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LSG Hamburg, Urteil vom 30.10.2014 - 1 SF 15/13
Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer Festlegung einer angemessenen Verfahrensdauer Vorbereitungs- und Bedenkzeit
1. Eine allgemeine Festlegung einer angemessenen Verfahrensdauer für ein sozialgerichtliches Verfahren ist schon nach dem Wortlaut des § 198 Abs. 1 GVG ausgeschlossen, denn gemäß § 198 Abs. 1 S. 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
2. Das Bundessozialgericht hat dies für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit dahingehend konkretisiert, dass dem Ausgangsgericht bei Verfahren mit etwa durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten eingeräumt werden könne, sodass insoweit inaktive Zeiten unschädlich seien und nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beitragen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden könnten.
3. Die zeitliche Lage dieser Vorbereitungs- und Bedenkzeit muss und wird sich in der Regel nicht vollständig direkt an die Erhebung der Klage bzw. die Einlegung der Berufung anschließen, denn in dieser "Frühphase" sorgt das Gericht normalerweise für einen Schriftsatzwechsel und zieht Entscheidungsunterlagen bei.
4. Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann vielmehr auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein.
5. Angemessen bleibt die Gesamt-Verfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wurde, die das Gericht nicht zu vertreten hat.
Normenkette:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1- 2
Vorinstanzen: SG Hamburg S 22 AS 1246/11
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 400 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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