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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2017 - 29 AL 72/13
Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit Tatsächlich geschuldete Arbeitszeit Durchschnittswert der letzten 24 Monate
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Anwendung des § 6 Abs. 2 AltTZG der Umfang der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit in zwei Prüfungsschritten festzustellen; in einem ersten Berechnungsschritt ist hiernach gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 AltTZG zu prüfen, welche Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit zuletzt vereinbart war.
2. Vereinbart im Sinne von § 6 ist dabei die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt; insoweit ist eine Durchschnittsberechnung nicht vorgesehen, da § 6 Abs. 2 S. 2 AltTZG lediglich die zu Grunde zu legende Arbeitszeit auf höchstens die Arbeitszeit beschränkt, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war.
3. In einem zweiten Berechnungsschritt ist dann gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG die Höhe der zuletzt vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarten Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG) mit dem Durchschnittswert der in den letzten 24 Monaten vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarten Arbeitszeit zu vergleichen.
4. Dieser nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG zu ermittelnde Durchschnittswert begrenzt die Berechnungsbasis der zuletzt vereinbarten Arbeitszeit.
5. Wenn die zuletzt vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit den Durchschnittswert nicht überschreitet, verbleibt es bei dieser.
Normenkette:
AltTZG § 4 Abs. 1
,
AltTZG § 6 Abs. 2 S. 1- 2
Vorinstanzen: SG Potsdam 23.01.2013 S 6 AL 356/10
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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