Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte die Zeit vom 1. Juli 1962 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit
zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
festzustellen hat.
Der 1939 geborene Kläger erhielt am 20. Juli 1962 nach Abschluss seiner Ausbildung an der Ingenieurschule für Bauwesen in
E die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur".
Nach Beschäftigungen in F und E arbeitete er von August 1961 bis Februar 1964 als Bauleiter im VEB Lausitzer Rohrleitungsbau
in Forst, von März bis Dezember 1964 als Projektingenieur im VEB Hochbauprojektierung Cottbus, von Januar 1965 bis März 1969
als Projektingenieur im VEB Cottbusprojekt, von April 1969 bis Mai 1971 als Ingenieur für Fernwärme im VEB Technische Gebäudeausrüstung
Gera und von Juni 1971 bis August 1977 als Projektingenieur bzw. Leitingenieur im VEB Wohnungsbaukombinat Gera. Von September
1977 bis Juni 1990 war der Kläger als Ingenieur bzw. ab Januar 1989 als Leiter der Abteilung HLS (Heizungs-, Lüftungs- und
Sanitärtechnik) beim VEB Wohnungsbaukombinat Cottbus Kombinatsbetrieb Projektierung angestellt, der zum 1. April 1990 in Lausitzer
Bauunternehmen (VEB) Niederlassung Projektierung Cottbus - Lausitzprojekt - umbenannt wurde.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2003 lehnte die Beklagte den am 18. April 2001 gestellten Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit
vom 1. Juli 1962 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab. Das AAÜG sei nicht anwendbar, denn der Kläger habe weder eine positive Versorgungszusage erhalten noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung
ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei.
In seinem hiergegen am 5. März 2003 eingelegten Widerspruch wies der Kläger unter Beifügung seiner Arbeitsverträge darauf
hin, dass er ab 1964 ausschließlich in volkseigenen Betrieben des Bauwesens der DDR beschäftigt gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte
sie aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt habe. Er sei am 30. Juni 1990 in einem
Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb tätig gewesen, der von den einschlägigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht erfasst gewesen sei. Es habe sich nicht um einen volkseigenen
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Rationalisierungs- und
Projektierungsbetriebe hätten vielmehr die Aufgabe gehabt, Betriebe bei der Durchführung der Rationalisierung zu unterstützen,
und seien aufgrund von Wirtschaftsverträgen mit (Produktions-)Betrieben tätig geworden.
Mit seiner hiergegen am 2. Juli 2003 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt
und ergänzend vorgetragen, dass es sich bei dem Kombinatsbetrieb Projektierung um einen juristisch nicht selbständigen Bestandteil
des VEB Wohnungsbaukombinat Cottbus und damit eines Produktionsbetriebes gehandelt habe. Unverständlich sei im Übrigen, dass
seiner überwiegend im gleichen Betrieb tätig gewesenen Ehefrau Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG anerkannt worden seien.
Das Gericht hat unter anderem Auszüge aus der Registerakte der volkseigenen Wirtschaft des VEB Wohnungsbaukombinat Cottbus
sowie dessen Statut, einen Registerauszug des VEB Wohnungsbaukombinat Cottbus Kombinatsbetrieb Projektierung sowie eine in
einem anderen Verfahren abgegebene Stellungnahme des ehemaligen Kombinatsdirektors Dr. H A vom 7. Januar 2004 beigezogen.
Mit Urteil vom 27. Mai 2005, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 23. Juni 2005, hat das Sozialgericht Cottbus die
Klage abgewiesen. Die Klage sei als Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der
Kläger werde nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Es bestehe weder ein Anspruch auf Versorgung, denn der Versorgungsfall sei bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 noch nicht eingetreten gewesen, noch eine Versorgungsanwartschaft aufgrund Einbeziehung in ein Versorgungssystem
der DDR. Auch ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in die AVItech aufgrund der vom Bundessozialgericht vorgenommenen
verfassungskonformen Erweiterung von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht gegeben, denn der Kläger habe am maßgeblichen Tag vor Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 aus bundesrechtlicher
Sicht keinen Anspruch auf eine Versorgungszusage im Hinblick auf die leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt.
Er habe als Ingenieur zwar die für eine Einbeziehung in die - vorliegend allein in Betracht kommende - AVItech erforderliche
Qualifikation gehabt, doch der Betrieb, in dem er am entscheidenden Stichtag 30. Juni 1990 beschäftigt gewesen sei, habe nicht
den versorgungsrechtlichen Anforderungen gemäß der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 bzw. der Zweiten Durchführungsbestimmung zu dieser
Verordnung vom 24. Mai 1951 (2. DB) entsprochen. Es habe sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten
Betrieb gehandelt. Maßgeblicher Beschäftigungsbetrieb sei das Lausitzer Bauunternehmen (VEB) Niederlassung Projektierung Cottbus
- Lausitzprojekt -gewesen, welches trotz der Namensänderung rechtlich dem VEB Wohnungsbaukombinat Cottbus Kombinatsbetrieb
Projektierung gleichzustellen sei. Dieser Betrieb sei Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinne gewesen, worauf es nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entscheidend ankomme. Es habe sich um einen ökonomisch und rechtlich eigenständigen
Betrieb gemäß § 6 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November
1979 (Kombinats-VO) gehandelt. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Betrieb mit eigener Betriebsnummer in das Register der
volkseigenen Wirtschaft eingetragen und als wirtschaftliche Einheit organisiert gewesen sei. Er habe einen eigenen Namen mit
der Bezeichnung VEB getragen und in eigener Verantwortung Arbeitsverträge geschlossen. Nicht abzustellen sei vor diesem Hintergrund
auf den VEB Wohnungsbaukombinat Cottbus bzw. das Lausitzer Bauunternehmen (VEB), die nicht Arbeitgeber gewesen seien. Der
Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei kein Produktionsbetrieb mit dem Hauptzweck der industriellen Fertigung, Herstellung,
Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen. Ausweislich § 6 des Statuts des Wohnungsbaukombinats vom
1. Januar 1976 habe der Kombinatsbetrieb Projektierung vielmehr Aufgaben der bautechnischen Projektierung wahrgenommen. Auch
nach Auskunft des ehemaligen Kombinatsdirektors sei der Betrieb innerhalb des Wohnungsbaukombinates Cottbus für die Planung
des Wohnungs-, des Gesellschafts- und des Industriebaus verantwortlich gewesen. Der Betrieb sei einem volkseigenen Produktionsbetrieb
auch nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt gewesen. Er sei dort nicht aufgeführt gewesen. Insbesondere habe
es sich auch nicht um ein den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestelltes Konstruktionsbüro gehandelt. Weder habe der
Betrieb den Namen "Konstruktionsbüro" getragen noch sei er mit Konstruktionsaufgaben befasst gewesen, also mit dem Entwurf,
der Berechnung oder der Gestaltung von Teilen. Die Bildung von Fallgruppen über den Text der Versorgungsordnungen hinaus sei
den Gerichten verwehrt. Am Montag, den 25. Juli 2005, hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass sein Arbeitgeber der VEB Wohnungsbaukombinat Cottbus gewesen sei, nicht
jedoch der Kombinatsbetrieb Projektierung, der rechtlich nicht selbständig gewesen sei. Das Wohnungsbaukombinat sei ein Produktionsbetrieb
des Bauwesens gewesen, der Kombinatsbetrieb Projektierung jedenfalls als Konstruktionsbüro einzuordnen. Schon aufgrund der
Tatsache, dass Kollegen von der Beklagten Feststellungsbescheide erhalten hätten, und unter Beachtung des Urteils des Bundessozialgerichts
vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 - sei auch seinem Begehren stattzugeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Mai 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Juli 1962 bis 30. Juni
1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die dabei tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem
Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und damit auf Feststellung von Tatbeständen
gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG sowie der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Zutreffend haben die Beklagte und das Sozialgericht dargelegt, dass das
AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar ist.
Zur Begründung im Einzelnen nimmt der Senat nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen,
überzeugenden und die Sach- und Rechtslage richtig und gründlich würdigenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
Bezug (§
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt aufgrund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem
einbezogen worden war, konnte er dem Anwendungsbereich des AAÜG nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung
vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Bundessozialgericht legt insoweit in gefestigter Rechtsprechung die auch
vom Sozialgericht als Prüfungsmaßstab herangezogenen Anforderungen zugrunde. So führt es in seinem Urteil vom 10. Februar
2005 - B 4 RA 48/04 R - aus:
"Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche
Rechtslage am 1. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folgt aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrages (EinigVtr). So untersagt
der EinigVtr primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst a Neueinbeziehungen ab
3. Oktober 1990. Darüber hinaus ordnet der EinigVtr in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 - wenn auch
mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen
ab 1. Juli 1990 untersagt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen
in ein Zusatzversorgungssystem ab 1. Juli 1990 nicht mehr zulässig waren, ist darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den
tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer
Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung ist auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der Verordnung
über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
(nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (nachfolgend:
2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl S. 487) ergeben. Nach § 1 VO-AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 2. DB hing ein solcher Anspruch
von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für
- Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und
- die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar
- in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
Lag am 30. Juni 1990 eine der Voraussetzungen nicht vor, bestand bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme kein "Anspruch"
auf Erteilung einer Versorgungszusage, der am 1. August 1991 als fiktive Versorgungsanwartschaft den Anwendungsbereich des
AAÜG hätte eröffnen können."
Vorliegend scheitert ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage daran, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb bzw. einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat.
Mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat das Sozialgericht Cottbus dabei auf das Lausitzer Bauunternehmen (VEB) Niederlassung
Projektierung Cottbus - Lausitzprojekt - bzw. den VEB Wohnungsbaukombinat Cottbus Kombinatsbetrieb Projektierung abgestellt,
der - nicht zuletzt ja auch ausweislich des Arbeitsvertrages - Arbeitgeber und Beschäftigungsbetrieb des Klägers gewesen ist.
Der rechtlichen Selbständigkeit des Kombinatsbetriebes stand - anders als der Kläger in seiner Berufungsschrift meint - die
Einordnung des Betriebes in das Gesamtgefüge des Kombinats nicht entgegen, wie das Sozialgericht überzeugend anhand von §
6 Kombinats-VO dargelegt hat. Auf das Produktionsprogramm des VEB Wohnungsbaukombinates Cottbus kam es daher bei der Frage,
ob ein Produktionsbetrieb vorlag, nicht an. Zutreffend hat das Sozialgericht im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt, dass
der Beschäftigungsbetrieb des Klägers als Projektierungsbetrieb dem Hauptzweck nach gerade kein Produktionsbetrieb war. Ergänzend
sei hier darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Kombinats-VO ein Kombinatsbetrieb Produktionsbetrieb, Forschungs-
und Entwicklungseinrichtung, Projektierungsbetrieb, Rationalisierungsmittelbetrieb usw. sein konnte, dass also bereits in
der einschlägigen Verordnung ausdrücklich zwischen Produktions- und anderen Betrieben unterschieden worden ist.
Dass es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb auch nicht um ein Konstruktionsbüro im Sinne der 2. DB gehandelt hat, hat das Gericht
ebenfalls überzeugend begründet. In einem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 7. September 2006 hat das Bundessozialgericht
im Übrigen mit überzeugender und ausführlicher Begründung die Abgrenzung zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros bestätigt,
die deutlich unterschiedliche Funktionen gehabt haben (B 4 RA 41/05 R).
Schließlich hat das Bundessozialgericht in dem Urteil vom 10. Februar 2005 (aaO.) noch Folgendes klargestellt:
"Eine Gleichstellung weiterer Personen, die nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme
(hier: AVItech) am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten,
ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene
Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß
anknüpfen und damit u.a. zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden
durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in
einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art.
3 Abs.
1 und
3 Grundgesetz gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten,
aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler
auszugleichen (st. Rspr. des BSG, vgl. stellvertretend: Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, m.w.N., vgl. hierzu auch entsprechend: BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01, NVwZ 2005, 81)."
Der Senat schließt sich dieser gefestigten Rechtssprechung des Bundessozialgerichts aus eigener Überzeugung an.
Daraus, dass strikt von den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen auszugehen ist, folgt im Übrigen auch, dass es
für den zu entscheidenden Rechtsstreit unerheblich ist, ob Kollegen oder die Ehefrau des Klägers positive Feststellungsbescheide
erhalten haben. An ein als rechtswidrig erkanntes Verwaltungshandeln ist eine Behörde nicht gebunden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung
im Unrecht gibt es nicht.
Soweit der Kläger schließlich meint, aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 1998 zum Aktenzeichen B 4 RA 11/98 R einen Anspruch herleiten zu können, ist sein Vortrag nicht nachvollziehbar. Das BSG hat dort ausdrücklich dargelegt, dass
Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG dann vorliegen, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, deretwegen eine zusätzliche Altersversorgung
vorgesehen war. Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Zugehörigkeit zur AVItech seien die Versorgungsordnung und die hierzu
ergangene Durchführungsbestimmung. Eben in Anlegung dieses Maßstabes steht dem Kläger kein Anspruch auf Einbeziehung in ein
Zusatzversorgungssystem zu. Für Beschäftigte eines Projektierungsbetriebes sahen die maßgeblichen DDR-Vorschriften gerade
keine zusätzliche Altersversorgung vor.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 SGG).