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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2010 - 7 KA 121/09
Höhe des Gegenstandwerts in einem Widerspruchsverfahren über die Bildung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft
Können die mit Bildung der Berufsausübungsgemeinschaft verbundenen Synergieeffekte nicht genau beziffert werden, so ist der Gegenstandswert mit 15.000 Euro zu bemessen (verdreifachter Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2011, 120
Normenkette:
GKG (2004) § 52 Abs. 2
,
RVG § 23 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 29.06.2009 S 71 KA 692/08 GeB
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2009 und der Beschluss des Beklagten vom 8. Oktober 2008 geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, die für das Widerspruchsverfahren zu erstattenden Aufwendungen unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 15.000 Euro auf insgesamt 1.572,94 Euro festzusetzen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Klägerin fünf Sechstel und der Beklagte ein Sechstel.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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