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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2017 - 23 SO 288/14
SGB-XII-Leistungen Schenkung Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers Überleitungsanzeige
1. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII nicht entgegensteht, dass Sozialhilfe im Wege eines Darlehens gewährt worden ist, wenn feststeht, dass der Hilfeempfänger das Darlehen nicht zurückzahlen kann.
2. Ob ein Anspruch nach § 528 BGB bereits vor Ableben der HE wirksam nach § 93 SGB XII übergeleitet worden ist, ist nicht erheblich.
3. Der Anspruch aus § 528 BGB ist gerade, soweit Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen worden sind, vererbbar und kann auch nach dem Tode des Hilfebedürftigen geltend gemacht werden.
4. Der Schenker kann auch nicht zuvor auf die Geltendmachung verzichten mit der Folge, dass der Anspruch vor dem Ableben untergegangen wäre.
Normenkette:
SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 528
Vorinstanzen: SG Potsdam S 20 SO 68/13
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.175,86 Euro festgesetzt.

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