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LSG Hamburg, Urteil vom 30.10.2014 - 1 SF 16/13
Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer Verfrüht erhobene Verzögerungsrüge Angemessene Verfahrensdauer Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen
1. Sinn der Verzögerungsrüge und der sich anschließenden Wartefrist ist, dass dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden soll, das Verfahren zu fördern und eine weitere Verzögerung zu verhindern.
2. Der bereits eingetretenen Verzögerung kann es allerdings nicht mehr abhelfen, so dass dem Betroffenen insoweit auch der Rechtsschutz nicht abgeschnitten werden darf.
3. Eine zügige Erledigung des Verfahrens nach Erhebung der Verzögerungsrüge lässt den Entschädigungsanspruch wegen bereits eingetretener Verzögerung nicht mehr entfallen.
4. Eine verfrüht erhobene Rüge ist unwirksam und bleibt dies auch, wenn später tatsächlich eine Verfahrensverzögerung eintritt.
5. Eine allgemeine Festlegung einer angemessenen Verfahrensdauer für ein sozialgerichtliches Verfahren ist schon nach dem Wortlaut des § 198 Abs. 1 GVG ausgeschlossen, denn gemäß § 198 Abs. 1 S. 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
Normenkette:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2
Vorinstanzen: SG Hamburg
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 400 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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