl. BayVGH,
Urteil vom 07.08.1995, NVwZ-RR 1996, 146; vom 28.11.2006, 21 B 04.3400). Dies zugrunde gelegt, kann allein die Eignung der Klägerin den Ausschlag für die Berufszulassung
geben. Diese Eignung ist vorliegend zu bejahen (vgl. dazu sogleich unten). Die Erlaubnis ist dann - bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen - zu erteilen. Angesichts dieser rein ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Zielsetzung und der aufgezeigten
sonstigen Abweichungen ist die Kenntnisüberprüfung im Heilpraktikererlaubnisverfahren somit nicht mit den für einen Beruf
qualifizierenden wissenschaftlichen Fachprüfungen vergleichbar.
Die pauschalierenden, gefahrenabwehrenden Vorschriften des Gesetzes prägen nach alledem das Berufsbild des Heilpraktikers,
das dadurch deutlich von dem des akademisch ausgebildeten Heilbehandlers abgegrenzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.05.1988,
1 BvR 482/84, 1166/85, NJW 1988, 2290. 2291). Die generalisierenden, gefahrenabwehrenden Vorschriften des HPG lassen die Aufwertung zu einer Fachprüfung, die auf
den Nachweis einer Fachqualifikation zielt, nicht zu. Eine derartige rechtliche Aufwertung würde den Rahmen der zulässigen
Gesetzesanwendung überschreiten; sie bedürfte vielmehr einer Leitentscheidung des Gesetzgebers (OVG der Freien Hansestadt
Bremen, Urteil vom 20.12.2005, 1 A 260/04 juris Rn. 35). Wer sich ausschließlich im Bereich der Kinesiologie heilkundlich betätigen will, braucht sich daher nur einer
auf dieses Gebiet bezogenen Unbedenklichkeitsprüfung zu unterziehen (ebenso zur Psychotherapie OVG der Freien Hansestadt Bremen,
Urteil vom 20.12.2005, 1 A 260/04 juris Rn. 31). Dass die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt September 1998 für die beschränkte Ausübung der Heilpraktikertätigkeit
geeignet war, ergibt sich zwingend aus der von den medizinischen Sachverständigen bestätigten Eignung (dazu sogleich im Einzelnen
unten). War die Klägerin aber geeignet, konnte sie die Tätigkeit auch ohne Gefahren für Patienten durchführen.
Der Zulässigkeit einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis kann auch nicht das öffentliche Interesse an einem hohen Ausbildungsniveau
von Personen, die Heilberufe im Bereich der Kinesiologie ausüben, entgegengehalten werden. Denn das HPG lässt die Ausübung
von Heilberufen auf nicht-akademischem Niveau insbesondere ohne Approbation gerade zu.
Auch die Titelführungsvorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 HPG steht der hier vorgenommenen Auslegung nicht entgegen.
Danach führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker", wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben
will und die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen erhält. Der sachliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift
konzentriert sich bei verfassungskonformer Auslegung auf den Personenkreis der Heilpraktiker ohne spezielle heilkundliche
Berufsausbildung. Einen sachlichen Grund, die Berufsbezeichnung ohne Ausnahme auf das gesamte Berufsfeld der nicht approbierten
Heilbehandler anzuwenden, gibt es nicht (BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, aaO.; BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, 3 C 34/90, NJW 1993, 2395, 2396). Daran ändern auch die von der Beklagten eingeholten Stellungnahmen der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen
Landratsämter nichts. Diese geben lediglich die derzeitige Praxis in Bezug auf die Erteilung von Teilerlaubnissen wieder,
sie treffen jedoch keine Aussage über die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit der beschränkten Heilpraktikererlaubnis.
Zusammenfassend besteht weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des Heilpraktikergesetzes ein Verbot, eine auf das Gebiet
der Kinesiologie beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erteilen. Vielmehr ist auch auf diesem Gebiet eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis
zuzulassen (ebenso zur Psychotherapie OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 20.12.2005, 1 A 260/04 juris Rn. 29; abweichend Stellungnahme des Referats für Gesundheit und Umwelt A-Stadt vom 05.03.2007). Der Erteilungsfähigkeit
der Kontrollerlaubnis nach dem HPG stand nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde
auf den Bereich der Kinesiologie beschränkt haben wollte. Insbesondere war die Erlaubnis nicht gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. i
DVO-HPG zu versagen, da im Hinblick auf die Eignung der Klägerin eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift nicht vorlag.
b. Der Klage ist der Erfolg ferner auch dann nicht zu versagen, wenn die Ausübung der Heilpraktikertätigkeit nur in abhängiger
Beschäftigung erfolgen sollte. Auch eine solche Tätigkeit ist erlaubnispflichtig (vgl. § 1 Abs. 2 HPG: "auch die im Dienste
von anderen ausgeübte" Tätigkeit) und somit rechtlich zulässig. Auch für eine Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung kam hier
ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis in Betracht.
Aufgrund der festgestellten Umstände zur Eignung der Klägerin (dazu im Einzelnen sogleich unten) würde es dem Verhältnismäßigkeitsgebot
widersprechen, der Klägerin die beschränkte Heilpraktikertätigkeit zu versagen, selbst wenn nur eine abhängige Beschäftigung
in dieser Tätigkeit möglich sein sollte. Dem steht auch hier nicht entgegen, dass den Gesundheitsbehörden möglicherweise eine
zusätzliche Überwachungsaufgabe zufällt, weil sie kontrollieren müssen, ob die Klägerin die ihr (hypothetisch) erteilte Erlaubnis
auch nicht für eine heilkundliche Tätigkeit außerhalb der Kinesiologie ausnutzt oder in selbstständiger Tätigkeit ausübt.
Die zusätzliche Überwachungspflicht ist lediglich die Folge der Anwendung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes
(Übermaßverbotes). Die Ausübung in abhängiger Beschäftigung ist ohnehin leicht überprüfbar. Im Übrigen hat die Behörde verschiedene
Möglichkeiten, im Verwaltungswege in den Fällen einzuschreiten, in denen über kinesiologische Behandlungen hinaus heilkundliche
Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. für die Psychotherapie BVerwG, Urteil vom 10.02.1983, 3 C 21/82 juris Rn. 38).
Die Klägerin hätte nach alledem bei einem erfolgreichen Abschluss der Bildungsmaßnahme die für eine (selbstständige oder abhängige)
berufliche Betätigung als Heilpraktikerin erforderliche Erlaubnis erlangen können.
c. Im Hinblick auf den Teilbereich "Kinesiologie" lagen Eignung der Klägerin im Sinne der §§
98 Abs.
1 Nr.
2,
102 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2,
103 SGB III iVm §§
160 ff, 104 ff, 109 ff
SGB III (dazu aa.) und die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschriften (dazu bb.) vor.
Leistungen der individuellen Förderung der beruflichen Bildung dürfen nur gewährt werden, wenn der Antragsteller für die angestrebte
berufliche Tätigkeit geeignet ist und voraussichtlich mit Erfolg an der Maßnahme teilnehmen wird. Hierüber hat die Beklagte
eine Prognoseentscheidung zu treffen, bei der der voraussichtliche Maßnahmeerfolg des Antragstellers eingeschätzt werden muss
(BSG, Urteil vom 11.05.2000, B 7 AL 18/99 R). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit der Erfolgsprognose der Beklagten ist jedenfalls in Fällen wie
den vorliegenden, in denen die Maßnahme noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids begonnen wurde, der Zeitpunkt des Erlasses
des Widerspruchsbescheides. In dem o.g. Urteil hat das BSG insbesondere ausgeführt, dass der Beklagten bei ihrer Prognoseentscheidung
über den künftigen Maßnahmeerfolg kein Beurteilungsspielraum zusteht. Dies hat das BSG bereits entschieden (BSG SozR 3-4100
§ 60 Nr. 1 S 5). Bei der vorausschauenden Beurteilung der "Erfolgsaussicht", die der Feststellung der Eignung in vorausschauender
Betrachtung entspricht, handelt es sich - anders als bei der Beurteilung der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit (BSG SozR
3-4100 § 34 Nr. 4 S. 13; SozR 3-4460 § 10 Nr. 2) oder des besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses an einer Maßnahme
(BSG SozR 3-4100 § 43 Nr. 2 S. 9 mwN) - um eine prognostische Einzelbeurteilung. Diese ist tatsächlichen Feststellungen im
gerichtlichen Verfahren mit gleicher Sicherheit zugänglich wie im Verwaltungsverfahren. Es sind weder rechtliche noch tatsächliche
Anhaltspunkte dafür gegeben, die bei der Frage der Vorhersage der "Erfolgsaussicht" eine Ausnahme von der nach Art.
19 Abs.
4 GG grundsätzlich zu gewährleistenden vollständigen gerichtlichen Überprüfbarkeit von Verwaltungsentscheidungen rechtfertigen
könnten (vgl. BSG SozR 3-4100 § 60 Nr. 1 S 5 mwN).
Eine gesetzlich geforderte Prognose ist fehlerfrei und verbindlich, wenn sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet
und nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BSG, Urteil vom 30.08.2007
- B 10 EG 6/06 R im Anschluss an die Entscheidung vom 02.10.1997 - 14 Reg 10/96 - SozR 3-7833 § 6 Nr. 15). Allerdings kann bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Prognoseentscheidung der spätere Geschehensablauf
nach Erlass des Widerspruchsbescheides dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit der Prognoseentscheidung
widerlegt ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der mit dem Arbeitsförderungsrecht befassten Senate des BSG, die
insoweit auf den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme abgestellt haben (BSG SozR 4100 § 41 Nr. 1; BSGE 38, 146, 147 f = SozR 4100 § 42 Nr. 2; vgl. auch BSG SozR 4100 § 44 Nr. 53). Die Prognoseentscheidung kann sich aufgrund der Sachlage
zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als unrichtig erweisen, wenn der Antragsteller in der Zwischenzeit die Abschlussprüfung
bestanden hat. Dann ist die ursprünglich getroffene Prognoseentscheidung als falsifiziert zu betrachten (grundsätzlich hierzu
BSGE 38, 146, 148 = SozR 4100 § 42 Nr. 2). Das Festhalten an einer Misserfolgsprognose, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
von der Wirklichkeit widerlegt wurde, wäre "wirklichkeitsfremd" (BSG aaO.). Dies bedeutet aber nicht, dass die Prognoseentscheidung
nach dem jeweiligen Stand der Ausbildung jeweils auch verifiziert werden müsste. Nachträgliche Entwicklungen sind aber lediglich
insoweit entscheidungserheblich, als sie zu einer Widerlegung einer Misserfolgsprognose führen. Das Wesen einer Prognoseentscheidung
besteht darin, dass der Entscheidende aufgrund aller ihm bekannten Sachverhaltsmerkmale zu einem bestimmten Zeitpunkt über
ein zukünftig eintretendes Ereignis (erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme) eine Aussage trifft.
Diese Prognoseentscheidung, die als Tatsachenfeststellung hinsichtlich einer zukünftigen Entwicklung immer mit Unsicherheiten
behaftet ist, kann sich zwar durch den weiteren Geschehensablauf bis zur Entscheidung des Gerichts als unrichtig erweisen.
Keinesfalls aber kann die Berücksichtigung des künftigen Geschehensablaufes - als Korrektiv der früher getroffenen Prognoseentscheidung
- zu einem Rechtsanspruch des Antragstellers oder zu einer nachträglichen Rechtswidrigkeit der Prognoseentscheidung führen.
Dann wäre eine Prognoseentscheidung letztlich entbehrlich bzw. sinnlos, weil der jeweilige Prozess stets solange auszusetzen
wäre, bis bzw. ob sich der Maßnahmeerfolg oder -misserfolg in der Wirklichkeit erwiesen hat.
Der Senat hat daher die Prognoseentscheidung der Beklagten in vollem Umfang in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen
und festzustellen, ob die ursprünglich getroffene Prognose der Beklagten zutreffend war oder ob der Senat hinsichtlich der
Prognoseentscheidung zu einem anderen Ergebnis kommt.
aa. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Eignung der Klägerin im Teilbereich "Kinesiologie"
zu Beginn der Maßnahme vorlag.
Dass der Klägerin die körperliche Eignung dafür fehlt, alle Tätigkeit einer HP auszuüben, ist zwischen den Beteiligten unstreitig
und ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats unmittelbar aus der Art ihrer Behinderungen, insbesondere aus ihrer Sehbehinderung,
und aus dem Anforderungsprofil des Heilpraktikerberufs, das z.B. die Durchführung von Untersuchungen mit geeigneten diagnostischen
Verfahren (z.B. Irisdiagnose, Reflexzonendiagnose, Konstitutionsdiagnose) und die Durchführung therapeutischer Maßnahmen (Verabreichung
von Injektionen, Lymphdrainagen, Wundbehandlungen, Akupunktur, chiropraktische Behandlungen, Hypnose) vorsieht. Für diese
Tätigkeiten ist die Klägerin aufgrund ihrer Gesundheitsstörungen nicht geeignet.
In Betracht kommt mithin aber - wie auch beantragt - eine auf den Fachbereich "manuelle Therapie" beschränkte und - wie ausgeführt
- rechtlich mögliche und für einen Anspruch auf Förderung ausreichende Heilpraktikererlaubnis. Insoweit war die zu fordernde
Eignung der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Maßnahmebeginns gegeben. Ihr fehlte nicht die Eignung für die Ausübung
des Heilpraktikerberufs, wenn die Tätigkeit in rechtlich zulässiger Weise schwerpunktmäßig auf den Bereich der Kinesiologie
begrenzt wird. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker vom 28.04.2003, dem Gutachten
des Dr. K. vom 12.09.2003, seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.06.2008 und dem Gutachten des Arztes für Neurologie und
spezielle Schmerztherapie an der neurologischen Klinik und Poliklinik der L. Universität A-Stadt, Professor Dr. D., vom 26.02.2009.
Zunächst steht zur vollen Überzeugung des Senats die Eignungsprognose als Tatsache fest. Die bestehende Sehbehinderung wirft
keinen maßgeblichen Zweifel auf. Diese hätte die Klägerin an der Ausübung der Tätigkeit der Heilpraktikerin mit dem Schwerpunkt
Kinesiologie im oben genannten Sinne nicht gehindert. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der eingeholten fachkundigen Stellungnahmen.
Der Fachverband Deutscher Heilpraktiker begründete seine Einschätzung zur Eignung der Klägerin trotz Sehbehinderung mit Schreiben
vom 28.04.2003 damit, dass diese bei der entsprechenden Tätigkeit weniger beobachten, sondern vorrangig im Körperkontakt mit
dem Patienten Blockaden erspüren müsse. Deshalb erfordere dieses Verfahren in der Regel manuelle Fertigkeiten und haptische
Wahrnehmungsfähigkeit. Beides sei bei Personen mit Sehbehinderung meist schon aus kompensatorischen Gründen gut ausgereift.
Diese Einschätzung wurde durch das Gutachten des Dr. K. vom 12.09.2003 bestätigt, das zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin
als in der Lage anzusehen ist, die in der Auskunft des Fachverbandes vom 28.04.2003 beschriebenen Tätigkeiten zu verrichten.
Schließlich vertrat auch der Arzt für Neurologie und spezielle Schmerztherapie an der neurologischen Klinik und Poliklinik
der L. Universität A-Stadt, Professor Dr. D., in seinem Gutachten vom 26.02.2009 unter Würdigung der bereits vorliegenden
Stellungnahmen die nachvollziehbare und überzeugende Auffassung, dass sich aus dem klinischen Behinderungsprofil der Klägerin,
das die Sehschwäche mit einschließt, keine Hinweise darauf ergeben, dass sie nicht in der Lage sein solle, als Heilpraktikerin
mit Schwerpunkt Kinesiologie tätig zu sein.
Auch die sonstigen Behinderungen standen - nach zwischenzeitlich aufgetretenen diesbezüglichen Zweifeln - der Bejahung der
Eignung der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Maßnahmebeginns nicht entgegen.
Zweifel an der Eignung hatte der Senat nach der Zurückverweisung durch das BSG zunächst aufgrund des Gutachtens des Dr. K.
vom 12.09.2003. Dieses kam zwar zu dem Ergebnis, dass die Klägerin als in der Lage anzusehen sei, die in der Auskunft des
Fachverbandes vom 28.04.2003 beschriebenen Tätigkeiten zu verrichten. Begründet wurde diese Einschätzung aber mit näheren
Überlegungen zur Eignung der Klägerin für eine beschränkte Heilpraktikertätigkeit und zu den bestehenden Gesundheitsstörungen.
Eigentliche Sensibilitätsstörung im Bereich der Hände ließen sich nicht objektivieren, allerdings Zeichen einer leichten Koordinationsstörung,
also einer leichten Koordinationsstörung, die im Übrigen gut mit dem cerebralen Bild korreliere. Tätigkeiten, die sonstige
Anforderungen an die Feinmotorik stellen, seien der Klägerin nicht möglich, wie z.B. das Bedienen von Apparaten und Maschinen,
welches ein gewisses Tastvermögen erfordere, sowie Tätigkeiten, die erhebliche motorische Anforderungen an die oberen Extremitäten
stellen, zum Beispiel im Bereich Kraftentwicklung. Aufgrund dieser Einschränkungen aufgetretene Zweifel des Senats an der
Eignung der Klägerin räumte Dr. K. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.06.2008 aus. Klinisch neurologische Tastempfindungsstörungen
seien insofern nicht zu objektivieren gewesen, als im Bereich beider Hände keine Störungen der epikritischen und protopathischen
Sensibilität nachweisbar gewesen seien. Bei den an beiden Händen bestehenden Störungen der Koordination, die am ehesten Ausdruck
einer zentralen motorischen Störung gewesen seien, handele es sich um ein gut motorisches, nicht um ein sensibles Defizit.
Der Begriff haptisch sei im Hinblick auf die zu Grunde liegende Störung neutral. Insofern ergebe sich aus dem Gutachten kein
Widerspruch. Die bei der Klägerin bestehenden leichten Koordinationsstörungen im Bereich der Hände hätten insofern nichts
mit der haptischen Wahrnehmungsfähigkeit zu tun. Die Klägerin entspricht nach Ansicht des Sachverständigen damit dem Anforderungsprofil
des Verbandes Deutscher Heilpraktiker. Die Klägerin ist demnach in der Lage, mit der Technik der Kinesiologie Gelenkblockierungen
und deren muskuläre reflektorische Fixierungen zu untersuchen und auch zu behandeln. Die auch danach noch bestehenden Zweifel
des Senats an der Eignung der Klägerin im oben genannten Sinne wurden durch das vom Senat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes
eingeholte Gutachten des Arztes für Neurologie und spezielle Schmerztherapie an der neurologischen Klinik und Poliklinik der
L. Universität A-Stadt, Professor Dr. D. vom 26.02.2009 restlos ausgeräumt. Dieser kam aufgrund nachvollziehbarer und überzeugender
Überlegungen unter Würdigung der bereits vorliegenden Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass sich aus dem klinischen Behinderungsprofil
der Klägerin keine Hinweise darauf ergeben, dass sie nicht in der Lage sein solle, als Heilpraktikerin mit Schwerpunkt Kinesiologie
tätig zu sein. Bei der Kinesiologie kommt es darauf an, durch manualtherapeutische Maßnahmen (Berührung und Bewegung von Muskelgruppen
der Patienten) Verspannungen beziehungsweise muskuläre Inbalancen zu erkennen. Normale manuelle Tätigkeiten im Bereich der
oberen Extremitäten sind danach der Klägerin ohne Einschränkung möglich. Eine wesentliche Einschränkung der haptischen Fähigkeiten
liegt nicht vor. Die Klägerin ist in der Lage, Bewegungsblockierungen beziehungsweise muskuläre Verspannungen durch entsprechende
manual-therapeu-tische Techniken zu erkennen. Bezüglich der Kinesiologie ergeben sich keine Einschränkungen dahingehend, dass
die Klägerin mit manuellen Techniken, insbesondere der Kinesiologie, eigenverantwortlich das gesamte Spektrum der Erkrankung
des Bewegungsapparates diagnostizieren kann. Die Klägerin zeigt keine wesentliche Behinderung im Bereich der oberen Extremität
sowie im Bereich der Kommunikationsfähigkeit. Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei der Klägerin schwere Behinderungen,
insbesondere eine hochgradige Einschränkung im Bereich des Sehens sowie eine deutliche Beeinträchtigung des Gehens, bestehen,
aus denen sich Einschränkungen für die Betätigung als Heilpraktikerin ergeben. In diesem Sinne schränkt auch der Gutachter
Prof. D. auch ein, dass aufgrund einer insgesamt eingeschränkten körperlichen und auch kognitiven Leistungsfähigkeit davon
auszugehen ist, dass die Klägerin vorwiegend arbeitsteilig in einer Heilpraktikerpraxis mitarbeiten solle. Dies ändert jedoch
an der vollen Überzeugung des Senats von der Eignung der Klägerin nichts. Wie oben ausgeführt, steht eine Beschränkung der
Tätigkeit auf den Teilbereich Kinesiologie einer Heilpraktikertätigkeit nicht entgegen (vgl. dazu BSG SozR 3-2200 § 556 Nr.
2; BSG DGlR 4613, AFG/§ 56). Eine so eingeschränkte Betätigung ist der Klägerin aber nach den eindeutigen und überzeugenden
gutachterlichen Stellungnahmen auch unter Berücksichtigung ihrer Behinderungen, insbesondere im Bereich des Sehens und Gehens,
möglich. Ihr die Betätigung aufgrund einer nur partiellen Eignung zu verwehren, wäre aus den oben bereits dargelegten Gründen
nicht mit Art.
12 GG vereinbar.
Der Eignung der Klägerin steht schließlich auch die Stellungnahme der Dipl.-Psychologin B., Werkstatt-Verbund der Bayer. Landesschulen
für Blinde und Körperbehinderte vom 28.07.1998, nicht entgegen. Diese berichtet in Übereinstimmung mit den eingeholten Gutachten
und der Stellungnahme des Fachverbands, dass für die Klägerin das Schreiben an der Computertastatur wegen Sensibilitätsstörungen
und Mobilitätsstörungen in den Fingern und Gelenken nur eingeschränkt und zugleich von zeitlich begrenzter Dauer möglich sei.
Bedingt durch die Sensibilitätsstörungen kann demnach die Klägerin die Braille-Schrift nicht erlernen, wodurch wiederum eine
weitere Einschränkung in Bezug auf die beruflichen Möglichkeiten gegeben sei. Diese Einschränkungen schließen aber aus den
oben genannten Gründen die Eignung der Klägerin nicht aus. Auf die Ausführungen zu den Gutachten des Dr. K. und des Prof.
D. wird Bezug genommen.
Aus den gutachterlichen Stellungnahmen ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats ferner, dass sich die Eignung der Klägerin
nicht nur auf eine erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung selbst, sondern auch auf die spätere berufliche Betätigung erstreckt
(zu dieser Voraussetzung BSG, Urteil vom 17.11.2005, Az: B 11a AL 23/05 R juris Rn. 23). Diese Einschätzung wird im Übrigen
auch in der amtsinternen Stellungnahme der Beklagten vom 08.12.1999 (dazu sogleich auch unten) geteilt, nach der davon ausgegangen
werden könne, dass sie bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung den Beruf zumindest in Teilbereichen ausüben könne.
Nach alledem war die Klägerin in der Lage, als Heilpraktikerin auf dem Gebiet der Kinesiologie tätig zu werden.
bb. Auch die sonstigen Voraussetzungen §§
98 Abs.
1 Nr.
2,
102 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2,
103 SGB III iVm §§
160 ff, 104 ff, 109 ff
SGB III waren gegeben.
Der Förderung der Maßnahme steht auch die von der Beklagten im ablehnenden Bescheid vom 01.10.1998 angestellte Überlegung
nicht entgegen, Heilpraktiker könnten nicht im notwendigen Umfang auf Arbeitnehmertätigkeiten zurückgreifen. Denn zur vollen
Überzeugung des Senats steht fest, dass aus der Sicht des Zeitpunkts des Beginns der Maßnahme von einer unter Berücksichtigung
der Behinderungen der Klägerin möglichen beruflichen Eingliederung auch auf dem Gebiet der Heilpraktikertätigkeit, Teilbereich
Kinesiologie, auszugehen war. Dies ergibt sich aus der bereits in Bezug genommenen amtsinternen Stellungnahme der Beklagten
vom 08.12.1999, nach der die gewählte Ausbildung (zur Heilpraktikerin) der Neigung der Klägerin entspreche; es könne davon
ausgegangen werden, dass sie bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung den Beruf zumindest in Teilbereichen ausüben könne.
Aufgrund der Mehrfachbehinderung der Klägerin sei die Eingliederung in jedem Beruf sehr schwierig. Eine volle Wettbewerbsfähigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei in keinem Beruf zu erreichen. Seine Überzeugung schöpft der Senat ferner aus dem amtlichen
Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 26.02.1999. Dort wird ausgeführt, eine Maßnahme, in der
überwiegend berufsspezifische Kenntnisse vermittelt würden, entspreche auch dann den Zielen der Weiterbildung, wenn die Teilnehmer
überwiegend im Anschluss an die Weiterbildung die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beabsichtigen; als Beispiel wird
ausdrücklich die Heilpraktikertätigkeit genannt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Teil der Absolventen einer entsprechenden
Maßnahme eine abhängige Beschäftigung ausüben. Dass sich diese Stellungnahme auf den Bereich der Weiterbildung und nicht auf
die hier vorliegende Ausbildung bezieht, ist für diese Schlussfolgerung ohne Belang.
Wie bereits dargelegt, sehen die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen
nicht vor (§
102 Abs.
1 Satz 1
SGB III Nr.
2; siehe dazu oben 1 und 2).
Der Förderung der Maßnahme steht schließlich trotz der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass die Ausbildung in einer
allgemein zugänglichen Schule und nicht in einer besonderen Einrichtung für Behinderte (vgl. §
102 Abs.
1 Satz 1
SGB III Nr.
1 iVm. §
102 Abs.
1 Satz 2
SGB III) absolviert wurde und dass die Klägerin die Prüfung letztendlich nicht bestanden hat. Die von der Klägerin besuchte Heilpraktikerschule
am Zentrum für Naturheilkunde stellt keine besondere Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift dar. Jedoch hat es zu Beginn der
Maßnahme keine speziell auf Behinderte ausgerichtete Heilpraktikerschule gegeben; erst seit Februar 2000 existiert eine derartige
Einrichtung beim Berufsförderungswerk Weser-Ems. Nach Auffassung des Senats ist jedoch §
102 SGB III so auszulegen, dass - jedenfalls in Ausnahmefällen - auch schulische Ausbildungen, die Behinderten wie nicht Behinderten
zugänglich sind, zu fördern sind. Hinsichtlich der Förderungsfähigkeit der von der Klägerin besuchten Maßnahme teilt der Senat
die auch vom BSG vertretene Auffassung (BSG, Urteil vom 17.11. 2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 22 mwN), wonach eine schulische
Ausbildung auch außerhalb einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen stattfinden kann, wenn eine geeignete Ausbildung
im Einzelfall nicht auf andere Weise durchführbar ist. Die Regelung in §
102 Abs.
1 Satz 2
SGB III (in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung des AFRG), wonach in besonderen Einrichtungen für Behinderte auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes oder
der Handwerksordnung gefördert werden können, hat nur klarstellenden Charakter und schließt diese Möglichkeit jedenfalls nicht aus, wenn - wie
hier - ein entsprechendes Angebot für behinderte Menschen nicht vorgehalten wird. Bei der Auslegung des §
102 SGB III ist dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, dem Behinderten zur Förderung einer objektiv möglichen Eingliederung in das
Erwerbsleben zu verhelfen, Rechnung zu tragen. So formuliert das Gesetz selbst die Möglichkeit der Förderung einer sonstigen
auf die besonderen Bedürfnisse Behinderter ausgerichteten Maßnahme (§
102 Abs.
1 Nr.
1 b SGB III). Zu beachten ist ferner, dass es dem Sozialstaatsprinzip des Art.
20 Abs.
1 GG zuwiderlaufen würde, wenn eine grundsätzlich Erfolg versprechende Förderung zur beruflichen Eingliederung Behinderter lediglich
aus formalen Gründen, d.h. hier wegen des Charakters der Bildungseinrichtung, scheitern würde. Eine erfolgreiche Eingliederung
durch den Besuch der Heilpraktikerschule am Zentrum für Naturheilkunde war nach den eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen
objektiv möglich. Ein Ausnahmefall im vorgenannten Sinne ist daher hier zu bejahen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch
von keinem der Gutachter ausgeführt, dass eine geeignete Ausbildung auf andere Weise durchführbar war. Vielmehr schließen
die Gutachter eine Reihe anderer Tätigkeit ausdrücklich aus, insbesondere Tätigkeiten, die regelmäßiges Gehen und Stehen erfordern
oder Tätigkeiten, die sonstige Anforderungen an die Feinmotorik, erhebliche motorische Anforderungen an die oberen Extremitäten
oder Ansprüche an das Sehen stellen (Gutachten des Dr. K. und des Prof. D.).
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch trotz letztendlich nicht bestandener Prüfung zu. Denn bei der Prüfung
der Voraussetzungen ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt lagen - wie ausgeführt
- die Voraussetzungen vor (zur Fortdauer des Anspruchs siehe dazu unter 4).
Auf die besonderen Leistungen besteht ein Rechtsanspruch (§
3 Abs.
5 SGB III). Dabei ist es statthaft, den Rechtsstreit auf die Grundfrage zu beschränken, ob die Bildungsmaßnahme überhaupt förderungsfähig
ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.11. 2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 12; BSG SozR 4100 § 36 Nr. 24 mwN; BSG, Urteil vom 12.04.1984,
7 RAr 39/83). Die Klägerin hat von Anfang an deutlich gemacht und auf Nachfrage des Senats nochmals konkretisiert, dass ihr Begehren
auf die Förderung einer ganz bestimmten Maßnahme gerichtet ist. Dem hat die Entscheidung des SG Rechnung getragen.
Die zu erstattenden Ausbildungskosten (vgl. §
103 Nr. 3
SGB III) konnten konkret auf 8.843,55 EUR beziffert werde. Mit Antrag vom 10.06.2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin
die Ausbildungskosten für die Zeit vom 01.09.1998 bis 30.04.2003 auf insgesamt 11.121,55 EUR beziffert. Dabei entfallen 7.761,41
EUR auf die Kosten der Ausbildung beim Zentrum für Naturheilkunde (Schulgebühr 7.608,02 EUR zuzügl. 153,39 EUR Anmeldegebühr),
168,73 EUR auf die Prüfungsgebühr des LRA A-Stadt, 913,41 EUR für die Heilpraktikerausbildung im Jahr 2001 sowie 2278,18 EUR
auf weitere Gebühren für die Zeit vom 06.05.2002 bis 31.12.2003. Für den Zeitraum bis 06.01.2002 ergibt sich daher der Betrag
von 8.843,55 EUR.
4. Die Entscheidung des Landratsamts F. vom 03.01.2002 steht der Förderung der Maßnahme zwar dem Grunde nach nicht entgegen.
Damit wurde der Klägerin die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung abgelehnt. Diese
Ablehnung erfolgte aber erst mit bestandskräftigem Bescheid vom 03.01.2002, der gemäß § 41 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz am 06.01.2002 als bekanntgegeben gilt. Bei der Förderfähigkeit ist jedoch auf den Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme abzustellen
(BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 13; BSGE 89, 192 = SozR 3-4300 § 422 Nr. 2; BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 16; BSG, Urteil vom 20.03.1986, 11b RAr 4/85). Zu diesem Zeitpunkt bestand
nach der oben dargelegten Auffassung des Senats Förderfähigkeit, insbesondere die Eignung der Klägerin für eine eingeschränkte
Heilpraktikertätigkeit. Die Klägerin hätte bei zutreffender und insbesondere der Bedeutung des Grundrechts des Art.
12 GG Rechnung tragender Auslegung der Vorschriften des HPG und der entsprechenden Durchführungsverordnung bei einem erfolgreichen
Abschluss der Bildungsmaßnahme die für eine (selbstständige oder abhängige) berufliche Betätigung als Heilpraktikerin erforderliche
Erlaubnis erlangen können. Bei der - aus der entscheidenden Sicht des Beginns der Maßnahme - vorausschauenden Beurteilung
der "Erfolgsaussicht", die der Feststellung der Eignung in vorausschauender Betrachtung entspricht, handelt es sich um eine
prognostische Einzelbeurteilung, die der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.
2005, B 11a AL 23/05 R juris Rn. 24; BSG SozR 3-4100 §
36 Nr. 5; Luik in Eicher/Schlegel,
SGB III, §
97 RdNr 38, 45 mwN). Der eigenständigen Bewertung dieser Frage durch den Senat steht somit nicht nur entgegen, dass die Beklagte
bei ihrer Prognoseentscheidung diesen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hat. Der Senat ist auch nicht gehindert, diese Frage
abweichend von der im Januar 2002 ergangenen Entscheidung des Landratsamts F. zu beurteilen. Bei zutreffender Rechtsanwendung
hätte der Klägerin nach Auffassung des Senats unter Beachtung des grundrechtlichen Gewichts des Art.
12 GG die auf das Gebiet der Kinesiologie beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt werden müssen.
Nach Auffassung des Senats bestand auch über den 06.01.2002 eine partielle Eignung der Klägerin für den Heilpraktikerberuf
eingeschränkt auf die Kinesiologie und insofern auch eine partielle Erlaubnisfähigkeit. Jedoch ist der Senat insofern an die
bestandskräftige Entscheidung des Landratsamts F. vom 03.01.2002 gebunden. Insoweit stellt der Senat fest, dass das Landratsamt
F. mit Bescheid vom 03.01.2002 die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung abgelehnt
hat. Der Bescheid wurde bestandskräftig, denn er ist nicht angefochten worden. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Aktenunterlagen
und der eigenen Einlassung der Klägerin.
Dieser Umstand einer fehlenden öffentlich-rechtlichen Erlaubnis kann nicht unberücksichtigt bleiben. Dem widerspricht auch
nicht, dass bei der Prüfung der Voraussetzung des Anspruchs an sich eine vorausschauende Beurteilung der "Erfolgsaussicht"
bzw. eine Feststellung der Eignung in vorausschauender Betrachtung erfolgt. Dabei handelt es sich zwar um eine prognostische
Einzelbeurteilung, bei der aber, wie oben bereits ausgeführt, der spätere Geschehensablauf nach Erlass des Widerspruchsbescheides
dann nicht unberücksichtigt bleiben kann, wenn die Richtigkeit der Prognoseentscheidung aus objektiven Gründen widerlegt ist.
Das ist mit der Entscheidung des Landratsamtes F. der Fall.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin in abhängiger Beschäftigung einer solchen Erlaubnis überhaupt
nicht bedürfe. Bereits oben (3 b) ist festgestellt worden, dass auch die Ausübung der Heilpraktikertätigkeit in abhängiger
Beschäftigung erlaubnispflichtig ist (§ 1 Abs. 2 HPG).
Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob die Entscheidung des Landratsamtes F. materiellrechtlich richtig war. Es steht
damit aber in verbindlicher Weise fest, dass die für eine Förderung vorauszusetzende Eignung der Klägerin ab Bekanntgabe des
genannten Bescheides nicht mehr vorgelegen hat, und zwar wie sich dem Entscheidungssatz dieses Bescheides und seinen Gründen
in eindeutiger Weise entnehmen lässt, insgesamt nicht mehr. Eine Überprüfung dieses bestandskräftigen Bescheides ist dem Senat
verwehrt. Daher war der Anspruch unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zeitlich im Sinne des Entscheidungssatzes
abzuändern und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren beruht auf §
193 SGG.
Nachdem der Senat seiner Entscheidung die BSG-Rechtsprechung zugrunde legt, liegen Gründe für die Zulassung der Revision gemäß
§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG nicht vor.