Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. August 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der
Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech)
nach der Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1950 geborene Kläger studierte nach seiner Ausbildung zum Landmaschinen- und Traktorenschlosser vom 01. September 1970
bis zum 31. Juli 1973 an der Ingenieurschule für Landtechnik N. Ihm wurde am 31. Juli 1973 die Berechtigung verliehen, die
Berufsbezeichnung Ingenieur für Landtechnik zu führen. Ausweislich der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis war der
Kläger im Anschluss an das Studium bei dem Kreisbetrieb für Landtechnik S(ab dem 20. Dezember 1976 als Volkseigener Betrieb
[VEB] Kreisbetrieb für Landtechnik S im Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Cottbus eingetragen; im Folgenden:
VEB KfL S) mit Sitz in G tätig. Zunächst arbeitete er als Leiter Technische Kontrollorganisation, ab dem 01. Januar 1975 als
Ingenieur für Instandhaltung, ab dem 01. Januar 1984 als Abteilungsleiter der landtechnischen Instandsetzung und schließlich
ab dem 01. Januar 1988 als Direktor. Nach seinen Angaben im Erörterungstermin am 11. April 2011 war er zunächst in der Produktion
tätig und dort zuständig für die Qualitätssicherung u. a. von produzierten Federbügeln, ab 1980 (laut Sozialversicherungsausweis
ab 1984) habe er als Abteilungsleiter in der landtechnischen Instandsetzung gearbeitet, bevor er dann Betriebsdirektor geworden
sei. Schlussendlich war der Kläger als Geschäftsführer des am 11. Oktober 1990 in das Handelsregister eingetragenen Rechtsnachfolgers
des VEB KfL S, der F- und L GmbH G, tätig. Der Kläger entrichtete bis zum 30. Juni 1990 keine Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung
der DDR.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 09. Februar 2005 auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften mit Bescheid
vom 12. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. August 2005 ab, da es sich bei dem VEB KfL S weder um einen
volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung noch um einen gleichgestellten Betrieb
nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB) gehandelt habe. Der Beschäftigungsbetrieb sei der
Wirtschaftsgruppe 15489 der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR und damit den Reparatur- und Montagebetrieben des
Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus zugeordnet worden.
Dagegen hat der Kläger am 12. September 2005 Klage bei dem Sozialgericht Cottbus erhoben, zu deren Begründung er geltend gemacht
hat, es habe sich bei dem VEB KfL S sehr wohl um einen industriellen Produktionsbetrieb gehandelt, denn es seien vorwiegend
Industrieprodukte für den Automobilbau sowie für den Bau von Kraftfahrzeuganhängern hergestellt worden. Die Produktionspalette
habe die komplette Abdeckung von Federbügeln, Haltebügeln und Gestängeteile für den gesamten Fahrzeugbau der DDR umfasst.
Weiterhin seien Feststellbremsen und Auflaufbremsen für den Anhängerbau der DDR als einziger Hersteller gefertigt worden.
Insgesamt seien jährlich ca. 2.800 t Blankstahlerzeugnisse an teilautomatischen Fertigungsstrecken im Dreischichtsystem verarbeitet
worden. Der Betriebszweck des VEB KfL S sei die Massenproduktion von Bauteilen gewesen. Allein die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe
15489 ergebe nicht das Produktionsprofil des VEB KfL S. Aufgrund der geographischen Besonderheiten des Kreises S habe es im
Gegensatz zu anderen Kreisen keine größeren landwirtschaftlichen Einrichtungen gegeben. Die Tätigkeit des VEB KfL S habe sich
nicht wie in anderen Kreisen auf die Betreuung und Instandhaltung solcher Anlagen bezogen, sondern hier sei eine spezialisierte
Produktion vorgenommen worden. Das Produktionsvolumen habe 18.000.000,- Mark betragen, davon seien allein 14.000.000,- Mark
über die Neuproduktion erwirtschaftet worden. In der Produktion seien 120, in der Instandsetzung 60 Arbeitskräfte beschäftigt
worden.
Im Termin am 08. März 2007 hat das Sozialgericht den Kläger befragt und den Zeugen H G zu dem VEB KfL S und der Tätigkeit
des Klägers dort vernommen. Der Kläger hat hier nunmehr angegeben, im VEB KfL S seien insgesamt 207 Arbeitnehmer beschäftigt
worden, davon im Wesentlichen 2/3 in der Neuproduktion und 1/3 in der Instandsetzung. Wegen der - weiteren - Einzelheiten
seiner Aussage sowie der des Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Durch Urteil vom 08. März 2007, dem Kläger am 28. März 2007 zugestellt, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech, denn die
betrieblichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der VEB KfL S sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder
des Bauwesens gewesen. Sein Hauptzweck habe nicht in der industriellen Fertigung von Sachgütern bestanden. Dass es sich bei
dem Beschäftigungsbetrieb nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb, sondern um einen landwirtschaftlichen Instandhaltungsbetrieb
gehandelt habe, ergebe sich nicht nur aus seinem Namen, sondern auch aus § 4 des Statuts des VEB Kombinat Landtechnik C vom
03. Januar 1984. Darüber hinaus sei der VEB Kombinat Landtechnik C dem Rat des Bezirks C, Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft
unterstellt gewesen. Auch nach der Definition im Lexikon "Recht der Landwirtschaft der DDR" - Staatsverlag 1975 - zum Stichwort
"Kreisbetrieb für Landtechnik" habe es sich bei dem VEB KfL S nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Etwas
anderes ergebe sich nicht aus der Befragung des Klägers und des Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08. März 2007.
Trotz der von dem Kläger eingangs erwähnten Teilung von 2/3 der 207 Beschäftigten auf den Bereich der Neuproduktion habe sich
bei genauerer Befragung im Hinblick auf die Verteilung der Arbeitskräfte kein wesentliches Übergewicht für eine Tätigkeitsausrichtung
des VEB KfL S in dem Bereich der Neuproduktion ergeben. Es seien in etwa ebensoviel Mitarbeiter auch im Bereich der Instandsetzung
tätig gewesen. Gleiches ergebe sich aus den Angaben des Zeugen G, der pauschal davon ausgegangen sei, dass mindestens die
Hälfte der Mitarbeiter in der Produktion eingesetzt worden seien. Ein sicherer Anhalt dafür, dass entgegen der o. g. Definition
der Schwerpunkt des VEB KfL S tatsächlich in der massenhaften Neuproduktion von Sachgütern gelegen haben soll, lasse sich
weder den eigenen Angaben des Klägers noch denen des Zeugen entnehmen. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers habe es sich
auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB gehandelt, insbesondere sei er keine Maschinenausleihstation
gewesen. Dies hätte vorausgesetzt, dass der VEB auch diesen Namen getragen hätte. Der VEB KfL S sei jedoch bereits seit 1964
als Kreisbetrieb für Landtechnik in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden.
Gegen das Urteil hat der Kläger am 25. April 2007 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt
und vertieft. Ergänzend macht er nunmehr geltend, es seien insgesamt 74 Arbeitskräfte unmittelbar in der Fertigung und nur
30 im Bereich Instandhaltung beschäftigt worden. Die insgesamt 207 Beschäftigten des VEB KfL S seien wie folgt eingesetzt
worden:
Bereich landtechnische Instandhaltung
16 landtechnischer Instandhaltungsbetrieb
8 Traktorinstandsetzung
6 Diagnose
Bereich Produktion
32 Herstellung und Entwicklung von Bremsteilen
12 Herstellung Feder- und Haltebügel
10 Farbgebungsanlage
4 Entwicklungstätigkeit
hinzu kämen
9 Arbeitskräfte für Bauleistungen
8 Werkzeugmacher/Elektriker für die Wartung der Produktionsanlagen
2 Produktentwickler
1 Arbeitskraft für Musterbau.
Alle weiteren Arbeitskräfte seien in den Bereichen
Fuhrpark (8)
innerbetrieblicher Transport (3)
Lagerhaltung (6)
polytechnische Ausbildung (4)
Versorgungsfahrzeuge (3)
Fahrschulausbildung (3)
Reinigungskräfte (2)
Lehrlingsausbildung (6)
eingesetzt worden.
Hinzu kämen noch allgemeine Verwaltungs- und Leitungskräfte. Im Bereich der Instandsetzung seien 5,8 Mio. Mark, im Bereich
der Fertigung 13,5 Mio. Mark umgesetzt worden. Die Betriebsnummer im Handelsregister ergebe im Übrigen die Zuordnung des VEB
KfL S als Industriebetrieb.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 08. März 2007 und den Bescheid vom 12. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 09. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. August 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit
der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass anders als eine Reihe anderer
Kreisbetriebe für Landtechnik der VEB KfL S im Zuge der zum 01. Juli 1983 erfolgten Umstrukturierung, bei der einige ausgewählte
Betriebe dazu übergegangen seien, landtechnische Anlagen, Landmaschinen bzw. Landmaschinenteile zu produzieren, und zu modernen
Produktionsbetrieben ausgebaut worden seien, diese grundlegende Neuausrichtung der Betriebstätigkeit nicht erfahren habe.
Während diejenigen Kreisbetriebe für Landtechnik, denen nunmehr die Produktion/der Bau von Landmaschinen das Gepräge gegeben
habe, eine neue Wirtschaftsnummer erhalten hätten, nämlich 15510 für Landmaschinenbau, habe der VEB KfL S seine bisherige
Wirtschaftsnummer beibehalten. Auch hieran zeige sich, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht zu den Produktionsbetrieben
gezählt habe.
Der Senat hat vergeblich versucht, Betriebsunterlagen des VEB KfL S beizuziehen (Schreiben der Iron Mountain Deutschland GmbH
vom 09. November 2009 und der Rhenus Office Systems GmbH vom 13. Januar 2010). Den Beteiligten sind Kopien der Registerakten
des VEB Kombinat Landtechnik Nr. 769 übersandt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Er hat, wie das Sozialgericht zutreffend
entschieden hat, keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 01. August 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit
zur AVItech und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach §
149 Abs.
5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG] in SozR 3 - 8570 § 8 Nr. 2),
ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich
des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt
hat, die einem Zusatzversorgungssystem - hier der AVItech - zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet
erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem
Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem
(hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden
wäre. Er war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem
einbezogen worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden
Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N., zitiert nach juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage
am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage
der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03.
Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen
- die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem
01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in
ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene
nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung
einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech
(Gbl. S. 844) und der 2. DB ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hänge ein solcher Anspruch von
drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB
erforderlich
1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB
oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG in SozR 3
- 8570 § 1 Nr. 1).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei dem Kläger zum Stichtag, also
am 30. Juni 1990, nicht vollständig vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten
Rechtsprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 - vom 26. Oktober 2005, veröffentlicht in SozR 4 - 8560 § 22 Nr. 1) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage
verfassungsrechtlich nicht geboten.
Der Senat hat keine Zweifel, dass der Kläger die persönliche Voraussetzung erfüllt, denn er war seit dem 31. Juli 1973 berechtigt,
die Berufsbezeichnung Ingenieur für Landtechnik zu führen. Ob der Kläger auch die sachliche Voraussetzung erfüllt, ob er also
am Stichtag bei dem VEB KfL S eine seiner Ausbildung entsprechende ingenieurtechnische Arbeit verrichtet hatte, kann der Senat
offen lassen, denn der geltend gemachte Anspruch des Klägers scheitert schon daran, dass die betriebliche Voraussetzung nicht
erfüllt ist. Denn der Kläger war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie
oder des Bauwesens gemäß § 1 der VO-AVItech oder einem gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB beschäftigt.
Bei dem VEB KfL S handelte es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der
Industrie oder des Bauwesens. Ein solcher Betrieb lag nämlich nur dann vor, wenn es sich erstens um einen VEB handelte, der
organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war, und zweitens der verfolgte Hauptzweck
des VEB auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion
(fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausgerichtet
war (vgl. BSG in SozR 3 - 8570 § 1 Nr. 6). Der VEB KfL S hatte zwar seit der Eintragung am 20. Dezember 1976 in das Register
der volkseigenen Wirtschaft die Rechtsform eines VEB, war jedoch kein Produktionsbetrieb. Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck
abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen
sein (vgl. Urteile des BSG vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - und 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R -, jeweils zitiert nach juris sowie BSG in SozR 3 - 8570 § 1 Nr. 5). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der
Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden
müssen oder daneben verrichtet werden wie hier durch die Konsumgüterproduktion in Form von Käfigen zum Transport von Geflügel
(vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebs in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische
Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt
(vgl. Urteile des BSG vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - und 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R -). Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs, die auf der Grundlage der tatsächlich übernommen Aufgaben,
der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind. Als Hilfstatsachen bei der Beweiswürdigung können insbesondere
Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen wie auch die Zuordnung zu bestimmten
Ministerien von Bedeutung sein (vgl. BSG in SozR 4 - 8570 § 1 Nr. 1).
Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sämtliche Indizien in Form des Namens des Beschäftigungsbetriebs, der Statute
des Kombinats VEB Kombinat Landtechnik C (vormals VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung) vom 16. Januar 1984 und
auch vom 01. Juni 1975, die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 15489 der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR und damit
zu den Reparatur- und Montagebetrieben des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus, die fehlende Zuordnung zu einem Industrieministerium
und letztlich die Definition von Kreisbetrieben für Landtechnik in der Literatur der ehemaligen DDR gegen die Behauptung,
der Beschäftigungsbetrieb sei ein Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG gewesen, sprechen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen bezieht sich der Senat insoweit auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§
153 Abs.
2 SGG).
Gegen die Behauptung, der VEB KfL S habe hauptsächlich industriell produziert, spricht weiterhin das Fehlen von Anhaltspunkten
dafür, dass es sich bei dem aus der Umwandlung hervorgegangenen Rechtsnachfolger des VEB, der mittlerweile insolventen und
aufgelösten F- und L GmbH G, um einen industriellen Produktionsbetrieb handelte. Denn nach der Beschreibung des Betriebszwecks
der GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus war Gegenstand des Unternehmens die Entwicklung, Herstellung und der
Vertrieb von Maschinen und Geräten sowie Teilen davon; die Instandsetzung von Maschinen, Baugruppen und Anlagen sowie Erbringung
von Serviceleistungen; der In- und Export von Maschinen und Teilen; Maschinenvertretung, Handel und Vertrieb von immateriellen
Leistungen sowie Fahrschulausbildung. Ein Schwerpunkt im Bereich der industriellen Serienherstellung von Sachgütern lässt
sich daraus nicht ableiten.
Die Angaben des Klägers sowie des Zeugen G sind ebenfalls nicht geeignet, den Senat davon zu überzeugen, dass für den Zeitraum
vom 01. August 1973 bis zum 30. Juni 1990 der betriebliche Schwerpunkt des VEB KfL S die industrielle Produktion war. Die
Angaben des Klägers zum Einsatz der Beschäftigten sind schwankend und weichen erheblich voneinander ab (s. Angaben im Schriftsatz
vom 16. Oktober 2006, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08. März 2007, im Schriftsatz vom 26. Juni 2007), ohne dass
dafür eine nachvollziehbare Erklärung gegeben wird. Die Angaben basieren auch nicht auf schriftlichen (Geschäfts-)Unterlagen,
wie der Kläger im Erörterungstermin am 11. April 2011 eingeräumt hat, sondern stammen aus seiner Erinnerung. Sie beziehen
sich außerdem lediglich auf das Jahr 1990. Unterstellt, die Angaben im Schriftsatz vom 26. Juni 2007 sind richtig, ergibt
sich zudem aus der Anzahl der Beschäftigten, die in der Produktion tätig gewesen sein sollen, kein deutliches Überwiegen der
Produktion. Denn den insgesamt 207 Beschäftigten stehen lediglich 78 Arbeitnehmer gegenüber, die danach in der Produktion
tätig gewesen sein sollen. Der Zeuge G hat, ohne dies genauer auszuführen, bei seiner Vernehmung von mindestens der Hälfte
der Arbeitnehmer in der Produktion gesprochen. Er hat allerdings darauf hingewiesen, dass erst Mitte der 70er Jahre vom Ministerium
für Landwirtschaft der Auftrag an das Kombinat gegangen sei, neben der reinen Instandsetzung auch "Produktionsteile" herzustellen.
Dies legt nahe, dass der VEB KfL S nicht bereits ab dem hier streitigen Zeitpunkt, dem 01. August 1973, produziert hat, außerdem
würde dies eine Entwicklung in der Produktion, die nicht von heute auf morgen in dem behaupteten Umfang stattfinden kann,
voraussetzen. Zudem hätte eine Änderung des Betriebszwecks auch die Änderung der Zuordnung der Wirtschaftsgruppe in der Systematik
der Volkswirtschaftszweige der DDR nach sich gezogen, wie dies etwa bei dem VEB KfL C - G ab dem 01. Januar 1986 der Fall
gewesen ist (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Berlin - Brandenburg vom 04. Januar 2010 - L 3 R 1485/07 -, zitiert nach juris). Unterlagen über das Kombinat bzw. den Kombinatsbetrieb hat der Senat nicht ermitteln können. Dieser
Umstand führt jedoch nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Klägers, der nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren
herrschenden Grundsatz der objektiven Beweislast beweispflichtig für die Tatsachen ist, die den von ihm geltend gemachten
Anspruch begründen.
Der VEB KfL S ist auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Der Betrieb wird in der abschließenden
Aufzählung nicht erwähnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.