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LSG Bayern, Urteil vom 26.03.2010 - 8 AL 117/06
Förderung einer Heilpraktikerausbildung für einen behinderten Menschen als besondere Leistung der beruflichen Eingliederung
Eine Behinderte hat einen Anspruch auf Erstattung der Teilnehmerkosten einer allgemein zugänglichen Heilpraktikerschule (Kinesiologie) als besondere Leistung der beruflichen Eingliederung, wenn es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Förderungsleistungen weder an der rechtlichen Zulässigkeit einer auf einen bestimmten Teilbereich begrenzten Heilpraktikertätigkeit noch an der rechtlichen Zulässigkeit bzw. praktischen Möglichkeit einer Ausübung der Heilpraktikertätigkeit in abhängiger Beschäftigung fehlte und auch die Eignung für die Ausbildung zur Heilpraktikerin vorlag. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
HeilprG § 1
,
SGB III § 102 Abs. 1
, ,
SGB III § 98 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB III § 98 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 31.10.2001 S 34 AL 422/00 , LSG Bayern 30.11.2004 L 8 AL 54/02 , BSG 11a. Senat - B 11a AL 23/05 R - 17.11.2005
I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. Oktober 2001 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 8.843,55 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu 3/4 zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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