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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2011 - 19 AS 842/11
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Teilaufhebungsbescheid für Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Minderung der Aufwendungen zu einem willkürlich bestimmten Zeitpunkt; vorläufige Zahlungseinstellung ohne Mitteilung an den Leistungsempfänger
1. Es ist keine Antragsänderung nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG, wenn der Antragsteller bei einem Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG nach Erlass des Widerspruchsbescheides im Beschwerdeverfahren nur noch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage begehrt.
2. Unabhängig davon, ob § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung bzw. § 22 Abs. 3 SGB II in der ab dem 1.1.2011 geltenden Fassungen voraussetzen, dass eine Gutschrift aus einem Betriebskostenguthaben dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung stehen muss, bestehen bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, wenn der Leistungsträger die bedarfsmindernde Direktanrechnung des Guthabens nicht im nächsten Monat nach der Rückzahlung oder der Gutschrift durchgeführt, sondern hierfür den für ihn einfachsten Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins abgewartet hat.
3. Zum Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, wenn der Leistungsträger ohne Kenntnis des Leistungsempfängers eine vorläufige Zahlungseinstellung vorgenommen und die Zahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter für länger als zwei Monate eingestellt hat.
4. Hat der Leistungsträger ohne Kenntnis des Leistungsempfängers eine vorläufige Zahlungseinstellung vorgenommen und die Zahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter für länger als zwei Monate eingestellt, so stellt dies bei der nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 4
,
SGB II § 22 Abs. 3
,
SGB II § 39 Nr. 1
,
SGB II § 40 Abs. 1 Nr. 2
, ,
SGG § 172 Abs. 1
,
SGG § 86a Abs. 3 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 26.04.2011 S 197 AS 9329/11 ER
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die aufschiebende Wirkung der am 12. Mai 2011 von dem Antragsteller vor dem Sozialgericht Berlin - Aktenzeichen: S 197 AS 9329/11 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2011 erhobenen Anfechtungsklage angeordnet wird.
Der Antragsgegner trägt auch die Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Dem Antragsteller wird auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Schulz, Berlin, beigeordnet.

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