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LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2017 - 8 SO 219/15
Anspruch auf Sozialhilfe Ermessensausübung beim Übergang von Ansprüchen - hier: Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs Keine Rechtswidrigkeit der Überleitungsanzeige bei einer versäumten Anhörung
1. Im Rahmen einer Entscheidung nach § 93 Abs. 1 SGB XII ist eine Ermessensausübung nicht im Sinne eines intendierten Ermessens eingeschränkt. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe ist als gewichtiges Kriterium bei der Ermessensausübung zu beachten.
2. Eine versäumte Anhörung des Gläubigers des übergeleiteten Anspruchs nach § 24 SGB X führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Überleitungsanzeige in Bezug auf den Schuldner des übergeleiteten Anspruchs.
1. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur muss das Bestehen des Anspruchs nicht zum Zeitpunkt der Überleitung positiv feststehen und ist mithin keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige.
2. Die Überleitung ist nur dann ausgeschlossen und damit rechtswidrig, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen und damit die Überleitung erkennbar sinnlos ist (sogenannte Negativevidenz).
3. Die Überleitung von Ansprüchen steht nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im pflichtgemäßen Ermessen, das sich sowohl auf das "ob" einer Überleitung (Entschließungsermessen, als auch auf das "wie" (Auswahlermessen), insbesondere die Höhe der Überleitung, bezieht.
4. Im gerichtlichen Verfahren ist zu prüfen, ob Ermessensfehler vorliegen, insbesondere ein Ermessensausfall, ein Ermessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung.
5. Nicht zu prüfen ist die Zweckmäßigkeit der Ermessensentscheidung.
Normenkette:
SGB X § 24
,
SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 24.09.2015 S 15 SO 34/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24.09.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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