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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2016 - 9 KR 144/16
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege; Haushalt; sonstiger geeigneter Ort; (einfache) medizinische Behandlungspflege; Herrichten und Verabreichen von Medikamenten; ambulante Eingliederungshilfe; Zuständigkeit von Sozialleistungsträgern
1. Nach der Neuregelung von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V zum 1. April 2008 können Versicherte in betreuten Wohnformen in der Regel keinen eigenen Haushalt mehr führen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem betreuten Wohnen Vertragsgestaltungen zugrunde liegen, nach denen der betreuten Person sowohl die Unterkunft als auch die nicht nur unerheblichen Betreuungsleistungen vom selben Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden.
2. Auch gesetzlich Versicherte, die in einer betreuten Wohnform leben und Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe erhalten (hier u.a. durch Anleitung und Beratung zur Gesundheitsförderung und -erhaltung), haben gegenüber ihrer Krankenkasse keinen Anspruch auf Leistungen der einfachsten medizinischen Behandlungspflege, wenn sie diese Leistungen bereits vom Leistungserbringer der Eingliederungshilfe beanspruchen können.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Oder 17.03.2016 S 27 KR 55/16 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten gewährt.

Entscheidungstext anzeigen: