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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2011 - 4 R 319/09
Rückwirkende Aufhebung einer Hinterbliebenenrente wegen fehlender Anrechnung einer Unfallrente; Berufung der Witwe auf Vertrauensschutz
1. Zum Vertrauensschutz bei der rückwirkenden Aufhebung einer Rentenbewilligung wegen fehlender Anrechnung einer Unfallrente.
2. Im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB X verhält sich grob fahrlässig, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Im Allgemeinen besteht für den Betroffenen kein Anlass, einen Verwaltungsakt auf Richtigkeit zu überprüfen, wenn im Verwaltungsverfahren zutreffende Angaben gemacht worden sind. Allerdings sind die Beteiligten im Sozialrechtsverhältnis verpflichtet, sich gegenseitig vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren. Daher ist der Adressat eines Verwaltungsakts rechtlich gehalten, einen ihm günstigen Bewilligungsbescheid auch zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Die Unkenntnis ist daher grob fahrlässig, wenn der Adressat, hätte er den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommen, auf Grund einfachster und nahe liegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls so nicht besteht. Davon ist bei Fehlern auszugehen, die sich erstens aus dem begünstigenden Verwaltungsakt selbst oder anderen Umständen ergeben und zweitens für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind (hier verneint für den Fall einer Rentenbewilligung ohne Anrechnung einer Unfallrente). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 45 Abs. 2
, , ,
SGB VII §§ 56ff
Vorinstanzen: SG Berlin 23.02.2009 S 15 R 5730/08
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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