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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2009 - 14 B 2268/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Informationspflichten bei einer Kostensenkungsaufforderung
Eine wirksame Aufforderung zur Kostensenkung setzt gegebenenfalls weitere Informationen voraus, wenn die Hilfebedürftigen nachvollziehbar einen erhöhten Informationsbedarf geltend machen.
Kostensenkungsaufforderungen haben ihre Bedeutung im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als Informationen gegenüber den Hilfebedürftigen mit Aufklärungs- und Warnfunktion. Wenn dem Hilfebedürftigen nicht ohnehin bekannt ist, dass seine Kosten für Unterkunft und Heizung zu hoch sind und er zur Absenkung verpflichtet ist, muss er darauf zunächst hingewiesen werden. Ohne einen erteilten Hinweis mag die Senkung der Unterkunftskosten zwar objektiv möglich gewesen sein, sie ist dem Hilfebedürftigen aber mangels Kenntnis von seiner Verpflichtung nicht zuzumuten. So setzt eine wirksame Aufforderung zur Kostensenkung ggf. weitere Informationen voraus, wenn die Hilfebedürftigen nachvollziehbar einen erhöhten Informationsbedarf geltend machen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 06.11.2008 S 39 AS 32030/08 ER
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. November 2008 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 die Aufwendungen der Antragsteller für Unterkunft und Heizung in tatsächlich anfallender Höhe zu übernehmen.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: