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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2017 - 18 AS 732/16
SGB-II-Leistungen Untätigkeitsklage Erfordernis vorheriger Antragstellung Fehlendes Rechtsschutzinteresse
1. Ein entsprechender Antrag ist für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG unerlässlich, deren Sinn darin liegt, der Behörde auf der einen Seite eine angemessene Zeit für die beantragte Entscheidung einzuräumen, Antragstellern andererseits Rechtsschutz bei unangemessener Verzögerung des Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen, das für Leistungen nach dem SGB II erst mit Antragstellung eingeleitet wird.
2. Wurde kein Antrag gestellt, fehlt es grundsätzlich am Rechtsschutzinteresse für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes wegen vermeintlicher Untätigkeit der Behörde.
3. Der durch § 88 SGG abgesicherte Bescheidungsanspruch ist insofern kein Selbstzweck, sondern soll gewährleisten, dass Betroffene nicht durch Untätigkeit der Verwaltung in ihren Rechten verletzt werden.
4. Solches kommt allerdings von vornherein nicht in Betracht, wenn sich diese mit einem entsprechenden Begehren auf Vornahme eines Verwaltungsakts nicht zuvor an die - gegebenenfalls auch unzuständige - Behörde gewandt haben.
Normenkette:
SGG § 88 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Potsdam 25.02.2016 S 23 AS 1562/12
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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