Beratungspflichten des Urkundsbeamten im sozialgerichtlichen Verfahren über Formalien der Klageerhebung und die Frage der
Fristwahrung
Gründe:
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche (§
114 Satz 1 der
Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zugunsten des Beschwerdeführers, auch in seinem Namen sei von seiner Lebensgefährtin die Klage zur Niederschrift vor der Justizangestellten
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts erhoben worden, kann allein die Übergabe des Widerspruchsbescheides
vom 04. September 2007 (W 3009/07) gewertet werden. Hieraus eine Klageerhebung auch des Beschwerdeführers zu erkennen (§
123 SGG), stehen die Erklärungen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aber eindeutig entgegen. Diese hat erklärt, "ich erhebe
Klage ..."; "Ich beantrage, ..."; "Hinsichtlich des o.g. Widerspruchsbescheides wurde festgestellt, dass ich für 2006 eine
Rückzahlung leisten soll, ..."; "Ich bitte den Sachverhalt nochmals zu prüfen"; "Gleichzeitig bitte ich die Beklagte die Aussetzung
des Vollzuges des laufenden Forderungsverfahrens ... zu veranlassen". Diese Erklärungen hat die Lebensgefährten "selbst gelesen,
genehmigt und unterschrieben". Bei dieser Sachlage hat auch der Senat keine Zweifel, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht
für eine von der Lebensgefährtin für den Beschwerdeführer erhobene Klage nicht gegeben ist. Die Beachtungshinweise des niedersächsischen
Justizportals im Internet "Die Rechtssuchenden müssen schon wissen, welchen Antrag sie wollen" (http://www.justizportal.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=13295&article_id=56687&_psmand=50)
müssen auch für die Rechtssuchenden im Land Brandenburg gelten.
Soweit von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in einer Übergangszeit (bis 30. Juni 2007) Klageanträge "meistbegünstigend"
unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen waren (vgl. BSG, Urteile vom 07. November
2006 und 23. November 2006 - B 7b AS 8/06 R bzw. B 11b AS 9/06 R -), führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Mit der Klageerhebung am 11. September 2007 der Lebensgefährtin im eigenen
Namen war der vorgenannte Stichtag bereits überschritten.
Die Erwägungen, die Justizangestellte habe eine Auskunfts- und Beratungspflicht verletzt, da sie "im Wege der Protokollierung"
gehalten gewesen sei, die Lebensgefährtin auf die eigenständige Klagepflicht des Beschwerdeführers, hilfsweise auf die Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht zur Klageerhebung in dessen Namen, hinzuweisen, gehen fehl. Dass die Lebensgefährtin um eine
Auskunft ersucht hat, wird zum einen nicht ansatzweise dargetan. Der Vortrag des Beschwerdeführers eine Justizangestellte
sei (von sich heraus) zu Beratungen im hierzu dargestellten Sinne gehalten, verkennt zum anderen die Reichweite von §
90 SGG. Die Beratungshilfe beschränkt sich im Wesentlichen nur auf die Formalien der Klageerhebung und die Frage der Fristwahrung
(vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, 9. Aufl., zu §
90 Rnr. 6 a). Allenfalls ist mit Blick auf §
92 SGG (in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung) daran zu denken, dass die dort empfohlenen ("soll") Elemente in der Klage(-schrift)
enthalten sind und insoweit Formulierungshilfen gegeben werden (vgl. Berchthold in Hennig,
SGG, Kommentar, zu §
90 Rnr. 35). Eine über diesen Rahmen hinausgehende Verpflichtung des Urkundsbeamten, Rechtsuchende hinsichtlich der (materiellen)
Rechtslage zu beraten, gibt es nicht (vgl. Berchthold aaO.). Da eine weitergehende rechtliche Beratung nicht geboten und erforderlich
ist, bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf §
127 Abs.
4 ZPO i.V.m. §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§
177 SGG).