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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2016 - 13 SB 238/13
Zuerkennung des Merkzeichens aG Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung Gleichstellung Anspruchsausschließendes Restgehvermögen
1. Ausgangspunkt für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung ist Abschn. II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Verwaltungsvorschriften Straßenverkehrsordnung; diese Verwaltungsvorschriften sind als allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nach Art. 84 Abs. 2 GG wirksam erlassen worden.
2. Für die Gleichstellung des nicht in der Verwaltungsvorschrift genannten Personenkreises ist an dem individuellen Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen; dabei lässt sich ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen griffig weder quantifizieren noch qualifizieren.
3. Grundsätzlich sind hierzu weder ein gesteigerter Energieaufwand noch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke oder prozentuale Zeitwerte geeignet, denn die maßgeblichen Vorschriften stellen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke sich ein schwerbehinderter Mensch außerhalb seines Kraftfahrzeuges wie oft und in welcher Zeit zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: Nämlich "nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung".
4. Wer diese Voraussetzungen praktisch vom ersten Schritt an außerhalb seines Kraftfahrzeuges erfüllt, qualifiziert sich für den Nachteilsausgleich.
Normenkette:
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14
,
GG Art. 84 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Potsdam 12.09.2013 S 9 SB 192/11
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. September 2013 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2011 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 15. Oktober 2013 verpflichtet, zugunsten der Klägerin ab dem 26. April 2016 die Voraussetzungen des Merkzeichens aG festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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