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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - 37 SF 360/13
Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens; PKH-Bewilligungsverfahren ist kein eigenes Gerichtsverfahren; Dauer der Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei Anrufung des Landessozialgerichts nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe; Verlängerung bei exzessiver Inanspruchnahme der Gerichtsbarkeit
Das PKH-Bewilligungsverfahren stellt jedenfalls in gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren kein eigenes Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG dar.
Wird während des anhängigen erstinstanzlichen Verfahrens gegen eine ablehnende PKH-Entscheidung des Landessozialgericht angerufen, verlängert sich die dem Sozialgericht zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel zwölf Monaten um regelmäßig mindestens drei Monate.
Nimmt der Kläger eine Gerichtsbarkeit exzessiv, wenn nicht gar aus sachfremden Zwecken in Anspruch, kann die den Gerichten regelmäßig im Umfang von zwölf Monaten zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit verlängert werden (hier: je Instanz auf 18 Monate).
Da Anknüpfungspunkt der Verfahrensdauer nach § 198 Abs 6 Nr 1 GVG das gerichtliche Verfahren insgesamt ist, ist eine Übertragung in einer Tatsacheninstanz nicht in Anspruch genommener Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf die andere möglich.
Die Anzahl der von einem Kläger geführte Verfahren, die jeweiligen Streitgegenstände sowie die Art der Verfahrensführung können den Schluss zulassen, dass mangels seelischer Unbill kein entschädigungsfähiger immaterieller Nachteil eingetreten ist.
Normenkette:
GVG §§ 198 ff
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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