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LSG Chemnitz, Beschluss vom 21.10.2008 - 3 B 647/08
Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Entscheidung des Sozialgerichtes über einen Prozesskostenhilfeantrag
Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Sozialgerichte sind im Sozialgerichtsgesetz geregelt. Wenn nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ein Rechtsmittel ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann die Entscheidung des Gesetzgebers zur Unanfechtbarkeit von Gerichtsentscheidungen nicht dadurch umgangen werden, dass unter Rückgriff auf allgemeine Verweisungsregelungen (hier § 73a Abs. 1 S. 1 SGG) Rechtsmittel aus anderen Prozessordnungen (hier die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 3 ZPO) in Anspruch genommen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 Satz 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2
,
ZPO § 127 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Dresden 14.07.2008 S 35 AL 1/08
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Die hilfsweise eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.
III. Außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: