Parallelentscheidung zu LSG Berlin-Brandenburg - L 22 R 631/12 - v. 25.02.2016
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung von Verpflegungsgeld, des Geldwertes kostenloser Verpflegung und
eines Reinigungszuschusses im Zeitraum vom 10. November 1969 bis 31. März 1989.
Die Klägerin ist die Witwe des im Juni 1947 geborenen und am 31. März 1989 verstorbenen H Z (Berechtigter).
Der Berechtigte war vom 10. November 1969 bis 31. März 1989 als Mitarbeiter bei der Zollverwaltung der DDR beschäftigt. Er
war in der Zeit vom 10. Januar 1972 bis 10. Mai 1972 zur Absolvierung eines Fremdsprachenlehrgangs und ansonsten zur Dienstausübung
vom 13. Mai 1972 bis 23. Mai 1972 und vom 8. Juni 1972 bis 21. Juni 1972von seinem Dienst- und Wohnort in Frankfurt (Oder)
nach Berlin abgeordnet und besuchte in der Zeit vom 1. Oktober 1973 bis 31. Juli 1975 die Fachschule der Zollverwaltung in
P. Zuletzt war er im Dienstgrad eines Hauptkommissars in der Bezirksverwaltung Abteilung Kader und Ausbildung tätig.
Mit Bescheid vom 5. Januar 1994 stellte die Oberfinanzdirektion Berlin die Zeit vom 10. November 1969 bis 31. März 1989 als
Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR (SVA-Zoll) und die während dieser
Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte fest, wobei Verpflegungsgeld, ein Geldwert der kostenlosen Verpflegung und ein
Reinigungszuschuss unberücksichtigt blieben. Gleichzeitig wies sie in der Spalte "Entgelt nach AAÜG" für die Jahre 1977 bis März 1989 davon abweichende geringere Arbeitsentgelte aus.
Mit Bescheid vom 26. Juni 1997 stellte die Oberfinanzdirektion Berlin das vom 1. Januar bis 31. Dezember 1969 tatsächlich
erzielte Arbeitsentgelt mit 923,08 DM (statt bisher mit 923,78 DM) fest. Außerdem wurde in der Spalte "Entgelt nach AAÜG" für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1989 ein Arbeitsentgelt von 3.420,80 DM (statt bisher von 3.412,80 DM) ausgewiesen.
Mit Änderungsbescheid ebenfalls vom 26. Juni 1997 verfügte die Oberfinanzdirektion Berlin, dass in der Spalte "Entgelt nach
AAÜG" auch für die Jahre 1977 bis 31. März 1989 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgewiesen wird. Dabei stellte sie klar,
dass die genannten Arbeitsentgelte, soweit sie die Anlage 3 zum AAÜG (allgemeine Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung auf dem Niveau der neuen Bundesländer) überschritten, nämlich
in den Jahren 1982, 1983, 1986 und 1987, nicht mit Bindungswirkung für den Rentenversicherungsträger festgestellt sind.
Im November 2010 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R die Überprüfung. Als weiteres Arbeitsentgelt seien auch das Verpflegungsgeld und der Reinigungszuschuss zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2011 lehnte die Bundesfinanzdirektion Mitte diesen Antrag ab: Dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) entsprechend sei das Entgelt mitzuteilen, das bei der Rentenberechnung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) zu berücksichtigen wäre. Dafür sei ausschließlich Bundesrecht maßgebend. Das Verpflegungsgeld und der Reinigungszuschuss
hätten lediglich einen Aufwandsersatzcharakter. Sie wären weder ihrem Charakter entsprechend nach bundesdeutschem Rechtsverständnis
rentenversicherungspflichtiges Entgelt, noch seien sie nach der Versorgungsordnung der Zollverwaltung der DDR beitragspflichtig
gewesen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bundesfinanzdirektion Mitte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2011 zurück:
Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 AAÜG nehme zwar Bezug auf den in §
14 SGB IV geregelten Begriff des Arbeitsentgelts. Der Klammerzusatz in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (§
256 Abs.
2 SGB VI) zeige aber zugleich, dass der Gesetzgeber eine Verzahnung des Arbeitsentgeltes als Begrifflichkeit des
SGB IV mit dem dem Grunde nach versicherbaren rentenrechtlichen Verdienst der Versicherten der Sozialversicherung habe herstellen
wollen. Leistungen, die dem Grunde nach nicht versicherbar gewesen seien und auch nach dem Versorgungsrecht keinerlei versorgungsrechtliche
Bedeutung für die Sonderversorgung gehabt hätten, könne daher eine Überführungsrelevanz nicht beigemessen werden. Das BSG habe im Urteil vom 23. August 2004 - B 4 RS 4/06 R allein über gezahlte Jahresendprämien entschieden.
Dagegen hat die Klägerin am 1. August 2011 Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt.
Sie hat darauf hingewiesen, dass der Berechtigte während seines Fremdsprachenlehrgangs, der internatsmäßig durchgeführt worden
sei, kostenlose Vollverpflegung erhalten habe. Während seiner nachfolgenden Abordnung zur Dienstdurchführung nach Berlin sei
er in einer Berliner Einrichtung seines Dienstherrn untergebracht gewesen und habe ebenfalls kostenlose Vollverpflegung erhalten.
Dasselbe treffe für die Zeit seines Fachschulbesuches zu. Die Klägerin hat dazu die Erklärungen des FG vom 7. April 2011 und
des W V vom 3. März 2011 vorgelegt. Sie hat gemeint, das Verpflegungsgeld, der Geldwert der kostenlosen Verpflegung und der
Reinigungszuschuss seien Arbeitsentgelt und stellten keine Aufwandsentschädigung oder Auslagenersatz dar.
Mit Urteil vom 23. Juli 2012 hat das Sozialgericht - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - die Klage
abgewiesen: Verpflegungsgeld, der Geldwert der kostenlosen Verpflegung und der Reinigungszuschlag seien nicht zu berücksichtigen,
da es sich nicht um Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen handele. Das Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sei nicht nach den Regeln des in dieser Vorschrift erwähnten §
256 a Abs.
2 SGB VI zu ermitteln. Die Begriffe Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen stimmten vielmehr mit den entsprechenden Begriffen in §§
14,
15 SGB IV überein. Die streitgegenständlichen Positionen seien danach keine Sozialleistung, sondern hätten Lohncharakter. Sie seien
zwar nach der Terminologie der Besoldungsordnungen der Zollverwaltung keine Besoldung gewesen. Darauf komme es jedoch nicht
an, weil nach §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV unerheblich sei, unter welcher Bezeichnung Einnahmen aus einer Beschäftigung geleistet würden. Für einen Zusammenhang mit
dem Dienstverhältnis spreche, dass es sich bei dem Verpflegungsgeld um eine finanzielle Abgeltung der im Rahmen des Dienstverhältnisses
als Sachleistung gewährten Vollverpflegung gehandelt habe und dieses nur gezahlt worden sei, wenn der Angehörige der Zollverwaltung
nicht an der Vollverpflegung teilgenommen habe. Entsprechendes gelte für den Reinigungszuschuss, der zunächst Reinigungszuschlag
geheißen habe. Er sei an Mitarbeiter der Zollverwaltung zu zahlen gewesen, die ständig Uniform getragen hätten. Er sei in
den Monaten der Einstellung und Entlassung in voller Höhe zu zahlen gewesen, was belege, dass er unmittelbar an die Ausübung
der Beschäftigung (in Uniform) geknüpft gewesen sei. Dass die Gewährung kostenloser Verpflegung Arbeitsentgelt darstelle,
habe das BSG in anderem Zusammenhang ausdrücklich entschieden, wenn es ausführe, im Bereich der Sozialversicherung würden kostenlose oder
verbilligt abgegebene Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung seit jeher dem Arbeitsentgelt zugerechnet (Hinweis auf
BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 9/08 R). Die Kammer stimme der Rechtsprechung des BSG aber insoweit nicht zu, dass der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne einer strikten und statischen gesetzlichen Verweisung
auf das gesamte am 1. August 1991 in der Bundesrepublik Deutschland geltende Beitragsrecht auszulegen sei. Es könne nicht
auf die steuerrechtlichen Regelungen der am 1. August 1991 geltenden bundesdeutschen Gesetze ankommen. Die fehlende förmliche
Verweisung lege vielmehr den Schluss nahe, dass nur Grundsätze entsprechend anzuwenden seien, die den am 1. August 1991 geltenden
beitragsrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts zugrunde gelegen hätten. Damit sei der in § 1 ArEV in der am 1. August 1991 geltenden Fassung verwirklichte Grundsatz zu berücksichtigen, nach dem steuerfreie Geld- und geldwerte
Sachleistungen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt würden, nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugehörten.
Da die streitigen Positionen im Zuflusszeitpunkt steuerfrei gezahlt worden seien, seien sie nicht Arbeitsentgelt.
Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 17. August 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. August 2012 eingelegte
Berufung der Klägerin.
Sie nimmt Bezug auf das Urteil des BSG vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R, welches die vorgetragene Ansicht zur Anwendung des §
14 SGB IV, §
17 SGB IV i. V. m. § 1 ArEV bestätige. Das Verpflegungsgeld sei als Bestandteil der Vergütung mit dem Gehalt gezahlt worden. Die kostenlose Verpflegung
sei wegen des Wohnens in Gemeinschaftsunterkünften gewährt worden. Verpflegungsgeld und die kostenlose Verpflegung seien zumindest
im Zusammenhang mit der Beschäftigung gezahlt bzw. gewährt worden, so dass der erforderliche, aber auch ausreichende innere
sachliche Zusammenhang gewahrt sei. Das Verpflegungsgeld habe auch einen erheblichen Anteil an den gezahlten Bezügen gehabt.
Die Sicherung der Kosten der Verpflegung zum Erhalt der Arbeitskraft sei ein wesentliches Element der Grundaufgabe des Arbeitsentgelts.
Das Verpflegungsgeld sei weder Sozialleistung gewesen, noch sei es aus sozialpolitischer Fürsorge des Staates gezahlt worden.
Es habe sich beim Verpflegungsgeld oder der kostenlosen Verpflegung auch nicht um Aufwandsentschädigung gehandelt. Kostenlose
Verpflegung und Verpflegungsgeld dienten der eigenen Unterhaltssicherung und seien daher grundsätzlich eigenwirtschaftlich
veranlasst. Ebenso sei nicht ersichtlich, welcher eigenbetriebliche Zweck im Sinne einer notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler
Zielsetzung mit dem Verpflegungsgeld verbunden gewesen sein könnte, denn auch ohne Verpflegungsgeld wäre die Einsatzfähigkeit
der Beschäftigten gewährleistet gewesen. Der Reinigungszuschuss sei ebenfalls als Einnahme aus der Beschäftigung bei der Zollverwaltung
gezahlt worden und an diese untrennbar geknüpft gewesen. So sei der Reinigungszuschuss nur für Zeiten gezahlt worden, für
die Besoldung gewährt worden sei. Für einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis spreche auch, dass der Reinigungszuschuss
nur gezahlt worden sei, wenn der Zollbedienstete Uniform getragen habe. Der Reinigungszuschuss sei dem Bediensteten zur freien
Verfügung unabhängig von den finanziellen Aufwendungen für die Reinigung ausgezahlt worden. So habe der Mitarbeiter die Uniform
auch selbst reinigen und die Kosten für die Reinigung sparen und den Betrag seiner allgemeinen Lebensführung zuführen können.
Ein Reinigungszyklus sei vom Dienstherrn nicht vorgeschrieben gewesen. Er sei von der ausgeübten Tätigkeit abhängig gewesen.
Das Erfordernis der Reinigung habe sich nochmals u. a. durch jährlich oder zweijährliche fortlaufende kostenlose Ergänzung
der (kostenlosen) Grundausstattung gemindert. Im Übrigen habe der gezahlte Reinigungszuschlag in Höhe von jährlich 42 Mark
die Kosten für die Reinigung der Uniform, wenn auch in unterschiedlicher Höhe, überstiegen. Die Preise für die Inanspruchnahme
einer professionellen Reinigung seien dem Statistischen Jahrbuch der DDR von 1969 zu entnehmen. Da jeder Zollbedienstete,
von den ersten beiden Dienstjahren abgesehen über drei zweiteilige Uniformen verfügt habe, könne davon ausgegangen werden,
dass je nach Einsatzort die genutzte Dienstkleidung ein- bis zweimal jährlich zur chemischen Reinigung gebracht worden sei.
Die Uniform sei Eigentum des Mitarbeiters gewesen. Daher habe auch kein Auslagenersatz des Beschäftigten für seinen Arbeitgeber
vorgelegen. Beim Reinigungszuschuss habe es sich auch nicht um eine Aufwandsentschädigung gehandelt. Die Verpflegungsordnungen
der Zollverwaltung der DDR seien nicht die rechtliche Grundlage für die Zahlung des Verpflegungsgeldes bzw. die kostenlose
Vollverpflegung gewesen. Die Beklagte habe bislang nicht den mit der Zahlung des Verpflegungsgeldes verfolgten betrieblichen
Zweck genau definiert. Eine Überwachung des Personalbestandes in Wohnheimen stelle keine nachvollziehbare Erklärung dafür
dar, weswegen an die Mehrzahl der Zollbediensteten Verpflegungsgeld aus überwiegend betrieblichem Interesse gezahlt worden
sei. Die Zahlung des Verpflegungsgeldes sei die Regel und die Teilnahme an der Vollversorgung eine Ausnahme gewesen. Die Klägerin
hat die Auskunft des DF vom 20. März 2013 (zur Errichtung und Nutzung von Gemeinschaftsunterkünften des Amtes für Zoll und
Kontrolle des Warenverkehrs und der Zollverwaltung der DDR) vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juli 2012 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 7. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011 zu verpflichten, den Bescheid vom 5. Januar
1994 in der Fassung der Bescheide vom 26. Juni 1997 insoweit zurückzunehmen, als
a) ein Verpflegungsgeld vom 10. November 1969 bis 31. Dezember 1969 in Höhe von 223,66 Mark, vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember
1970 in Höhe von 1.587,72 Mark, vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971 in Höhe von 1.587,72 Mark, vom 1. Januar 1972 bis
31. Dezember 1972 in Höhe von 948,34 Mark, vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973 in Höhe von 1.190,79 Mark, vom 1. Januar
1975 bis 31. Dezember 1975 in Höhe von 661,55 Mark, vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 in Höhe von 1.564,26 Mark, vom
1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1977 in Höhe von 1.551,24 Mark, vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978 in Höhe von 1.551,24
Mark, vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 in Höhe von 1.551,24 Mark, vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980 in Höhe
von 1.593,59 Mark, vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981 in Höhe von 1.642,44 Mark, vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember
1982 in Höhe von 1.642,44 Mark, vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 in Höhe von 1.642,44 Mark, vom 1. Januar 1984 bis
31. Dezember 1984 in Höhe von 1.647,00 Mark, vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 in Höhe von 1.551,24 Mark, vom 1. Januar
1986 bis 31. Dezember 1986 in Höhe von 1.552,32 Mark, vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 in Höhe von 1.582,76 Mark,
vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988 in Höhe von 1.643,64 Mark und vom 1. Januar 1989 bis 31. März 1989in Höhe von 376,67
Mark
b) der Geldwert der kostenlosen Verpflegung (Sachbezug) für den Zeitraum vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972 in Höhe
von 639,38 Mark, vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973 in Höhe von 396,93 Mark, vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974
in Höhe von 1.587,72 Mark und vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975 in Höhe von 926,17 Mark,
c) der Reinigungszuschuss in Höhe von monatlich von 3,50 Mark für die Zeit vom 10. November 1969 bis 31. März 1989 als weiteres
Arbeitsentgelt berücksichtigt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus: Der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des §
14 Abs.
1 SGB IV umfasse nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Zahlungsarten, die als Gegenwert bzw. Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung gezahlt worden seien. Diese
Rechtsprechung führe das BSG nun in mehreren Urteilen vom 30. Oktober 2014 fort und fordere, dass die Zuwendung keine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler
Zielsetzungen darstellen dürfe. Zur Qualifizierung des Rechtscharakters der fraglichen Einnahmen in tatsächlicher Hinsicht
sei zum Verständnis des Sinns der Zuflüsse an die entsprechenden Regelungen der DDR anzuknüpfen. Aufgrund der Zahlungen in
den Versorgungsfonds sei in den Sonderversorgungssystemen sehr genau unterschieden worden, welche Zahlungen Arbeitsentgelt
und somit versorgungsrelevant gewesen seien und welche nicht. Das Verpflegungsgeld sei eindeutig nicht als Arbeitsentgelt
zu qualifizieren. Die Zahlung habe weder in einem inneren Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung gestanden noch habe
sie Lohncharakter gehabt. Das Verpflegungsgeld, das Ausdruck der sozialen Fürsorge des Staates gegenüber seinen unmittelbaren
Angestellten gewesen sei, sei aus einer sozialpolitischen Zielsetzung heraus gewährt worden und habe ganz überwiegend im eigenbetrieblichen
Interesse des Arbeitgebers gestanden. Es habe im ureigenen Interesse der Zollverwaltung der DDR gelegen, ihren Mitarbeitern
eine Vollverpflegung anzubieten, um erstens eine bestmögliche Aufgabenerledigung und zweitens eine umfassende Kontrolle über
die Beschäftigten zu gewährleisten. Indem die Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR in Wohnheimen untergebracht (kaserniert)
und dort auch vollverpflegt worden seien, habe eine Überwachung und optimale Aufgabenerledigung garantiert werden können.
Die Zahlung des Verpflegungsgeldes, welche einen Ersatz für die Gewährung kostenfreier Verpflegung anlässlich der Kasernierung
dargestellt habe, sei auch unter diesem Gesichtspunkt im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Zollverwaltung
der DDR erfolgt. Hieraus ergebe sich, dass das Verpflegungsgeld der Zollverwaltung der DDR auch nach bundesdeutschem Recht
steuerfrei gewesen wäre und somit kein Arbeitsentgelt darstellen könne. Der bloße Hinweis, Verpflegungsgeld sei mit dem Gehalt
gemeinsam ausgezahlt worden, reiche somit für die Qualifizierung als Arbeitsentgelt nicht aus. Die Bewertung des Reinigungszuschusses
folge einem ähnlichen Muster. Auch diese Zuwendung habe keinen Lohncharakter im Sinne eines Gegenwerts für erbrachte Leistungen
gehabt, sondern sei ihrem Charakter nach Aufwandsentschädigung gewesen. Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht aus
dem Umstand, dass der Berechtigte nach seinem Ermessen über den gezahlten Reinigungszuschuss habe verfügen können, denn diese
Möglichkeit habe ihn nicht von der Pflicht entbunden, seine Arbeitskleidung zu reinigen. Das besondere eigenbetriebliche Interesse
der DDR-Zollverwaltung an der Zahlung des Reinigungszuschusses ergebe sich auch aus folgendem Umstand: Die Beschäftigten der
Zollverwaltung der DDR hätten eine hoheitliche Aufgabe wahrgenommen. Als solche sollten sie erkennbar sein. Es habe Uniformpflicht
bestanden. Um den korrekten Zustand der Uniform zu garantieren, habe jeder Uniformträger den Reinigungszuschuss bekommen.
Es trete hinzu, dass der Reinigungszuschuss gemäß §
3 Nr. 12
Einkommensteuergesetz (
EStG) lohnsteuerfrei gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass der Reinigungszuschuss den tatsächlichen Aufwand überstiegen habe,
bestünden nicht. Der Reinigungszuschuss stelle sich als pauschale Aufwandsentschädigung für die Reinigung und sachgerechte
ordnungsgemäße Erhaltung der vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Uniform dar. Jeder uniformierte Angehörige der Zollverwaltung
der DDR sei verpflichtet gewesen, die Bekleidung und Ausrüstung zu pflegen und schonend zu behandeln. Die Uniformteile seien
zu Beginn des Arbeitsverhältnisses an die Beschäftigten ausgegeben worden und seien nicht in deren Eigentum übergegangen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Verschleiß seien die Uniformteile an die Dienststelle zurückgegeben oder
ausgetauscht worden. Zur Durchsetzung der jeweiligen Bekleidungsordnung seien regelmäßige Bekleidungsappelle durchzuführen
gewesen. Zur Milderung des Reinigungsaufwandes habe ursprünglich jeder Dienstkleidungsträger gegen Vorlage der Rechnung jährlich
mindestens 2 Uniformreinigungen, eine Reinigung der Stiefelhose, eine Reinigung des Wintermantels und 3 Schuh- bzw. Stiefelbesohlungen
erstattet bekommen. Später sei dieses Verfahren umgestellt worden. Nunmehr erhielten die Angehörigen der Zollverwaltung, die
zum Tragen der Uniform verpflichtet gewesen seien, jährlich einen Pauschalbetrag in Höhe von 42 Mark für die Reinigung der
Uniform und die Schuhbesohlung. Aufgrund des hohen Stellenwertes, den die Leitung der Zollverwaltung der DDR den Bekleidungsvorschriften
beigemessen habe, sei davon auszugehen, dass die Blusen/Hemden sowie die Hosen der Uniform hätten mehrmals pro Woche gewechselt
und gereinigt werden müssen. Angesichts der häufigen Bekleidungsappelle sei nicht unwahrscheinlich, dass dieser Reinigungszyklus
der Praxis in der Zollverwaltung entsprochen habe.
Der Senat hat Kopien aus dem Statistischen Jahrbuch der DDR 1970 und 1971 beigezogen und den Beteiligten mitgeteilt, dass
nach Durchsicht sich den Statistischen Jahrbüchern der DDR für die anderen Jahre bis 1990 zu Preisen für Reinigungs-Dienstleistungen
keine Angaben entnehmen lassen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (...), die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind,
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid vom 7. Februar 2011 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin
hat Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 5. Januar 1994 in der Fassung der Bescheide vom 26. Juni 1997 insoweit
zurücknimmt, als Verpflegungsgeld im beantragten Umfang und ein glaubhaft gemachter Geldwert der kostenlosen Verpflegung wie
aus dem Urteilstenor ersichtlich als weiteres Arbeitsentgelt berücksichtigt wird. Das gezahlte Verpflegungsgeld und der Geldwert
der kostenlosen Verpflegung als Sachbezug sind Bestandteil des nach dem AAÜG zugrunde zu legenden tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Es ist nicht nachgewiesen, dass dem Berechtigten kostenlose Verpflegung gewährt wurde.
Der Reinigungszuschuss stellt kein Arbeitsentgelt dar; zumindest ist er steuerfreier Auslagenersatz.
Als Anspruchsgrundlage kommt § 44 Abs. 2 i. v. m. Abs. 1 Satz 1 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG als Teil der Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels SGB X anzuwenden ist, in Betracht. Danach gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht
unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen
zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für
die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Bescheid vom 5. Januar 1994 in der Fassung der Bescheide vom 26. Juni 1997 ist insoweit rechtswidrig, als ein gezahltes
Verpflegungsgeld im beantragten Umfang und ein glaubhaft gemachter Geldwert der kostenlosen Verpflegung wie aus dem Urteilstenor
ersichtlich zu Unrecht nicht als Arbeitsentgelt berücksichtigt worden sind.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen
zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur
Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, und die Daten, die sich nach
Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekanntzugeben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Versorgungsträger sind u. a. die Funktionsnachfolger gemäß Art. 13 EV für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2 (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG).
Die Beklagte, der nach der Kompetenzordnung des
Grundgesetzes (
GG), auf die Art.
13 Abs.
2 Satz 1 EV abstellt, die Gesetzes- und Verwaltungskompetenz für die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Freizügigkeit
des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes mit der Bundesfinanzverwaltung
eingeräumt ist (Art.
73 Abs.
1 Nr.
5 und Art.
87 Abs.
1 GG), ist damit zuständiger Versorgungsträger für das SVA-Zoll.
Das Verpflegungsgeld undder Geldwert der kostenlosen Verpflegung als Sachbezug rechnen zum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.
Nach dieser Vorschrift ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz, also nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist und
die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten, für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§
256 a Abs.
2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage
3 zugrunde zu legen. Dabei hat der Versorgungsträger in Anwendung dieser Vorschrift die (nachgewiesenen) Brutto-Arbeitsentgelte,
auch soweit sie die Werte der Anlage 3 AAÜG übersteigen, festzustellen, denn nicht ihm, sondern dem Rentenversicherungsträger obliegt es, verbindlich darüber zu entscheiden,
bis zu welcher Höhe diese Brutto-Arbeitsentgelte der Rentenberechnung zugrunde zu legen sind, damit also insbesondere die
Entscheidung über die Anwendung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2).
§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert allerdings nicht den Begriff des Arbeitsentgelts. Der Gesetzestext besagt nur, dass den Pflichtbeitragszeiten im
Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§
256 a SGB VI) unter anderem das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem
"aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. Insoweit ist auch noch zu erkennen,
dass es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln muss. Des Weiteren macht der Normtext deutlich,
dass es allein auf das in der DDR tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ankommt; er stellt nicht darauf ab,
ob dieses in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag. Welche dieser "Gegenleistungen" jedoch letztlich als Arbeitsentgelt
anzusehen sind, ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 6 Nr. 4).
Auch die Bezugnahme auf den "Verdienst" mit dem Klammerzusatz "§
256 a Abs.
2 SGB VI" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG beinhaltet keine Definition. Sie verdeutlicht zweierlei. Zum einen stellt sie klar, dass der Verdienst im Sinne des §
256 a Abs.
2 SGB VI im Rahmen des AAÜG ausschließlich das erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ist. Zum anderen weist sie darauf hin, dass dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellenden Arbeitsentgelt die gleiche Bedeutung zukommt, wie dem Verdienst im Sinne des §
256 a Abs.
2 SGB VI. Keineswegs ist aufgrund der Bezugnahme das berücksichtigungsfähige Entgelt im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach den Regeln des §
256 a Abs.
2 SGB VI zu ermitteln; denn zum einen werden Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte von dieser Norm thematisch überhaupt nicht erfasst.
Zum anderen hätte dies zur Folge, dass nur der Verdienst feststellungsfähig wäre, für den Beiträge zur Sozialpflichtversicherung
der DDR und ggf. zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtet worden wären (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R).
Der vom BSG genannte §
256 a Abs.
2 SGB VI lautet, soweit er vorliegend relevant ist: Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich
erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen
Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 01. Januar 1992 gezahlt worden
sind (§
256 a Abs.
1 Satz 1
SGB VI).
Damit kann der Begriff des Arbeitsentgelts in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht mit dem Begriff des Arbeitsverdienstes in §
256 a Abs.
2 Satz 1
SGB VI identisch sein. Beim Begriff des Arbeitsentgelts handelt es sich auch ersichtlich um einen Begriff des bundesdeutschen Rechts.
Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zukommt, bestimmt sich mithin nach §
14 SGB IV. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; Urteil vom 04. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil vom 02. August 2000 - B 4 RA 41/99 R; Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 8 Nr. 1) ist dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von §
14 Abs.
1 SGB IV zugrunde zu legen. Dagegen ist rechtlich nicht an das DDR-Recht anzuknüpfen. Denn Zweck der Regelungen der §§ 5 bis 8 AAÜG ist die für die Bestimmung des - fiktiven - Vorleistungswerts zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen
vorzumerken, damit ab In-Kraft-Treten des
SGB VI zum 01. Januar 1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§
64 SGB VI) bestimmt werden konnte bzw. kann. Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten
nur nach Bundesrecht bestimmen mit der Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem
erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach Bundesrecht zu beantworten ist. Etwas
anderes gilt nur, soweit das Bundesrecht ausdrücklich die Anwendung von DDR-Recht angeordnet hat. Dies ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht erfolgt. Bei der Feststellung des erzielten Arbeitsentgelts ist somit nicht an die Verordnung der DDR über die Berechnung
des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. DDR II 1961, 551) anzuknüpfen, die im Übrigen
am 03. Oktober 1990 außer Kraft getreten ist (BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 02. August 2000 - B 4 RA 41/99 R) oder einer Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R).
Hinsichtlich der Sonderversorgungssysteme gilt insoweit nichts anderes, wie das BSG mit Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R (Rdnrn. 15 bis 17, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-8570 § 6 Nr. 6) entschieden hat.
Danach bestimmt sich der Begriff des Arbeitsentgelts des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach §
14 SGB IV, wie dies das BSG mit Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R (Rdnr. 24 ff, abgedruckt in SozR 4-8570 § 6 Nr. 4) bereits entscheiden hat. Kann danach im ersten Prüfungsschritt das Vorliegen
von Arbeitsentgelt in diesem Sinne bejaht werden, ist im zweiten festzustellen, ob sich auf der Grundlage von §
17 SGB IV i. V. m. § 1 ArEV i. d. F. der Verordnung zur Änderung der ArEV und der Sachbezugsverordnung 1989 vom 12. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2177) ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Dieser kommt allein dann in Betracht, wenn u. a. "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie
ähnliche Einnahmen" zu Löhnen oder Gehältern "zusätzlich" gezahlt werden und lohnsteuerfrei sind. Nur wenn daher kumulativ
beide Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ausnahmsweise Beitragsfreiheit, während umgekehrt das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes
logisch und rechtlich nicht allein im Blick auf die Steuerfreiheit von Einnahmen bejaht werden kann. Soweit es insofern auf
Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist das am 1. August 1991 - dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG - geltende Steuerrecht maßgeblich. Allerdings erfordert die Anwendung bundesrechtlicher Maßstabsnormen unter Berücksichtigung
der genannten Prüfungsschritte die vollumfängliche Ermittlung und Feststellung des einschlägigen Sachverhalts durch die Tatsachengerichte.
Hierzu gehört neben der Feststellung der Zahlungsmodalitäten im Einzelnen auch die Feststellung und exakte zeitliche Zuordnung
desjenigen DDR-Rechts, aus dem sich der Sinn der in Frage stehenden Einnahme ergibt. Dessen abstrakt-generelle Regelungen
dienen insofern - nicht anders als bei der Bestimmung von Zeiten der Zugehörigkeit nach § 5 AAÜG - als "generelle Anknüpfungstatsachen". Es kommt jedoch steuerrechtlich eine Bestätigung der abschließenden Qualifizierung
von Zahlungen als Einkommen erst dann in Betracht, wenn abschließend feststeht, dass sich diese nicht als notwendige Begleiterscheinung
betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen und auch kein Tatbestand der Steuerfreiheit im bundesdeutschen Recht erfüllt
ist.
Verpflegungsgeld wird ebenso wie der Geldwert der kostenlosen Verpflegung als Sachbezug von §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV erfasst.
Arbeitsentgelt sind danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch
auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus
der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Als Einnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten wie im Steuerrecht alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Dazu
zählen grundsätzlich alle Sachbezüge sowie alle einmaligen oder regelmäßig wiederkehrenden Zuwendungen, die im ursächlichen
Zusammenhang mit der Beschäftigung zufließen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Zuwendungen des Arbeitgebers selbst,
zum Beispiel Gewinnanteile oder Gratifikationen, oder um Zuwendungen von Dritten, zum Beispiel in Form von Trinkgeldern, handelt.
§
14 SGB IV löst insbesondere den § 160
Reichsversicherungsordnung (
RVO)... ab (so Bundestag-Drucksache 7/4122, S. 32).
Das Verpflegungsgeld und die kostenlose Verpflegung stellen eine Einnahme aus der Beschäftigung des Berechtigten bei der Zollverwaltung
der DDR dar.
Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV erfasst solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Hierzu gehören
die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten
und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen
und sonstige Vorteile. Ebenso erfasst werden Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht
gegenüber steht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsgeld. Darüber hinaus sind Einnahmen als im Zusammenhang
mit einer Beschäftigung erzielt und damit als Arbeitsentgelt anzusehen, die aus einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines
so genannten einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses zufließen. Schließlich gehören auch Zahlungen, die anlässlich der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, zum Arbeitsentgelt, soweit sie sich zeitlich der Beschäftigung zuordnen lassen,
das heißt auf die Zeit der Beschäftigung entfallen (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 - B 12 KR 6/98 R, abgedruckt in SozR 3-2400 § 14 Nr. 16 m. w. N.). Der Arbeitsentgelteigenschaft steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer
keinen einzelarbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Anspruch auf die Einnahme hat, sondern diese Einnahme möglicherweise
nur aus einer betrieblichen Übung resultiert und deren Zahlung jederzeit für die Zukunft zurückgenommen werden kann (BSG, Urteil vom 07. Februar 2002 - B 12 KR 6/01 R, abgedruckt in SozR 3-2400 § 14 Nr. 23). Es genügt mithin ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung
(BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R). Dasselbe gilt für einen erhaltenen Sachbezug, denn auch ein Sachbezug wird vom Begriff des Arbeitsentgelts umfasst.
Rechtsgrundlage für die Zahlung des Verpflegungsgeldes und für die Gewährung kostenloser Verpflegung waren
a) die Vergütungsordnung des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs (Vergütungsordnung 1957), die zum 01. Mai 1957
in Kraft trat (§ 16 Vergütungsordnung 1957),
b) die Besoldungsordnung der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik (Besoldungsordnung 1965), die zum 01. August
1965 in Kraft trat und mit der gleichzeitig die Vergütungsordnung 1957 einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen
außer Kraft trat (Ziffer 9.21 und 9.22 Besoldungsordnung 1965)
c) die Besoldungsordnung der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 01. Juli 1973 (Besoldungsordnung
1973), die zum 01. Juli 1973 in Kraft trat und mit der gleichzeitig die Besoldungsordnung 1965 nebst dazu erlassenen Änderungen
und Ergänzungen außer Kraft trat (Ziffer 9.02 und 9.03 Besoldungsordnung 1973)
d) die Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR Ordnung 1/86 vom 01. Januar 1986 (Besoldungsordnung 1986), die zum 01.
Januar 1986 in Kraft trat und mit der gleichzeitig die Besoldungsordnung 1973 nebst dazu erlassenen Änderungen und sonstigen
Festlegungen außer Kraft trat (Ziffer 7 Besoldungsordnung 1986).
Nach § 1 Vergütungsordnung 1957 galt sie für die Angehörigen des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs (AZKW), die
eine Verpflichtung eingingen. Die Vergütungsordnung 1957 regelte unter anderem Folgendes:
Das Gehalt setzt sich aus der Vergütung für den Dienstgrad und der Vergütung für die Dienststellung zusammen und wird nach
den Sätzen der Tabelle (Anlage) berechnet (§ 3 Abs. 1). Als Dienstalterszulage werden gewährt für eine Dienstzeit von mehr
als drei bis zu fünf Jahren 8 Prozent, von mehr als fünf bis zu zehn Jahren 10 Prozent und von mehr als 10 Jahren 15 Prozent
der Jahresbruttovergütungen für den Dienstgrad und die Dienststellung (§ 4 Abs. 1). Die Dienstalterszulage wird monatlich
zum Gehalt gezahlt (§ 4 Abs. 4).
Angehörigen des AZKW, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, wird freie Unterkunft und freie Verpflegung gewährt (§ 5 Abs.
1). Angehörige des AZKW, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, erhalten ein Verpflegungsgeld in Höhe von 2 DM täglich.
Daneben wird ein Wohnungsgeld in Höhe von 25 DM monatlich für Zollwachtmeister bis Zolloberassistenten, 35 DM monatlich für
Zollsekretär bis Zolloberkommissar und 40 DM monatlich für Zollrat und Zolloberrat gewährt (§ 5 Abs. 2). Die Zahlung erfolgt
monatlich mit dem Gehalt (§ 5 Abs. 3).
Lohnsteuer wird nur von der Vergütung für die Dienststellung vom Zollsekretär aufwärts nach der Lohnsteuertabelle einbehalten;
andere Vergünstigungen werden nicht gewährt (§ 12 Abs. 1). Alle übrigen Bezüge sind lohnsteuerfrei (§ 12 Abs. 2).
Für die Sozialversicherung der Angehörigen des AZKW, die eine Verpflichtung eingehen, gelten die allgemeinen Bestimmungen
(§ 13 Abs. 1).
Die Erste Durchführungsbestimmung zur Vergütungsordnung 1957 (Dienstanweisung Nr. 6/57 vom 15. März 1957) - 1. DB zur Vergütungsordnung
1957 - bestimmte dazu u. a.:
Verpflegungsgeld und Wohnungsgeld werden nicht gezahlt aa) an Empfänger von Dienstaufwandsentschädigungen, bb) wenn für Angehörige
des AZKW die Möglichkeit des Wohnens in einer Gemeinschaftsunterkunft besteht (Ziffer 4 a).
Dienstalterszulage, Wohnungs- und Verpflegungsgeld sowie alle anderen Zuschläge unterliegen nicht der Lohnsteuer (Ziffer 11
c).
Sozialversicherung wird erhoben in Höhe von 10 Prozent vom gesamten Gehalt, einschließlich Dienstalterszulage und Zuschläge
für die Dienstorte Berlin und Staatsgrenze West. Sonstige Zuschläge sowie Wohnungsgeld und Verpflegungsgeld werden bei der
Sozialversicherungsberechnung nicht berücksichtigt. Bei Gehältern von über 600 DM monatlich werden bis zum Erlass der Versorgungsordnung
Sozialversicherungsbeiträge für 600 DM berechnet (Ziffer 12).
Verpflegungsgeld wird nur dann gezahlt, wenn nachweisbar nicht kostenlos an der Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen werden
kann (Ziffer 13). Diese Regelung bezog sich auf § 14 Vergütungsordnung 1957, der die Bezüge von Angehörigen des AZKW regelte,
die auf amtseigene Schulen delegiert waren.
Mit der Fünften Durchführungsbestimmung zur Vergütungsordnung 1957 (Dienstanweisung Nr. 10/58 vom 20. Mai 1958) - 5. DB zur
Vergütungsordnung 1957 -, die am 01. Juni 1958 in Kraft trat (Ziffer III), wurde mit einem Hinweis auf das Gesetz über die
Abschaffung der Lebensmittelkarten unter Ziffer I § 5 Vergütungsordnung 1957 u. a. wie folgt geändert: Angehörige des AZKW,
die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, wird freie Unterkunft und freie Verpflegung gewährt. Angehörige, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften
wohnen, sind nicht berechtigt, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen (§ 5 Abs. 1). Scheiden Angehörige des AZKW vorübergehend
aus der Gemeinschaftsverpflegung aus (Urlaub, Krankheit usw.), so erhalten a) Zollhilfskräfte, -kontrollkräfte und -unterführer
täglich DM 3,35 und b) Zolloffiziere täglich DM 2,20 Verpflegungsgeld ausgezahlt (§ 5 Abs. 2). Angehörige des AZKW, die nicht
in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, erhalten ein Verpflegungsgeld in Höhe von a) Zollhilfskräfte, -kontrollkräfte und -unterführer
DM 3,35 täglich und b) Zolloffiziere DM 2,20 täglich (§ 5 Abs. 3). Die Zahlung erfolgt monatlich mit dem Gehalt (§ 5 Abs.
6 Satz 1).
Nach Ziffer 1.01 Besoldungsordnung 1965 galt sie für die Angehörigen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik,
die in einem Verpflichtungsverhältnis standen. Die Besoldungsordnung 1965 regelte u. a. Folgendes:
Die Besoldung gliedert in a) Dienstbezüge, b) Zuschläge und Zulagen, c) Wohnungsgeld und d) Übergangsbezahlung und Gebührnisse
(Ziffer 3.01). Die Dienstbezüge gliedern sich in a) die Besoldung für den Dienstgrad und die Dienststellung und b) die Besoldung
für das Dienstalter (Dienstalterszulage) (Ziffer 3.02). Unter Ziffer 4.00 werden die Zuschläge, Zulagen und Überstundenbezahlung
behandelt. Ziffer 5.00 betrifft Bekleidungsgeld, Wohnungsgeld und Verpflegungsgeld.
Zum Verpflegungsgeld ist u. a. bestimmt: Angehörigen der Zollverwaltung, die in Wohnheimen wohnen, wird freie Verpflegung
gewährt. Angehörige der Zollverwaltung, die nicht in Wohnheimen wohnen bzw. vorübergehend aus der Gemeinschaftsverpflegung
ausscheiden (Urlaub, Krankheit usw.) erhalten täglich 3,75 Mark Verpflegungsgeld entsprechend der Verpflegungsgrundnorm I.
Angehörige der Zollverwaltung, die an Grenzzollämtern Dienst verrichten und nicht in Wohnheimen wohnen bzw. vorübergehend
aus der Gemeinschaftsverpflegung ausscheiden (Urlaub, Krankheit usw.) erhalten täglich 4,35 Mark Verpflegungsgeld entsprechend
der Verpflegungsgrundnorm II (Ziffer 5.31). Verpflegungsgeld ist auch bei Urlaub und bei Krankheit über die Dauer von 3 Monaten
hinauszuzahlen (Ziffer 5.32). Die Zahlung des Verpflegungsgeldes erfolgt monatlich mit der Besoldung (Ziffer 5.33 Abs. 2).
Verpflegungsgeld wird nicht gezahlt a) bei stationärem Aufenthalt in Krankenhäusern, Heilanstalten, Kur- und Genesungsheimen,
b) wenn Angehörige an einer kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen, unabhängig davon, ob die kostenlose Gemeinschaftsverpflegung
innerhalb der Zollverwaltung oder der bewaffneten Organe oder in anderen staatlichen bzw. gesellschaftlichen Einrichtungen
in Anspruch genommen wird, c) bei zulässiger Abgeltung des Urlaubs in Geld, d) bei unbezahlter Freizeit und unentschuldigtem
Fernbleiben vom Dienst, e) für die Dauer der Nichtzahlung der Besoldung oder des Krankengeldes bei Verstößen gegen die Anordnung
des Arztes im Falle der Arbeitsunfähigkeit (Ziffer 5.34).
Die Besoldung für den Dienstgrad der Zolloffiziere unterliegt der Lohnsteuer (Ziffer 7.01).
Abzüge für den Versorgungsfonds bzw. die Sozialversicherung sind vorzunehmen für die Dienstbezüge für Dienstgrad und Dienststellung,
die Dienstalterszulage, den Fremdsprachenzuschlag und die Überstunden der Kraftfahrer (Ziffer 7.11).
Mit der 5. Änderung der Besoldungsordnung der Zollverwaltung vom 30. April 1971, die mit Wirkung vom 01. April 1971 in Kraft
trat (Ziffer 4), wurde u. a. bestimmt: Entsprechend dem Befehl Nr. 2/71 des Ministers für Außenwirtschaft wird die Verpflegungsgrundnorm
der Angehörigen der Zollverwaltung, die bisher 3,35 Mark bzw. 2,20 Mark Verpflegungsgeld erhalten haben, wie folgt geändert:
Für die Dienstgrade Zollkontrolleure und Zollunterführer ist täglich 3,75 Mark und Zolloffiziere ist täglich 3,00 Mark Verpflegungsgeld
zu zahlen. Die Verpflegungsgrundnorm II in Höhe von täglich 4,35 Mark wird von dieser Regelung nicht berührt (Ziffer 1).
Mit der 9. Änderung der Besoldungsordnung der Zollverwaltung vom 08. November 1971, die mit Wirkung vom 01. Januar 1972 in
Kraft trat (Ziffer 4), wurde u. a. bestimmt, dass entsprechend dem Befehl 2/71 des Ministers für Außenwirtschaft die Verpflegungsgrundnorm
der Angehörigen der Zollverwaltung, die bisher 3 Mark Verpflegungsgeld erhalten haben, auf 3,75 Mark erhöht wird (Ziffer 1).
Nach Ziffer 1.01 Besoldungsordnung 1973 galt sie für die Angehörigen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik,
die in einem Dienstverhältnis standen. Die Besoldungsordnung 1973 regelte u. a. Folgendes:
Die Besoldung gliedert sich in a) Dienstbezüge, b) Zuschläge und Zulagen, c) Wohnungsgeld und d) Übergangszahlungen und Übergangsgebührnisse
(Ziffer 3.01). Die Dienstbezüge gliedern sich in a) die Besoldung für den Dienstgrad und die Dienststellung und b) die Besoldung
für das Dienstalter (Dienstalterszulage) (Ziffer 3.02). Unter Ziffer 4.00 werden Zuschläge, Zulagen und Überstundenbezahlung
behandelt. Ziffer 5.00 regelt Bekleidungsgeld, Wohnungsgeld und Verpflegungsgeld.
Zum Verpflegungsgeld ist u. a. bestimmt: An die Mitarbeiter der Zollverwaltung wird Verpflegungsgeld entsprechend den Grundnormen
I und II gezahlt. Die Grundnorm I beträgt täglich 4,25 Mark. Diese Grundnorm erhalten alle Mitarbeiter, die nicht an Grenzzollämtern
Dienst verrichten. Die Grundnorm II beträgt täglich 4,50 Mark. Diese Grundnorm erhalten alle Mitarbeiter, die an Grenzzollämtern
Dienst verrichten (Ziffer 5.21). Verpflegungsgeld ist an die Mitarbeiter der Zollverwaltung auch bei Schulbesuch, Studium
und wissenschaftlicher Aspirantur, Urlaub, Schwangerschafts- und Wochenurlaub, Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, Quarantäne
und Dienstbeschädigung, Freistellung vom Dienst alleinerziehender und verheirateter Mitarbeiter wegen Erkrankung der Kinder
für die jeweils bescheinigte Dauer zu zahlen. Bei Gewährung von Mutterunterstützung ist Verpflegungsgeld ebenfalls zu zahlen.
(Ziffer 5.22). Die Zahlung des Verpflegungsgeldes erfolgt monatlich mit der Besoldung (Ziffer 5.23 Abs. 2). Verpflegungsgeld
wird nicht gezahlt bei a) angewiesener Vollverpflegung; b) stationärem Aufenthalt in Krankenhäusern, Heilstätten, Kur- und
Genesungsheimen sowie während prophylaktischer Kuren in den Erholungsheimen der Zollverwaltung; c) zulässiger Abgeltung des
Urlaubs in Geld; d) unbezahlter Freistellung vom Dienst; e) unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst; f) Verstößen gegen die
Anordnung des Arztes im Falle der Dienstunfähigkeit für die Dauer der Nichtzahlung der Besoldung bzw. des Krankengeldes (Ziffer
5.24).
Die Besoldung für den Dienstgrad der Zolloffiziere (Besoldungsgruppe 1 bis 14) unterliegt der Lohnsteuer (Ziffer 7.01).
Abzüge für den Versorgungsfonds sind vorzunehmen, von den Dienstbezügen für Dienstgrad und Dienststellung; der Dienstalterszulage,
dem Fremdsprachenzuschlag, den Zuschlägen für Berufsjahre der Ärzte und dem Zuschlag für Fachärzte; der Überstundenvergütung
der Kraftfahrer; den Stipendien, einschließlich der Dienstalterszulage (Ziffer 7.11).
Mit der 3. mit Wirkung vom 06. Januar 1977 in Kraft getretenen Änderung wurde die Ziffer 5.21 der Besoldungsordnung 1973 überarbeitet
(Ziffern 1 und 2). Mit der 4. Änderung vom 13. Januar 1978 wurden u. a. mit Wirkung vom 01. Januar 1978 die Ziffern 5.21,
5.22, 5.24 und 7.11 der Besoldungsordnung 1973 geändert.
Nach Ziffer 1.1 Besoldungsordnung 1986 galt sie für die Angehörigen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik,
die in einem Dienstverhältnis standen. Die Besoldungsordnung 1986 regelte u. a. Folgendes:
Die Besoldung gliedert sich in a) Dienstbezüge (Vergütung für den Dienstgrad, Vergütung für die Dienststellung, Vergütung
für das Dienstalter), b) Zulagen, c) Zuschläge, d) Stipendien (Ziffer 2.1.1). Die Angehörigen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen
Anspruch auf nachstehende weitere Zahlungen: a) Wohnungsgeld, b) Verpflegungsgeld, c) Bekleidungsgeld, d) Zuschüsse, e) staatlicher
Ehegattenzuschlag, f) staatliches Kindergeld, g) Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfen (Ziffer 2.1.2). Unter Ziffer
2.7 werden die Zulagen und unter Ziffer 2.8 die Zuschläge behandelt.
Ziffer 4 regelt die weiteren Zahlungen wie das Verpflegungsgeld, zu dem bestimmt ist: Die Mitarbeiter erhalten Verpflegungsgeld
entsprechend der Grundnorm täglich in Höhe von 4,50 Mark. Das Verpflegungsgeld wird monatlich als konstanter Durchschnittsbetrag
in Höhe von 136,97 Mark mit der Besoldung bezahlt (Ziffer 4.2.1). Verpflegungsgeld ist an die Angehörigen auch bei Lehrgängen,
Studium und wissenschaftlicher Aspirantur, Urlaub, Schwangerschafts- und Wochenurlaub, Dienstunfähigkeit infolge Krankheit,
Dienstbeschädigung und Quarantäne, Freistellung vom Dienst alleinstehender und verheirateter Mitarbeiter wegen Erkrankung
der Kinder und Quarantäne in den Kindereinrichtungen, Gewährung von Mutterunterstützung und Freistellung wegen Nichtkrippenfähigkeit
des Kindes für die jeweils bescheinigte Dauer zu zahlen (Ziffer 4.2.2). Verpflegungsgeld wird nicht gezahlt bei angewiesener
Vollverpflegung, stationärem Aufenthalt in Krankenhäusern, Heilstätten, Kur- und Genesungsheimen sowie während prophylaktischer
Kuren in den Erholungsheimen der Zollverwaltung der DDR, Einsatz im Kinderferienlager der Zollverwaltung der DDR, Abgeltung
des Urlaubs in Geld und unbezahlter Freistellung vom Dienst (Ziffer 4.2.4).
Die Vergütung für den Dienstgrad der Offiziere (Besoldungsgruppen 1 bis 31) unterliegt dem gesetzlichen Lohnsteuerabzug. Die
übrige Besoldung einschließlich Stipendium und die weiteren Zahlungen sind steuerfrei (Ziffer 5.1.1).
Der Beitragspflicht entsprechend der Versorgungsordnung unterliegen die Dienstbezüge, Zulagen, Stipendien einschließlich der
Vergütung für das Dienstalter. Die übrige Besoldung und die weiteren Zahlungen sind beitragsfrei (Ziffer 5.2 Absätze 1 und
2).
Mit der 4. Änderung vom 18. August 1987 wurde die Ziffer 4.2.1 der Besoldungsordnung 1986 geändert (Ziffer 2).
Nach diesen Vorschriften lässt sich feststellen, dass das Verpflegungsgeld mit dem Gehalt gezahlt wurde und dass die kostenlose
Verpflegung wegen des Wohnens in Gemeinschaftsunterkünften bzw. in Wohnheimen, insbesondere bei einer Delegierung an amtseigene
Schulen, bzw., soweit Vollverpflegung angewiesen war, gewährt wurde.
Unbeachtlich ist, dass das Verpflegungsgeld und die kostenlose Verpflegung neben dem Gehalt gezahlt bzw. gewährt wurden, denn
nach §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV ist gleichgültig, unter welcher Bezeichnung diese Einnahmen geleistet werden. Die Sicherung der Kosten der Verpflegung zum
Erhalt der Arbeitskraft ist ein wesentliches Element der Grundaufgabe des Arbeitsentgelts.
Das Verpflegungsgeld und die kostenlose Verpflegung wurden nach diesen Vorschriften zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung
gezahlt bzw. gewährt, so dass der erforderliche, aber auch ausreichende innere sachliche Zusammenhang gewahrt ist. Da sich
der Begriff des Arbeitsentgelts nach §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV bestimmt, ist unmaßgeblich, wie das Verpflegungsgeld und die kostenlose Verpflegung nach der Vergütungsordnung 1957 und den
Besoldungsordnungen 1965, 1973 und 1986zu qualifizieren ist.
Es kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Verpflegungsgeld und der kostenlosen Verpflegung um eine Sozialleistung
handelte, die dem Berechtigten auch unabhängig vom Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses gewährt worden wäre (vgl. dazu
auch BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R). Eine Regelung des DDR-Rechts, wonach Verpflegungsgeld oder kostenlose Verpflegung als Sozialleistung gezahlt bzw. gewährt
worden wäre, ist dem Senat nicht bekannt. Die Beklagte hat eine solche Regelung gleichfalls nicht benannt.
Solches ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz über die Abschaffung der Lebensmittelkarten vom 28. Mai 1958 (GBl DDR I 1958,
413).
Mit der Abschaffung der Lebensmittelkarten mit Wirkung vom 29. Mai 1958 (§ 1 des Gesetzes) wurde mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes
bestimmt, dass Arbeiter und Angestellte, die im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik in einem Arbeitsrechtsverhältnis
stehen und deren monatlicher Bruttodurchschnittsverdienst 800 DM nicht übersteigt, monatlich einen dem Einkommen entsprechend
gestaffelten Zuschlag erhalten. Nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes wurden für Arbeiter und Angestellte mit niedrigem Verdienst
die Löhne erhöht. Dieser Zuschlag und die Lohnerhöhung waren als einheitlicher Zuschlag zu zahlen, der lohnsteuerfrei war
und nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlag (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes). Die zu diesem Gesetz ergangene Verordnung
über die Zahlung eines Zuschlages zum Lohn der Arbeiter und Angestellten bei Abschaffung der Lebensmittelkarten - Lohnzuschlagsverordnung
- vom 28. Mai 1958 (GBl DDR I 1958, 417) bestimmte dazu, dass der Zuschlag unabhängig von der bisher bezogenen Lebensmittelkarte
nach den in der Anlage (Zuschlagstabelle) aufgeführten Sätzen zu zahlen ist (§ 2 Abs. 1 dieser Verordnung). Zugleich wurde
festgelegt, dass der Zuschlag zu den Löhnen und Gehältern zu einem späteren Zeitpunkt in die Tariflöhne einbezogen wird, soweit
er nicht gemäß § 3 Abs. 3 dieser Verordnung in die Lohn- oder Gehaltstarife eingearbeitet ist (§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung).
In der Einleitung zum Gesetz über die Abschaffung der Lebensmittelkarten wird zwar darauf hingewiesen, dass die ökonomischen
Voraussetzungen dafür geschaffen worden seien, die es gestatteten, in Verbindung mit der Abschaffung der Lebensmittelkarten
erneut Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Lebenslage breiter Schichten der Werktätigen, besonders der Arbeiter und Angestellten
mit niedrigem Einkommen, durchzuführen. Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Lebensmittelkarten würden die Preise der bisher
auf Karten erhältlichen Lebensmittel erhöht. Ausgehend von dem Grundsatz der Arbeiter-und-Bauern-Macht, alle Maßnahmen im
Interesse der Arbeiterklasse und aller anderen Werktätigen zu treffen, würden unter anderem für Arbeiter und Angestellte solche
Regelungen getroffen, damit ihnen durch die Erhöhung der Preise für bisher auf Lebensmittelkarten bezogene Waren keine Mehraufwendungen
entstünden.
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Abschaffung der Lebensmittelkarten geht hierbei davon aus, dass sowohl der Zuschlag als auch
die Lohnerhöhung Einnahmen aus dem Arbeitsrechtsverhältnis sind, denn ansonsten wäre die Regelung, wonach diese Einnahmen
lohnsteuerfrei sind und nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen, überflüssig. Sozialleistungen waren
nach dem Recht der DDR weder lohnsteuerpflichtig noch unterlagen sie der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Die Anordnung
in § 2 Abs. 2 Lohnzuschlagsverordnung, den Zuschlag zu den Löhnen und Gehältern in die Tariflöhne einzubeziehen, bestätigt
dies, denn Tariflöhne sind Einnahmen aus einem Arbeitsrechtsverhältnis und keine Sozialleistungen des Staates.
Damit wird deutlich, dass es bei dem Zuschlag bzw. der Lohnerhöhung wegen der gestiegenen Preise um einen Ausgleich durch
eine allgemeine Anhebung des Arbeitsverdienstes ging. Nichts anderes kommt in der zum 01. Juni 1958 erfolgten Änderung des
§ 5 Vergütungsordnung 1957 mit der Erhöhung des Verpflegungsgeldes für die Angehörigen des AZKW zum Ausdruck, denn im Eingang
der 5. DB zur Vergütungsordnung 1957 wird ausdrücklich auf das Gesetz über die Abschaffung der Lebensmittelkarten hingewiesen.
Soweit die Beklagte die sozialpolitische Fürsorge des Staates für die Beschäftigten der Zollverwaltung aus der allgemeinen
Verpflegungsverpflichtung nach den Verpflegungsordnungen ableitet, führt dies ebenso wenig weiter wie der Hinweis der Beklagten
auf § 228 AGB. Die Verpflegungsordnungen knüpften ebenso am Dienst(Arbeits)verhältnis an. Nach Ziffer 2.1 Abs. 2 Ordnung über
das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR (Verpflegungsordnung) vom 28. September 1965 galt: Der Anspruch auf Verpflegungsgeld
oder Gemeinschaftsverpflegung beginnt mit dem Tage der Einstellung in die Zollverwaltung der DDR und endet mit dem Tage der
Entlassung. Ziffer 2.1. Abs. 2 Ordnung über das Verpflegungswesen der Zollverwaltung der DDR (Verpflegungsordnung) vom 18.
Juli 1977 bestimmte: Der Anspruch auf Verpflegungsgeld oder Vollverpflegung beginnt mit dem Tage der Einstellung in die Zollverwaltung
der DDR und endet mit dem Tage der Entlassung. Ziffer 2.1. Abs. 2 Ordnung über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung
der DDR - Verpflegungsordnung - vom 01. August 1989 ordnete an: Der Anspruch auf Verpflegung bzw. Verpflegungsgeld beginnt
am Tag der Einstellung in der Zollverwaltung der DDR und endet am Tag der Entlassung. Im Übrigen regelten diese Verpflegungsordnungen,
dass die Verpflegungsteilnehmer mit einer u. a. vollwertigen Verpflegung, unter strikter Wahrung u.a. der neuesten Erkenntnisse
der Ernährungswissenschaften bzw. u. a. einer qualitativ hochwertigen Verpflegung auf der Grundlage der (in dieser Ordnung)
festgelegten Verpflegungsnormen und Richtwerte zu versorgen waren.§ 228 AGB bestimmte, dass der Betrieb die Versorgung der
Werktätigen im Betrieb nach ernährungswissenschaftlichen Grundsätzen mit einer vollwertigen warmen Hauptmahlzeit und einer
Zwischenverpflegung sowie mit Erfrischungen zu sichern hat. Damit ist nichts darüber ausgesagt, ob Verpflegungsgeld oder kostenlose
Verpflegung eine Fürsorgeleistung des Staates darstellt. Vielmehr geht daraus vornehmlich hervor, dass die Zollverwaltung
bzw. der Betrieb eine Einrichtung vorzuhalten hatten, in der die Möglichkeit bestand, angemessene Nahrung aufzunehmen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich beim Verpflegungsgeld oder der kostenlosen Verpflegung um Aufwandsentschädigung
gehandelt haben könnte.
Aufwandsentschädigungen sind (einkommensteuerrechtlich) Ersatzleistungen für berufliche Ausgaben, Verdienstaufwendungen und
Zeitverlust, wozu auch Zehrgeld (Geld, das auf einer Reise besonders für die Ernährung bestimmt ist: vgl. www.duden.de) gehört
(Heinicke in Schmidt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, 7. Auflage 1988 und 31. Auflage 2012, §
3, Stichwort Aufwandsentschädigungen und Zehrgelder).
Kostenlose Verpflegung und damit auch Verpflegungsgeld dienen der eigenen Unterhaltssicherung und sind daher grundsätzlich
eigenwirtschaftlich und nicht beruflich veranlasst. Anhaltspunkte dafür, dass das Verpflegungsgeld als Zehrgeld diente, liegen
nicht vor.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich beim Verpflegungsgeld auch nicht - ähnlich wie bei einem durchlaufenden
Posten - um eine Einnahme, die sich nicht auf den Lebensstandard ausgewirkt haben kann. Dies zeigt sich daran, dass ohne Verpflegungsgeld
weniger Geld zur Verfügung steht, so dass notwendigerweise auch der Lebensstandard sinkt.
Nach alledem besteht wenigstens ein mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Verpflegungsgeld bzw. der kostenlosen Verpflegung
und der Beschäftigung.
Der Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes bzw. der kostenlosen Verpflegung als Arbeitsentgelt steht nicht §
17 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 und Satz 2
SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1532) in Verbindung mit § 1 Satz 1 Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Verordnung vom 12. Dezember 1989 (GBl I 1989, 2177) - ArEV - entgegen.
§
17 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung,
insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge,
Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt
zuzurechnen sind. Dabei ist nach §
17 Abs.
1 Satz 2
SGB IV eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.
Die Ermächtigung zum Erlass dieser Rechtsverordnung ist wegen des umfassenden Arbeitsentgeltbegriffs des §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV erforderlich, da ansonsten alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt wären. Steuern
und Sozialversicherungsbeiträge haben aber unterschiedliche Funktionen, so dass lediglich eine möglichst weitgehende Übereinstimmung
mit den Regelungen des Steuerrechts geboten ist. Wesentlicher Gesichtspunkt muss die Wahrung der Belange der Sozialversicherung
sein. Wahrung der Belange der Sozialversicherung bedeutet, dass bei der Abweichung vom Arbeitsentgeltbegriff des §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV die Interessen aller Beteiligten, also der Versicherten, der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger, sorgfältig und
unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Gesichtspunkte abzuwägen sind (vgl. Kommentar der Gesetzlichen Rentenversicherung,
75. Ergänzungslieferung, September 2011, §
17 SGB IV Rz. 2).
Der von der Beklagten angenommene Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht besteht mithin nicht in der Weise,
dass die Steuerfreiheit von Einnahmen zugleich die Beitragsfreiheit dieser Einnahmen und mithin ihre fehlende Rentenrelevanz
zur Folge hätte. Es gibt zudem keinen Grundsatz, der besagt, dass die Steuer- und Beitragsfreiheit von Einnahmen nach dem
Recht der DDR zugleich dazu führt, dass diese Einnahmen rentenrechtlich nach Bundesrecht ohne Bedeutung sind. Vielmehr wird
nach §
259 b SGB VI - anders als bei Versicherten in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR - nicht
geprüft, in welchem Umfang dieser Verdienst rentenwirksam war und ob hierfür Beiträge zu entrichten waren oder gezahlt worden
sind (BSG, Urteil vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R, zitiert nach juris). Da maßgeblich die Rechtslage ist, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AAÜG am 01. August 1991 bestand, denn das AAÜG hat infolge fehlender abweichender Anordnungen allein an das bei seinem In-Kraft-Treten geltende Bundesrecht angeknüpft,
ist das Steuerrecht der DDR, nämlich die Verordnung über die Besteuerung der Arbeitseinkommen vom 22. Dezember 1952 (GBl DDR
1952, 1413) - AStVO - nicht anwendbar. Die AStVO galt am 01. August 1991 nicht mehr. Demzufolge findet sich insbesondere im AAÜG kein Hinweis darauf, dass es auf die AStVO für den Begriff des Arbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ankommen soll (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R).
Das BSG hat im Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R aber auch nicht die Lohnsteuerpflicht fingiert. Es hat allerdings, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, §
17 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB IV i. V. m. § 1 ArEV analog angewandt. Dies ist im Sinne der Wahrung der Belange der Sozialversicherung geboten, wie dies im Urteil des BSG vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R bestätigt worden ist. Ohne eine entsprechende analoge Anwendung wäre nämlich, da § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG lediglich an das Arbeitsentgelt anknüpft, das sich nach §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV bestimmt, jede Einnahme als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese Einnahme tatsächlich oder fingiert
steuerpflichtig oder steuerfrei bzw. beitragspflichtig oder beitragsfrei war oder ist. Eine solche umfassende Berücksichtigung
der Einnahmen wäre jedoch nicht gerechtfertigt, denn dies hätte eine Besserstellung der Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme
gegenüber Versicherten einer Beschäftigung, die dem bundesdeutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, zur Folge. Da in
beiden Fällen wegen der Einnahmen, die einer späteren Rente zugrunde zu legen sind, am Begriff des Arbeitsentgelts angeknüpft
wird, sind folgerichtig auch diejenigen Regelungen zu beachten, die ausnahmsweise die Rentenwirksamkeit einer Einnahme ausschließen.
Daher ist unbeachtlich, ob im Zufluss- oder Entstehungszeitpunkt oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt der Einnahme eine Lohnsteuerpflicht
nach dem Recht der DDR bestand, denn mit dem - ohnehin nicht mehr anwendbaren - Steuerrecht der DDR kann der gebotene Vergleich
mit Versicherten einer Beschäftigung, die dem bundesdeutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, nicht vorgenommen werden.
Dies bedeutet, dass diese Ausnahmeregelungen lediglich entsprechend anzuwenden sind. Es ist also zu prüfen, ob eine in Frage
stehende Einnahme, wenn sie unter der Geltung des bundesdeutschen Rechts erzielt worden wäre, von solchen Ausnahmeregelungen
erfasst worden wäre.
Dies trifft auf das Verpflegungsgeld oder die kostenlose Verpflegung nicht zu.
§ 1 ArEV bestimmt: Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen
oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich - was vorliegend
nicht einschlägig ist - aus § 3 ArEV nichts Abweichendes ergibt.
Es gelten hierbei aus den bereits oben genannten Gründen die Vorschriften des Einkommensteuerrechts, die am 01. August 1991
bestanden.
Ob hierbei auch §
19 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 und Satz 2
EStG im Rahmen der Verweisung des § 1 ArEV als Vorschrift über die Steuerfreiheit Anwendung findet, erscheint zweifelhaft.
Danach gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge
und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Es ist gleichgültig, ob es sich
um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.
Diese Vorschrift regelt nach ihrem Wortlaut nicht die Lohnsteuerfreiheit von Einnahmen, sondern definiert die zu den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit gehörenden Einnahmen. Sie entspricht damit bezüglich der steuerpflichtigen Einnahmen der Vorschrift
des §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen. Angesichts der unterschiedlichen Zweckbestimmung von Steuer- und Sozialversicherungsrecht
müssen daher mit den - auch wörtlich unterschiedlichen - Definitionen der maßgeblichen Einnahmen nach §
19 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 und Satz 2
EStG und §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV nicht notwendigerweise dieselben Einnahmen inhaltlich identisch erfasst sein.
Sie stellt mithin keine Regelung über die Lohnsteuerfreiheit im eigentlichen Sinne dar. Ob sie gleichwohl von der Verweisung
erfasst wird, bedarf jedoch keiner Entscheidung, denn selbst danach wären das Verpflegungsgeld oder die kostenlose Verpflegung
nicht lohnsteuerfrei.
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach §
19 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 und Satz 2
EStG gehören zwar nicht solche Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich
als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem
Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der
jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers
in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers
ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht in ganz überwiegend eigenbetrieblichem
Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung. Die zur Beurteilung einer solchen Einnahme vorzunehmende Gesamtwürdigung
hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit
oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen.
Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß
der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer
wiegt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (BFH, Urteil vom 21. Januar 2010 - VI R 51/08, zitiert nach juris, m. w. N.).
Die Rechtsprechung des BSG im o. g. Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R zur notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen überträgt jedoch diese Rechtsprechung des BFH auf
den Begriff des Arbeitsentgelts.
Das Verpflegungsgeld und kostenlose Verpflegung sind mithin nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen. Denn wenn die kostenlose
Verpflegung im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung keine steuerfreie, sondern regelmäßig mangels einer Steuerbefreiungsnorm
eine steuerbare und steuerpflichtige Einnahme ist (so zur unentgeltlichen Verpflegung eines Soldaten im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung:
BFH, Urteil vom 24. März 2011 - VI R 11/10, zitiert nach juris), kann dies für ein Verpflegungsgeld, unabhängig davon, ob es als originäre Barleistung oder als Substitution
für eine Sachleistung erbracht wird, nicht anders sein.
Das Verpflegungsgeld und kostenlose Verpflegung rechnen schon deswegen zu den maßgeblichen Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit, weil diese Einnahmen einen nicht unerheblichen Teil der Einnahmen im Verhältnis zu den gesamten Einnahmen ausmachen.
Demgegenüber ist schon nicht ersichtlich, welcher eigenbetriebliche Zweck im Sinne einer notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler
Zielsetzung mit dem Verpflegungsgeld und der kostenlose Verpflegung verbunden gewesen sein könnte, denn auch ohne Verpflegungsgeld
und kostenlose Verpflegung wäre die Einsatzfähigkeit der Beschäftigten gewährleistet gewesen. Die Beklagte selbst teilt im
Übrigen diese Auffassung zumindest für das ab 1991 gezahlte Verpflegungsgeld. Einen sachlichen Grund, weswegen dies für eine
Zeit davor anders sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen; ein solcher Grund wird auch von der Beklagten nicht genannt.
Soweit die Beklagte meint, es habe im ureigenen Interesse der Zollverwaltung der DDR gelegen, ihren Mitarbeitern eine Vollverpflegung
anzubieten, um eine umfassende Kontrolle über die Beschäftigten in Wohnheimen zu gewährleisten, erschließt sich nicht, wie
dies durch eine Vollverpflegung, die lediglich Folge des Wohnens in Wohnheimen war, hätte geschehen können. Eine solche Überwachung
wäre vielmehr durch eine generelle Anordnung zum ständigen Aufenthalt aller Mitarbeiter der Zollverwaltung in Kasernen (mit
oder ohne Vollverpflegung) und zwar verbunden mit ständigen Kontrollen insbesondere außerhalb des Dienstes (und nicht lediglich
bei der Nahrungsaufnahme) zu gewährleisten gewesen. Wie eine solche umfassende Kontrolle durch die Zahlung eines Verpflegungsgeldes
sicherzustellen gewesen wäre, vermag der Senat erst Recht nicht nachzuvollziehen.
Das Verpflegungsgeld und die kostenlose Verpflegung würden mithin als anderer Bezug im Sinne des §
19 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 EStG zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit rechnen und wären danach steuerpflichtig.
Sie sind auch nach keiner anderen Vorschrift des
EStG steuerfrei.
Die Steuerfreiheit bestimmt sich nach §
3 EStG.
Das Verpflegungsgeld wird von keiner Regelung dieser Vorschrift, insbesondere nicht von §
3 Nr. 4 Buchstabe c
EStG, erfasst.
§
3 Nr. 4 Buchstabe c
EStG bestimmt: Steuerfrei sind bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der
Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der
Länder und Gemeinden Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen Verpflegung.
Diese Vorschrift betrifft, sofern sie überhaupt auf Angehörige der Finanzverwaltung einschließlich des Zolls anwendbar wäre,
jedoch lediglich die im Einsatz u. a. gezahlten Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse. Zuschüsse dieser Art, die im normalen
Dienst gezahlt werden, sind mithin nicht steuerfrei (Heinicke in Schmidt, aaO., 7. und 31. Auflage, § 3 jeweils Stichwörter
Verpflegungszuschüsse und Bundeswehr).
Es ist weder vorgetragen, noch ergibt sich sonst ein Hinweis darauf, dass Verpflegungsgeld oder kostenlose Verpflegung wegen
der Teilnahme an außerhalb des normalen Dienstes geleisteten besonderen Einsätzen gewährt worden wäre.
Dem Berechtigten wurde Verpflegungsgeld im beantragten und tenorierten Umfang gezahlt. Dies ergibt sich aus den vorliegenden
Besoldungsstammkarten in Verbindung mit der von der Beklagten übermittelten Aufstellung über die Zahlung von Verpflegungsgeld.
Dies gilt auch für das Jahr 1980. Der Besoldungsstammkarte 1980 ist für dieses Jahr die Zahlung von Verpflegungsgeld zu entnehmen.
Allerdings lässt sich der von der Klägerin zunächst geltend gemachte Betrag von 1.608,85 Mark daraus nicht zweifelfrei erkennen.
Der nunmehr von der Klägerin beanspruchte Betrag von 1.593,59 Mark entspricht jedoch, wie von der Beklagten ausgeführt, dem
insoweit bestehenden Anspruch nach der Besoldungsordnung.
Es ist zwar nicht nachgewiesen, aber jedenfalls glaubhaft gemacht, dass dem Berechtigten während der Absolvierung eines Fremdsprachenlehrgangs
und ansonsten zur Dienstausübung vom 13. Mai 1972 bis 23. Mai 1972 und vom 8. Juni 1972 bis 21. Juni 1972 in Berlin und während
seines Fachschulbesuches vom 1. Oktober 1973 bis 31. Juli 1975 kostenlose Verpflegung gewährt wurde.
Es bedarf zwar grundsätzlich des Vollbeweises. § 6 Abs. 6 AAÜG lässt jedoch die Glaubhaftmachung genügen, denn danach gilt: Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil
glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Eine Tatsache ist als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren
Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X), also mehr dafür als dagegen spricht. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es reicht die gute
Möglichkeit aus, wobei es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon
relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht;
von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen,
wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Beschluss vom 08. August 2001 - B 9 V 23/01 B, abgedruckt in SozR 3-3900 § 15 Nr 4 unter Hinweis u. a. auf BSG, Urteil 17. Dezember 1980 - 12 RK 42/80 = SozR 5070 § 3 Nr. 1).
Davon ausgehend ist die Gewährung kostenloser Verpflegung im genannten Zeitraum jedenfalls überwiegend wahrscheinlich.
Nach der vorgelegten Auskunft des F G vom 7. April 2011, der von 1963 bis Anfang der 80er Jahre Küchenleiter der Gemeinschaftsunterkunft
der Zollverwaltung in B- war, meldeten sich Zollbedienstete, die nach Berlin versetzt oder abgeordnet wurden, in den Fällen
der Nutzung der kostenlosen Unterkunft mit einem Laufzettel in seiner Dienststelle und hatten an der kostenlosen Vollverpflegung
teilzunehmen. Es erfolgte eine Vergleichsmitteilung an die Besoldungsstelle der Abteilung Finanzen, die Grundlage für die
Nichtzahlung des Verpflegungsgeldes an den Zollbediensteten und die Bereitstellung der finanziellen Mittel für seine Dienststelle
war. Eine eigenständige Versorgung des Zollbediensteten war nach seiner Auskunft weder gestattet noch wegen fehlender räumlicher
Voraussetzungen möglich. Nur wenn der Bedienstete an dienstfreien Tagen oder Urlaub sich nicht in Berlin aufhielt, bestand
die Möglichkeit der vorherigen tageweisen Abmeldung. Dazu hatte er die entsprechenden Marken in der Dienststelle Wohnheim
abzugeben. Dies war Grundlage dafür, dem Zollbediensteten nach Ablauf des Monats das Verpflegungsgeld in Höhe des jeweiligen
Tagessatzes als Barzahlung auf Liste gegen Unterschrift auszuhändigen.
Nach der vorgelegten Auskunft des W Vl vom 3. März 2011, der seit 1961 zunächst in der Abteilung Finanzen des Amtes für Zoll
und Kontrolle des Warenverkehrs und später in der Abteilung Finanzen der Hauptverwaltung der Zollverwaltung der DDR bis 1990
tätig war, erfolgte die Ausbildung an der Fach- bzw. Hochschule der Zollverwaltung in P auf der Grundlage einer Versetzung
an diese Bildungseinrichtung. In dieser Zeit wurde ein Verpflegungsgeld nicht gezahlt, da der Beschäftigte die angewiesene
kostenlose Vollverpflegung in Anspruch nahm. Die Besoldungsstammkarten sollten einen Hinweis auf die Fach- oder Hochschule
der Zollverwaltung in P enthalten.
Diese Ausführungen erklären, weswegen nach den Besoldungsstammkarten in den oben genannten Zeiten die Zahlung eines Verpflegungsgeldes
nicht vermerkt ist. Die Besoldungsstammkarten enthalten als Erklärung den oben genannten Auskünften entsprechend Hinweise
auf die Absolvierung eines Lehrganges bzw. eines Fachschulbesuches und einer Abordnung. Den Besoldungsstammkarten ist ebenfalls
zu entnehmen, dass der Berechtigte vor seiner jeweiligen Abordnung im Grenzzollamt F beschäftigt war. Wohnort des Berechtigten
war nach diesen Besoldungsstammkarten ebenfalls F.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer kostenlosen Verpflegung lagen mithin vor, wobei aufgrund der vorhandenen Besoldungsstammkarten
auch feststeht, dass während der Teilnahme am Fremdsprachenlehrgang und der Abordnung zur Dienstleistung nach Berlin und des
Besuches der Fachschule kein Verpflegungsgeld gezahlt wurde. Sowohl die Abordnung von seinem Einsatz- und Wohnort als auch
die grundsätzliche Verpflichtung, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, sprechen dafür, dass der Berechtigte während
diesen Zeiten an der Gemeinschaftsverpflegung teilnahm und ihm daher kostenlose Verpflegung gewährt wurde. Allerdings steht
damit nicht zugleich fest, dass der Berechtigte an jedem Tag an der Gemeinschaftsverpflegung teilnahm und eine kostenlose
Verpflegung erhielt. Insbesondere können Fehlzeiten durch Krankheit und andere Umstände nicht ausgeschlossen werden. Angesichts
dessen ist der Vollbeweis nicht erbracht, aber zumindest glaubhaft gemacht, dass in diesen Zeiten kostenlose Verpflegung gewährt
wurde.
Der Reinigungszuschuss rechnet hingegen nicht zum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Er wird nicht von §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV erfasst. Er stellt keine Einnahme aus der Beschäftigung des Berechtigten bei der Zollverwaltung der DDR dar. Zumindest ist
er steuerfreier Auslagenersatz.
Rechtsgrundlage für die Zahlung eines Reinigungszuschusses (eines Bekleidungsgeldes) waren ebenfalls die bereits o. g.
a) Vergütungsordnung 1957,
b) Besoldungsordnung 1965
c) Besoldungsordnung 1973
d) Besoldungsordnung 1986.
Die Vergütungsordnung 1957 bestimmte dazu in § 8 Abs. 1 und 2: Für den Dienst wird Bekleidung in dem in der Bekleidungsordnung
festgelegten Umfange kostenlos zur Verfügung gestellt. Angehörige des AZKW, die den Dienst bestimmungsgemäß in Zivil verrichten,
erhalten monatlich 20 DM Kleidergeld. Dieses wird zusammen mit dem Gehalt bezahlt.
Mit Ziffer 7 der 1. DB zur Vergütungsordnung 1957 wurde zu § 8 Abs. 1 Vergütungsordnung 1957 geregelt: Bekleidungsgeld wird
nur gewährt, wenn mindestens 20 Tage im Monat auf Grund einer dienstlichen Anweisung Zivilkleidung getragen werden muss.
Die Besoldungsordnung 1965 bestimmte: Den Angehörigen der Zollverwaltung wird Bekleidung zur Dienstdurchführung entsprechend
den Festlegungen der Bekleidungsordnung kostenlos zur Verfügung gestellt (Ziffer 5.01). Verrichten Angehörigen der Zollverwaltung
ihren Dienst weisungsgemäß in Zivil, so erhalten sie monatlich 30,- MDN Bekleidungsgeld [Tagessatz 1,- MDN] (Ziffer 5.11 Satz
1). Die Zahlung des Bekleidungsgeldes ist auch an den vorgenannten Personenkreis vorzunehmen bei Urlaub, bei Mutterschaftsurlaub,
bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Dauer von 90 Tagen im Kalenderjahr und bei Besuch von Parteischulen, wenn
kein Stipendium gewährt wird, die vollen Dienstbezüge weitergezahlt werden und vor Beginn des Schulbesuches Bekleidungsgeld
gezahlt wurde (Ziffer 5.12). Bekleidungsgeld wird nicht gezahlt a) bei unbezahlter Freizeit, b) wenn Angehörige der Zollverwaltung
aus gesundheitlichen Gründen oder mit Genehmigung des Leiters der Zollverwaltung bzw. des Leiters der Bezirksverwaltung zeitweise
Zivil tragen, ohne dass eine dienstliche Notwendigkeit dafür vorliegt, c) an weibliche Angehörige mit Mannschafts- oder Unterführerdienstgrad,
die als technische Kräfte im Innendienst der Hauptverwaltung oder Bezirksverwaltung zeitweise Zivil tragen, ohne dass eine
dienstliche Notwendigkeit dafür vorliegt (Ziffer 5.13).
Die Besoldungsordnung 1973 bestimmte: Den Mitarbeitern der Zollverwaltung wird Bekleidung zur Dienstdurchführung entsprechend
den Festlegungen der Bekleidungsordnung kostenlos zur Verfügung gestellt (Ziffer 5.01). Verrichten Angehörigen im operativen
Dienst ihren Dienst weisungsgemäß in Zivil, so erhalten sie monatlich 80,00 Mark Bekleidungsgeld [Tagessatz 2,70 Mark] (Ziffer
5.02 Satz 1). Die Zahlung des Bekleidungsgeldes ist auch an die unter Ziffer 5.02 genannten Angehörigen vorzunehmen bei Urlaub,
bei Schwangerschafts- und Wochenurlaub, bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Dauer von 90 Tagen im Kalenderjahr.
Bei angebrochenen Monaten ist das Bekleidungsgeld kalendertäglich zu zahlen (Ziffer 5.03).
Zum Reinigungszuschlag regelte Ziffer 5.30 Besoldungsordnung 1973: Mitarbeiter der Zollverwaltung, die ständig Uniform tragen,
erhalten einen monatlichen Reinigungszuschlag zur Besoldung von 3,50 Mark. Der Reinigungszuschlag ist nicht lohnsteuerpflichtig
und unterliegt nicht dem Abzug für den Versorgungsfonds. Der Reinigungszuschlag ist auch an technische Kräfte zu zahlen, die
auf eigenen Wunsch ständig in Uniform gehen. Im Monat der Einstellung bzw. Entlassung ist der Reinigungszuschlag in voller
Höhe zu zahlen. Bei nicht ständigen Uniformträgern werden die Reinigungskosten für jährlich eine Uniformreinigung in Höhe
der vorgelegten Quittung erstattet. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der betreffende Mitarbeiter keinen Reinigungszuschlag
erhält.
Die Besoldungsordnung 1986 bestimmte unter Ziffer 4 (weitere Zahlungen) zum Reinigungszuschuss: Angehörige, die ständig Uniform
tragen, erhalten einen monatlichen Reinigungszuschuss zur Besoldung in Höhe von 3,50 DM. Der Reinigungszuschuss ist auch an
technische Kräfte zu zahlen, die auf eigenen Wunsch ständig Uniform tragen. Im Monat der Einstellung bzw. der Entlassung ist
der Reinigungszuschuss in voller Höhe zu zahlen. Bei nicht ständigen Uniformträgern werden die Reinigungskosten für jährlich
eine Uniformreinigung in Höhe der vorgelegten Quittungen erstattet (Ziffer 4.4.).
Unabhängig von den genannten Regelungen bestanden bezüglich der Pflege und Instandhaltung der Dienstbekleidung weitere Bestimmungen.
Die Dienstanweisung Nr. 25/64 vom 23. September 1964 ordnete u. a. an: Jeder Angehörige der Zollverwaltung der DDR ist für
die sorgfältige Pflege und Instandhaltung der ihm übergebenen Dienstbekleidung verantwortlich. Die Vorgesetzten haben durch
regelmäßige Kontrollen (Bekleidungsappelle) das saubere und vorschriftsmäßige Auftreten der Angehörigen der Zollverwaltung
zu gewährleisten (Ziffer 1). Jedem Angehörigen der Zollverwaltung der DDR - mit Ausnahme der Empfänger von Bekleidungsgeld
oder Aufwandsentschädigung - sind jährlich nach Vorlage der Rechnungen folgende Ausgaben aus dem Staatshaushalt zu erstatten:
2 Uniformreinigungen, eine Reinigung der Stiefelhose, eine Reinigung des Wintermantels und 3 Schuh- bzw. Stiefelbesohlungen
(Ziffer 2). Angehörige der Zollverwaltung, die in der Güterkontrolle (Eisenbahn) ihren Dienst verrichten, erhalten zusätzlich
die Kosten für eine Schuh- bzw. Stiefelbesohlung erstattet (Ziffer 2.1). Angehörige der Zollverwaltung, die in der Kontrolle
des Reiseverkehrs (Straße, Bahn, Wasser) ihren Dienst verrichten, erhalten zusätzlich die Kosten für eine Uniformreinigung
und eine Reinigung der Stiefelhose erstattet (Ziffer 2.2). Zurückgegebene Dienstbekleidung ist, sofern eine Weiterverwendung
möglich ist, reinigen zu lassen und mit verminderter Tragezeit auszugeben (Ziffer 4.1).
In der Ordnung über die Uniformarten sowie die Trageweise und die Normen und Tragezeiten der Bekleidung und Ausrüstung der
Zollverwaltung der DDR (Bekleidungsordnung) 3/66 - Befehl vom 20. August 1966 - ist darauf hingewiesen, dass jeder uniformierte
Angehörige der Zollverwaltung der DDR verpflichtet ist, die Bekleidung und Ausrüstung zu pflegen und schonend zu behandeln
(Einleitung letzter Satz), und zum Tragen der Uniform im Dienst (grundsätzlich) alle Angehörigen der Zollverwaltung der DDR
verpflichtet sind (Abschnitt A Ziffer 1).
Zur Zahlung eines Pauschalbetrages für die Kosten der Uniformreinigung und Schuhbesohlung war erstmals durch die Abteilung
Finanzen am 4. Juni 1968 mit Wirkung ab 1. Januar 1969 bestimmt worden, dass keine Einwände bestehen, an alle Genossen der
Zollverwaltung einen Pauschalbetrag in Höhe von Mark 42 pro Jahr für das Reinigen der Uniformen und für Schuhbesohlungen auszuzahlen.
Der Betrag war monatlich in Höhe Mark 3,50 mit der Besoldung auszuzahlen.
Dies wurde mit der 1. Änderung der Dienstanweisung Nr. 25/64 vom 28. November 1968 umgesetzt und dazu bestimmt: Punkt 2 der
Dienstanweisung Nr. 25/64 wird mit Wirkung vom 1. Januar 1969 außer Kraft gesetzt (Ziffer 1). An Angehörige der Zollverwaltung,
die zum Tragen der Uniform verpflichtet sind und kein Bekleidungsgeld erhalten, wird jährlich ein Pauschalbetrag von 42 Mark
für Uniformreinigungen und Schuhbesohlungen ausgezahlt (Ziffer 2). Die Auszahlung erfolgt mit der monatlichen Besoldung in
Höhe von 3,50 Mark jeweils für den vollen Monat (Ziffer 3). Die bisherige Vorlage der Quittungen zur Kostenerstattung entfällt
(Ziffer 4). Die Änderung zur Dienstanweisung 25/64 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft und ist allen Angehörigen
der Zollverwaltung bekanntzugeben (Ziffer 5).
Mit der oben genannten Ziffer 5.30 Besoldungsordnung 1973 erfolgte allerdings erstmalig die Umsetzung durch Aufnahme der entsprechenden
Regelung in einer Besoldungsordnung.
Im Übrigen gab es zur Pflege und Instandhaltung der Dienstbekleidung nachfolgend keine grundlegenden Änderungen. So bestimmte
die Ordnung über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR (Bekleidungsordnung) 2/87 vom 29. Juli 1987 u. a. Folgendes:
Die Pflege, Sauberkeit und Einsatzbereitschaft der Grundausstattung an Bekleidung und Ausrüstung (B/A genannt; vgl. Ziffer
1.1 Abs. 1 Satz 1) ist von den Angehörigen ständig zu gewährleisten und von dem dienstlichen Vorgesetzten auf der Grundlage
der Festlegungen der Anlage 2 zur Bekleidungsordnung zu kontrollieren (Ziffer 1.7 Satz 2). Für die Zahlung von Bekleidungsgeld
gelten die in der Besoldungsordnung der Zollverwaltung getroffenen Regelungen (Ziffer 1.10). Bekleidung und Ausrüstung sind
wichtige materielle Bestandteile der Einsatzbereitschaft und müssen deshalb ständig in einwandfreiem Zustand und vollständig
vorhanden seien. Jeder Angehörige ist verantwortlich für die ihm übergebenen B/A und somit auch für ihre Reinigung, Pflege
und Instandhaltung. Die Reinigung hat unter Beachten der in den Bekleidungsgegenständen angebrachten Pflegesymbole zu erfolgen.
Die dafür erforderlichen Aufwendungen werden durch die monatliche Zahlung eines Reinigungszuschusses entsprechend der Besoldungsordnung
abgegolten (Anlage 2 Ziffer 4 Abs. 1).
Ausgehend davon handelt es sich beim Reinigungszuschuss bereits nicht um Arbeitsentgelt. Jedenfalls ist der Reinigungszuschuss
nach §
3 Nr. 50
EStG steuerfrei.
Der Reinigungszuschuss ist kein Vorteil, der sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellt; vielmehr
erweist er sich als notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung.
Ebenso wie die Nahrungsaufnahme befriedigt zwar auch die Bekleidung ein allgemeines menschliches Bedürfnis, so dass deshalb
in aller Regel ein erhebliches eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der unentgeltlichen Zuwendung von Bekleidung anzunehmen
ist (BFH, Urteil vom 5. Mai 1994 - VI R 55/92 u. a., Rdnr. 14, zitiert nach juris). Kleidung, die auch im privaten Leben getragen werden kann, gehört daher zum steuerpflichtigen
Arbeitslohn, wenn sie dem Arbeitnehmer unentgeltlich überlassen wird. Etwas anderes kann ausnahmsweise für solche Kleidungsstücke
gelten, die zwar auch im privaten Leben getragen werden können, deren unentgeltliche Überlassung an den Arbeitnehmer jedoch
einen ganz im Vordergrund stehenden betrieblichen Zweck, wie ein einheitliches Erscheinungsbild aller Mitarbeiter als Erkennungsmerkmal
gegenüber der Öffentlichkeit (Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner) verfolgt, insbesondere wenn keine Individualbekleidung
entsprechend den speziellen Wünschen der Arbeitnehmer, sondern eine standardisierte Gemeinschaftsausstattung zur Verfügung
gestellt wird (BFH, Urteil vom 22. Juni 2006 - VI R 21/05, Rdnrn. 16, 19 und 20, zitiert nach juris). Zum Arbeitslohn rechnet aber jedenfalls nicht die typische Berufskleidung, die
dem Arbeitnehmer unentgeltlich überlassen wird, denn solche Kleidung befriedigt kein allgemeines menschliches Bedürfnis, sondern
wird aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen zur Verfügung gestellt. Dies gilt insbesondere für Uniformen, zu deren
Tragung der Arbeitnehmer während der Dienstausübung verpflichtet ist und die im Allgemeinen von (Privat)Personen nicht im
privaten Leben getragen werden. Dies betrifft insbesondere die Uniform der Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR.
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass für das Tragen der Uniform der Zollverwaltung der DDR wesentlich und bestimmend
war, deren Träger als hoheitlich handelnde Personen des Staates auszuweisen und ihnen ein einheitliches Erscheinungsbild zu
geben, hinter dem jegliches privates Interesse des Mitarbeiters am Tragen einer solchen Uniform zurücktrat. Dies gilt auch,
soweit den Mitarbeitern der Zollverwaltung erlaubt war, ihre Uniform außerhalb des Dienstes zu tragen. Damit sollte deren
Zugehörigkeit als Teil der Staatsmacht zum Ausdruck gebracht und nicht etwa ein privates Bedürfnis nach besonderer Anerkennung
und Geltung erfüllt werden. Dem entspricht, dass niemandem als dem Mitarbeiter der Zollverwaltung das Tragen solcher Uniformen
gestattet war.
§
3 Nr. 31 erster Halbsatz
EStG bestimmt (daher folgerichtig): Steuerfrei sind die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich
oder verbilligt überlässt.
Wie Heinicke in Schmidt (
Einkommensteuergesetz, aaO., §
3 Stichwort Arbeitsbekleidung) ausführt, war der Geldwert überlassener Dienstkleidung, Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen
schon bisher in § 3 Nr. 4 a, b, Nr. 5 für Soldaten, Polizisten u. a. freigestellt (siehe auch Bundeswehr). §
3 Nr. 31
EStG dehnt die Steuerfreiheit ab 1990 auf alle Arbeitnehmer für unentgeltliche Gestellung und Übereignung von nach Art oder Kennzeichnung
typischer Berufskleidung und für betrieblich veranlassten Aufwandsersatz, u. U. pauschal, frei. Heinicke weist zu dieser Vorschrift
darauf hin, dass dies unsystematisch ist, da in der Regel (schon) kein steuerbarer Lohn vorliegt.
Heinicke knüpft damit daran an, dass eine Zuwendung (Einnahme), die sich als notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen
Zielsetzung und sich damit nicht als Vorteil mit Entlohnungscharakter für den Arbeitnehmer darstellt, kein Lohn ist. Eine
solche Zuwendung (Einnahme) ist auch kein Arbeitsentgelt, denn sie wird dem Beschäftigten nicht als Gegenleistung für dessen
Tätigwerden, sondern ganz überwiegend im Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt (gezahlt).
Dasselbe trifft für solche Einnahmen zu, die dem Arbeitnehmer gewährt werden, um typische Berufskleidung funktionstüchtig
zu erhalten. Wird die typische Berufskleidung in einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse gewährt, so dient eine
Einnahme, die den Funktionserhalt der typischen Berufskleidung bezweckt, diesem Ziel in gleicher Weise. Über eine solche Einnahme
kann der Arbeitnehmer nicht frei verfügen, sondern hat sie zweckentsprechend einzusetzen. Eine solche Einnahme wird dem Arbeitnehmer
mithin nicht in dessen privaten Interesse gewährt. Er muss sie vielmehr für den Arbeitgeber ausgeben.
Eine solche Einnahme ist gleichfalls kein Lohn und damit kein Arbeitsentgelt. Sie aber jedenfalls nach §
3 Nr. 50
EStG steuerfrei.
Nach dieser Vorschrift sind steuerfrei die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben
(durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz).
Dies trifft auf den Reinigungszuschuss zu.
Der Reinigungszuschuss diente der Sauberhaltung der Uniform und der Schuhbesohlung und damit dem Funktionserhalt der Dienstbekleidung
des Mitarbeiters der Zollverwaltung. Der Mitarbeiter der Zollverwaltung musste den Reinigungszuschuss zu diesem Zweck einsetzen.
Sowohl in der Ordnung über die Uniformarten sowie die Trageweise und die Normen und Tragezeiten der Bekleidung und Ausrüstung
der Zollverwaltung der DDR (Bekleidungsordnung) 3/66 - Befehl vom 20. August 1966 (1. und 2. Absatz der Einleitung) als auch
in der Ordnung über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR (Bekleidungsordnung) 2/87 vom 29. Juli 1987 (2. Absatz
der Einleitung) wird darauf hingewiesen, dass die Uniform der Zollverwaltung der DDR ein Ehrenkleid ist. Sie verpflichtet
alle Uniformträger als Vertreter unserer Arbeiter- und Bauernmacht bzw. unseres sozialistischen Staates zu einem bewussten
und korrekten Verhalten in und außer Dienst bzw. zu einem bewussten und korrekten Auftreten und Verhalten. Die oben genannten
Regelungen lassen auch nicht andeutungsweise erkennen, dass der Mitarbeiter der Zollverwaltung den Reinigungszuschuss für
seine privaten Interessen hätte einsetzen und damit sein Ehrenkleid hätte vernachlässigen dürfen.
Dies wird insbesondere an der Verfahrensweise deutlich, die bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung des (pauschalen) Reinigungszuschusses
praktiziert wurde. Der Mitarbeiter der Zollverwaltung musste danach ursprünglich die Kosten der Reinigung der Uniform und
der Schuhbesohlung zunächst selbst tragen und konnte diese Kosten gegen Vorlage einer Quittung von seinem Arbeitgeber erstattet
verlangen. Er musste diese Kosten also auslegen und bekam anschließend vom Arbeitgeber seine Auslagen ersetzt. Dies stellt
den typischen Sachverhalt des Auslagenersatzes nach §
3 Nr. 50 2. Alt.
EStG dar.
Mit dem Übergang zur Zahlung eines (pauschalen) Reinigungszuschusses änderte sich am Zweck dieser Zuwendung an den Mitarbeiter
der Zollverwaltung nichts. Es wurde lediglich die Verfahrensweise zum einen umgekehrt und zum anderen vereinfacht. Der Mitarbeiter
der Zollverwaltung musste nunmehr die Kosten der Uniformreinigung und der Schuhbesohlung nicht mehr mit seinen Mitteln auslegen,
sondern bekam diese Mittel vorab zur Verfügung gestellt. Dieser Sachverhalt wird von §
3 Nr. 50 1. Alt.
EStG erfasst. Beide Sachverhalte sind systematisch in §
3 Nr. 50
EStG zusammengefasst, denn betroffen sind Beträge, die ein Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber zu verwenden hat, wobei lediglich
der Zeitpunkt des Erhalts dieser Beträge unterschiedlich ist. Zum anderen wurde durch den (pauschalen) Reinigungszuschuss
der Aufwand bei der Bearbeitung und Zahlung (auf Seiten des Mitarbeiters durch Verzicht auf die Vorlage von Quittungen und
auf Seiten der Zollverwaltung durch Einsatz deutlich geringerer Arbeitskapazitäten bei der Bearbeitung) gemindert. Weder durch
die vorherige Zurverfügungstellung der Beträge für die Uniformreinigung und die Schuhbesohlung noch durch deren Pauschalierung
wurde der Zweck dieser Zuwendung jedoch geändert.
Es ist auf der Grundlage der Statistischen Jahrbücher für die Jahre 1970 und 1971 auch nicht ersichtlich, dass dem Mitarbeiter
infolge der Pauschalierung Beträge als Reinigungszuschuss gezahlt wurden, die überhöht gewesen wären. Bei dieser Betrachtung
ist im Sinne des Zwecks einer Pauschalierung, nämlich das Verfahren zu vereinfachen, nicht auf die Aufwendungen des einzelnen
Mitarbeiters, sondern auf die der Gesamtheit der Mitarbeiter abzustellen. Der Senat geht daher auf der Grundlage der Dienstanweisung
Nr. 25/64 vom 23. September 1964 von Folgendem aus:
Die genannten Statistischen Jahrbücher weisen Kosten für die Reinigung eines Herren-Jackettanzugs zweiteilig 5,75 Mark aus.
Dies entspricht den Kosten einer Uniformreinigung. Angaben zur Reinigung einer Stiefelhose und eines Wintermantels fehlen.
Es finden sich aber Angaben zur Reinigung eines Damenkleides 3,70 Mark. Dieser Betrag dürfte auch jeweils für die Reinigung
einer Stiefelhose und eines Wintermantels anzusetzen sein. Für die Reparatur von Sohlen an Herrenschuhen sind 5,77 Mark ausgewiesen.
Daraus errechnen sich jährliche Kosten für Uniformreinigung und Schuhbesohlung
a) für jeden Angehörigen der Zollverwaltung: 36,21 Mark (2 x 5,75 Mark Uniformreinigung; 3,70 Mark 1 Reinigung des Wintermantels;
3,70 Mark 1 Reinigung der Stiefelhose und 3 x 5,77 Mark Schuh- bzw. Stiefelbesohlung),
b) für Angehörige der Zollverwaltung, die in der Güterkontrolle (Eisenbahn) ihren Dienst verrichteten: 41,98 Mark (36,21 Mark
und zusätzlich 5,77 Mark 1 Schuh- bzw. Stiefelbesohlung),
c) für Angehörige der Zollverwaltung, die in der Kontrolle des Reiseverkehrs ihren Dienst verrichteten: 45,66 Mark (36,21
Mark und zusätzlich 5,75 Mark 1 Uniformreinigung und 3,70 Mark 1 Reinigung der Stiefelhose),
also durchschnittlich 41,28 Mark.
Der (pauschalierte) Reinigungszuschuss diente mithin ersichtlich ausschließlich der Deckung der Kosten, die durch die Uniformreinigung
und die Schuhbesohlungen entstanden.
Es ist daher unerheblich und spricht nicht gegen einen Auslagenersatz, dass der (pauschalierte) Reinigungszuschuss stets monatlich
in konstanter Höhe und ohne Ausschluss oder Reduzierung für Zeiten gezahlt wurde, in denen keine Uniformnutzung erfolgte,
wie bei Krankheit und Urlaub. Da der (pauschale) Reinigungszuschuss Ersatz für tatsächlich anfallende Kosten darstellte, ist
gleichgültig, ob ein solcher Reinigungszuschuss stets monatlich in konstanter Höhe oder einmal jährlich oder in einem anderen
zeitlichen Rhythmus und in unterschiedlicher Höhe gezahlt wird, solange jedenfalls mit den gezahlten Beträgen die Kosten abgedeckt
werden. Der (pauschale) Reinigungszuschuss verliert auch nicht dadurch seine Zweckbestimmung als Auslagenersatz, dass er auch
bei Krankheit und Urlaub gezahlt wurde. Beim Urlaub handelt es sich um eine Befreiung vom Dienst, die hinsichtlich der jährlichen
Dauer bekannt ist (war), so dass davon auszugehen ist, dass er im Rahmen der oben genannten Dienstanweisung Nr. 25/64 vom
23. September 1964 über den als erforderlich angesehenen Umfang von Reinigungen und Schuhbesohlungen Berücksichtigung fand.
Ob und insbesondere ab welcher Dauer Krankheit auf die Notwendigkeit von Uniformreinigung und Schuhbesohlung Auswirkungen
hat, ist nicht ohne weiteres objektivierbar. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass gerade während einer Krankheit
eine solche Uniformeinigung oder Schuhbesohlung angestanden hätte und die deswegen nicht durchgeführt worden wäre, so dass
eine Kürzung des (pauschalen) Reinigungszuschusses (in welchem Umfang auch immer) gerechtfertigt gewesen sein könnte. Um einen
solchen kausalen Zusammenhang zu ermitteln, bedarf es jeweils der Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles. Solches würde
jedoch dem Zweck der Pauschalierung (nach Vereinfachung des Verfahrens) entgegenstehen. Es mag damit durchaus zutreffend sein,
dass in einzelnen Fällen bei ausgedehnter Krankheit einzelne Mitarbeiter der Zollverwaltung geringere Kosten für eine Uniformreinigung
und Schuhbesohlung hatten. Dies ist aber im Rahmen einer Pauschalierung grundsätzlich hinzunehmen. Deswegen kann daraus jedenfalls
nicht der Schluss gezogen werden, dass der (pauschale) Reinigungszuschuss seine Zweckbestimmung verloren hätte und wegen solcher
Einzelfälle zu einer Einnahme, die zur freien Verfügung im privaten Interesse des Mitarbeiters der Zollverwaltung gestanden
hätte, geworden wäre.
Die Berufung hat daher zwar überwiegend, nicht jedoch in vollem Umfang Erfolg.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG) nicht vorliegen.