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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2016 - 18 AL 117/15
Arbeitslosengeld für einzelne Zeiträume wegen Unterbrechungen einer Tätigkeit Leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit Betriebstechnisches Personal eines Rundfunks Kameraleute
1. Leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit tritt bereits dann ein, wenn die tatsächliche Beschäftigung beendet wird und es an dem Willen der Parteien des Beschäftigungsverhältnisses fehlt, dieses fortzusetzen.
2. Andererseits besteht ein Beschäftigungsverhältnis in Fällen weiter, in denen die tatsächliche Arbeitsleistung beendet oder unterbrochen ist, aber sowohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht als auch beide Parteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen.
3. In einem solchen Fall liegt leistungsrechtlich keine Beschäftigungslosigkeit vor, weil die jeweiligen Arbeitnehmer in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden sogenannten Dauerbeschäftigungsverhältnis stehen.
4. Die nicht programmgestaltenden, aber rundfunk- und fernsehtypischen Mitarbeiter an Sendungen sind weitgehend weisungsgebunden; sie können nicht im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten.
5. Kameraleute gehören - wie Kameraassistenten - zum betriebstechnischen Personal, nicht dagegen zu den programmgestaltenden Mitarbeitern; sie sind fest in die Arbeitsorganisation des Senders eingebunden und haben die Weisungen etwa von Redakteuren und Regisseuren zu befolgen.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 3 S. 1
,
SGB III i,d.F. v. 24.03.1997 § 117 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 28.04.2015 S 120 AL 3592/12
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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