Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit eines weiteren Eilantrags auf dasselbe Begehren
I. Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vom 16.09.2008 wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten
ist, der Antragstellerin (Ast) über den 30.09.2008 Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.
Die Ast machte dasselbe Begehren im Rahmen eines Eilverfahrens beim Sozialgericht München - SG -, Az.: S 53 SO 274/08 ER, geltend. Gegen den zwischenzeitlich vom SG erlassenen Beschluss ist eine Beschwerde beim Senat anhängig (Az.: L 8 B 850/08 SO ER).
Der neuerlich gestellte Eilantrag ist aus mehreren Gründen unzulässig. Ihm steht die Rechtshängigkeit des vorgenannten Verfahrens
entgegen. Ferner besteht für einen auf denselben Gegenstand gerichteten Eilantrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen ist
das Bayerische Landessozialgericht nicht das zuständige Gericht der Hauptsache, §
86 b Abs.
2 S. 1 und 3
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -.
Der Eilantrag war daher als unzulässig abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
193,
183 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, §
177 SGG.